Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Kosten für Unterkunft und Heizung, Abzug für Warmwasserbereitung
Gründe:
I. Streitig ist die Höhe der Kosten der Unterkunft, einschließlich Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2005, insbesondere, ob und in welcher
Höhe ein Kostenanteil für die Warmwasserbereitung (Wwb) von den Kosten für Heizung in Abzug zu bringen ist.
Die Kläger sind miteinander verheiratet. Sie bewohnen gemeinsam eine 55,90 qm große Wohnung. Die Kaltmiete für die Wohnung
beträgt 200,- EUR im Monat. Zusätzlich haben sie 40,- EUR Heizkostenvorauszahlung zu erbringen. Die Warmwasserbereitung erfolgt
zentral über die mit Öl betriebene Heizanlage.
Die Klägerin zu 1) bezog bis zum 2. April 1999 Arbeitslosengeld (Alg) und anschließend bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe
(Alhi). Der Kläger zu 2) war im streitigen Zeitraum sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hatte Einkommen in monatlich
wechselnder Höhe.
Durch Bescheid vom 11. November 2004 bewilligte die Beklagte den Klägern Arbeitslosengeld II (Alg II) für den oben benannten
Zeitraum in Höhe von je 4,70 EUR. Im Rahmen der Berechnung der Leistung zog sie von der monatlichen Heizkostenvorauszahlung
einen Betrag von 11,76 EUR (8,18 EUR als Grundbetrag und 3,58 EUR je weiterem Angehörigen) für die Wwb ab, sodass insgesamt
228,24 EUR für KdU in die Berechnung des Alg II einflossen. Den Widerspruch der Kläger hiergegen wies sie mit Widerspruchsbescheid
vom 30. September 2005 zurück.
Die Klägerin zu 1) hat mit der zunächst nur von ihr allein vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobenen Klage ua geltend gemacht, bei der Berechnung des Alg II sei das zu berücksichtigende Einkommen unzutreffend ermittelt,
und es dürften keine Kosten für die Wwb von den Kosten für Heizung in Abzug gebracht werden. Das SG hat der Klage durch Gerichtsbescheid vom 21. August 2006 teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin
weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1,02 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der
von der Beklagten vorgenommene Abzug für Wwb geringfügig zu hoch sei. Grundsätzlich sei die Beklagte berechtigt, einen Betrag
für Wwb von den Kosten für Heizung abzuziehen, denn der entsprechende Bedarf habe rechnerisch Eingang in die Regelleistung
gefunden. Es sei davon auszugehen, dass die Kosten der Wwb mit einem Anteil von 30 % der gesamten Haushaltsenergiekosten im
Regelbedarf berücksichtigt seien. Der Anteil für Haushaltsenergie an der Regelleistung für den Alleinstehenden in den alten
Bundesländern sei mit einem Betrag von 20,74 EUR anzusetzen, sodass sich rechnerisch insoweit ein Anteil für Kosten der Wwb
von 6,22 EUR ergebe. Bei einer aus zwei volljährigen Angehörigen bestehenden Bedarfsgemeinschaft in den neuen Bundesländern
errechne sich ein Betrag von 5,37 EUR je Hilfebedürftigem. Übertragen auf den konkreten Fall betrage der maximale Abzug für
den Anteil der Wwb mithin 2 x 5,37, also 10,74 EUR und damit 1,02 EUR weniger als von der Beklagten in Abzug gebracht. Um
diesen Betrag sei das monatlich der Klägerin gewährte Alg II zu erhöhen und der Differenzbetrag nachzuzahlen.
Mit ihrer Berufung hiergegen hat die Beklagte geltend gemacht, der von ihr im angefochtenen Bescheid vorgenommene Abzug für
die Kosten der Wwb sei zutreffend. Sie hat sich insoweit auf eine vom Landkreis E.- kreis erlassene Verwaltungsvorschrift
berufen, an die sie als Träger nach § 6 Abs 1 Satz 1 SGB II gebunden sei. Nach der Einbeziehung des Klägers zu 2) in den Rechtsstreit
haben beide Kläger Anschlussberufung eingelegt und u.a. beantragt, das Alg II im streitigen Zeitraum ohne Abzug einer Pauschale
für Kosten der Wwb zu gewähren.
Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 29. März 2007 die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid
zurückgewiesen und der Anschlussberufung der Kläger stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Kläger hätten im streitigen
Zeitraum Anspruch auf höheres Alg II als von der Beklagten bewilligt. Die Höhe der Regelleistung betrage für jeden Angehörigen
der Bedarfsgemeinschaft nach § 20 Abs 2 und 3 SGB II (zwei volljährige Angehörige in der Bedarfsgemeinschaft in den neuen
Bundesländern) 298,00 EUR. Die KdU seien nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe des tatsächlichen Aufwandes von 240,- EUR der
Berechnung des Alg II zu Grunde zu legen. Auch das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers zu 2) sei unzutreffend ermittelt
worden. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft betrage mithin 836,- EUR (418,- EUR je Kläger).
Der Bedarf der Kläger von je 418,- EUR sei nicht um die in den Unterkunfts- und Heizkosten von 240,- EUR enthaltenen Warmwasserkosten
zu vermindern. In verfassungskonformer Auslegung der § 20 Abs 1, § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II seien diese Warmwasserkosten zusammen
mit den Heizkosten zusätzlich zur Regelleistung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie - wie hier - angemessen seien.
In der Regelleistung des SGB II seien keine Haushaltsenergiekosten zur Wwb (außer den bei Kochfeuerung, Waschmaschine und
Geschirrspüler entstehenden Warmwasserkosten) berücksichtigt worden. Der Haushaltsenergieanteil in der Regelleistung sei allein
anhand der durchschnittlichen Stromkosten der in den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 erfassten Ein-Personen-Mieterhaushalte
bestimmt worden. Obwohl jedoch nur wenige (geschätzt etwa ein Drittel) dieser Haushalte ihr Wasser tatsächlich mit Strom erwärmten,
seien deren Warmwasserkosten im Wege der Durchschnittsbildung auf die übrigen Haushalte aufgeteilt worden, sodass die durchschnittlichen
Stromkosten aller erfassten Haushalte nur etwa ein Drittel der für die Warmwasserbereitung erforderlichen Energiekosten enthielten.
Zudem sei neben dem Heizstromanteil auch nur der etwa ein Drittel des eigentlich notwendigen Bedarfs umfassende Warmwasseranteil
aus den durchschnittlichen Stromkosten herausgerechnet worden. Den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 seien nämlich
nicht die tatsächlichen durchschnittlichen Stromkosten entnommen und der Regelleistung zu Grunde gelegt worden, sondern ein
zu niedriger Durchschnittswert, der unter Außerachtlassung des verbrauchsunabhängigen Strom-Grundpreises um einen (ansonsten
vertretbaren) Heizstromanteil von 15 % gekürzt worden sei. Dass der danach in die Regelleistung übernommene Haushaltsenergieanteil
von 21,46 EUR (nach der EVS 1998) beziehungsweise 22,94 EUR (nach der EVS 2003) tatsächlich keine Warmwasserkosten mehr enthalte,
zeige sowohl ein Vergleich mit dem Haushaltsenergie- und Warmwasserkostenanteil im früheren BSHG-Eckregelsatz als auch ein Vergleich mit den durchschnittlichen Stromkosten aller Ein-Personen-Haushalte Deutschlands nach
den Daten des VDEW. Schließlich lasse sich dies auch anhand der Daten der Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 nachweisen.
Die Regelleistung in Höhe von 345,- EUR sei verfassungsgemäß, solange daraus nicht über den Betrieb von Kochfeuerung, Waschmaschine
und Geschirrspüler hinaus weitere Warmwasserkosten zu bestreiten seien. Zwar komme dem parlamentarischen Gesetzgeber bei der
Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es sei allgemein schwierig das soziokulturelle
Existenzminimum sachgerecht zu bestimmen, sodass es nicht auf Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Angemessenheit und
der Gewichtung einzelner Größen ankomme. Es genüge, wenn die den Bedarf bestimmenden Faktoren auf ausreichenden Erfahrungswerten
beruhten und die der Bildung der Regelleistung zu Grunde liegenden Wertungen vertretbar seien. Dem stehe nicht entgegen, dass
das Bundessozialgericht (BSG) entschieden habe, die Regelleistung von 345,- EUR sei verfassungsrechtlich unbedenklich, weil
bei Massenverfahren eine gruppenbezogene Pauschalierung und Typisierung zugelassen sei, sodass das soziokulturelle Existenzminimum
durch die im SGB II insgesamt vorgesehenen Leistungen, durch die Einbeziehung der Hilfebedürftigen in den Schutz der Sozialversicherung
und durch die in der Regelleistung in vertretbarem Umfang berücksichtigten Beziehungen zur Umwelt (was die Teilnahme am kulturellen
Leben und damit den Schutz vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung einschließt) hinreichend gesichert werde. Dieses gelte
jedoch dann nicht mehr, wenn die Warmwasserkosten aus der Regelleistung bestritten werden müssten. Fülle der Gesetzgeber seinen
weiten Gestaltungsspielraum verfassungskonform aus, müsse er sich hieran festhalten lassen, es sei denn, er gewichte im Wege
einer Gesetzesänderung seine bisherigen Wertungen neu, indem er unter Beibehaltung der Regelleistung von 345,- EUR andere
Bedarfspositionen - aus verfassungsrechtlich vertretbaren Gründen - kürze und so die Warmwasserkosten in die Regelleistung
einbeziehe. Dieses sei bisher nicht geschehen, sodass das Gericht nicht befugt sei, selbst einzelne Bedarfspositionen der
Regelleistung verfassungskonform noch weiter zu kürzen.
Die über den Betrieb von Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirrspüler hinausgehenden Warmwasserkosten seien in verfassungskonformer
Auslegung der §§ 20 Abs 1 und 22 Abs 1 Satz 1 SGB II als Teil der Heizkosten zusätzlich zur Regelleistung in tatsächlicher
Höhe zu übernehmen, soweit sie angemessen seien. Außerdem ließen sich die Warmwasserkosten ohne systematischen Bruch den Unterkunfts-
und hier konkret den Heizkosten zuordnen. Dies gelte jedenfalls bis zur Neufassung des § 20 Abs 1 SGB II durch das Gesetz
zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Wirkung ab 1. August 2006. Nunmehr werde klargestellt, dass
die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II insbesondere Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung
entfallenden Anteile umfasse. Bis dahin habe es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die eine Zuordnung der Warmwasserkosten
zu den Heizkosten hätte ausschließen können gegeben, sodass im hier streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005
eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung nicht scheitere. Ob diese verfassungskonforme Auslegung auch ab 1. August
2006 noch möglich oder § 20 Abs 1 SGB II deshalb bereits verfassungswidrig sei, könne vorliegend offen bleiben.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision ausschließlich gegen die Berechnung der KdU. Sie rügt
eine Verletzung von §§ 20 Abs 1 und 22 Abs 1 SGB II. Zur Begründung führt die Beklagte aus, weil der Regelsatz des § 28 Zwölftes
Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) die Kosten der Wwb bereits enthalte und die Regelleistung des § 20 SGB II in ihrer Zusammensetzung dem Eckregelsatz des SGB XII in Verbindung mit der Regelsatzverordnung entspreche, seien auch in der Regelleistung des SGB II die Kosten für die Wwb inbegriffen. Die Kosten der Wwb seien mithin
von dem für das Heizen zu übernehmenden Rechnungsbetrag im Rahmen der KdU und in Höhe der Vorgaben der für die Beklagte maßgeblichen
Verwaltungsrichtlinie in Abzug zu bringen.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß)
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. März 2007 zu ändern, soweit dadurch die Beklagte unter Änderung des
Bescheides vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2005 verurteilt worden ist, den
Klägern Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 ohne Abzug einer Pauschale für die Kosten der Warmwasserbereitung
zu zahlen sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. August 2006 aufzuheben.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten die Ausführungen des LSG für zutreffend.
II. Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als die Beklagte durch das Urteil des LSG verpflichtet worden ist,
weniger als 10,74 EUR monatlich für die Warmwasserbereitung im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 von den KdU im Rahmen
der Berechnung des den Klägern zustehenden Alg II in Abzug zu bringen. Das Urteil des LSG war insoweit ebenso wie der Bescheid
der Beklagten vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2005 zu ändern, der Gerichtsbescheid
des SG Chemnitz war wieder herzustellen. Die Anschlussberufung der Kläger gegen die Entscheidung des SG insoweit und die weitere Revision der Beklagten gegen das Urteil des LSG waren zurückzuweisen. Die Beklagte ist berechtigt,
den in der Regelleistung gemäß § 20 Abs 2 SGB II enthaltenen Anteil für die Bereitung von Warmwasser, hier in Höhe von 5,37
EUR monatlich je Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft in Abzug zu bringen.
Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 30. September 2005. Damit beschränken sich die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf den Zeitraum vom 1. Januar
bis 31. Mai 2005. Die Bewilligung ist auf diesen Zeitraum begrenzt worden. Soweit mit Folgebescheiden für anschließende Zeiträume
weitere Leistungen zugesprochen worden sind, sind diese nicht nach §
96 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Ausdehnung des Klagegegenstandes auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume kommt
beim Alg II regelmäßig nicht in Betracht (s dazu näher Urteile des BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R; 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R; 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R).
Streitgegenstand ist ausschließlich noch die Höhe der den Klägern zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung. Soweit
in den Vorinstanzen noch die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II im Streit stand, insbesondere
die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens, haben die Kläger obsiegt. Die Beklagte hat insoweit keine Revision eingelegt.
Der Streitgegenstand des Revisionsverfahrens konnte auch auf die Kosten von Unterkunft und Heizung beschränkt werden. Zwar
sind nach der Rechtsprechung des BSG bei einem Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem
Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Ein Bescheid kann im Einzelfall jedoch gleichwohl mehrere abtrennbare Verfügungen enthalten.
Um eine derartige abtrennbare Verfügung handelt es sich bei dem für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II
bewilligten Betrag (vgl hierzu im Einzelnen BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 19, 22).
Die Beklagte ist auch beteiligtenfähig gemäß §
70 SGG. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 20. Dezember 2007 (2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04) entschieden, dass § 44b SGB II mit Art
28 Abs
1 Satz 1 und Satz 2 iVm Art
83 GG unvereinbar und nichtig ist. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht die bestehende Rechtslage für die Arbeitsgemeinschaften
für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin bestehen lassen.
Die Kläger sind nach den Feststellungen des LSG auch Berechtigte iS des § 7 Abs 1 SGB II. Sie sind insbesondere hilfebedürftig
gemäß § 7 Abs 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9 ff SGB II. Das LSG hat den Bedarf der Kläger den Einkünften des Klägers zu 2) gegenüber
gestellt und ist dabei zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Bedarf gemäß § 20 Abs 2 iVm § 20 Abs 3 Satz 1 SGB
II (idF des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) durch die Regelleistung
in Höhe von 90 % auf den Betrag von 331,00 EUR je Angehörigem der Bedarfsgemeinschaft geprägt wird. Für den Bedarf der Kläger
sind weiterhin die von ihnen geltend gemachten Kosten von Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 SGB II maßgeblich. Hinsichtlich
der Angemessenheit der Wohnung (vgl hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3) besteht kein Streit. Die Beklagte hat insofern die Kaltmiete
in Höhe von monatlich 200,00 EUR in vollem Umfang als angemessen betrachtet und ist von Heizkosten in Höhe von 40,00 EUR ausgegangen.
Von diesen Heizkosten hat die Beklagte allerdings zu Unrecht einen Abschlag für die Warmwasserbereitung in Höhe von 11,76
EUR (8,18 EUR als Grundbetrag und 3,58 EUR je weiterer Angehöriger) in Abzug gebracht. Richtigerweise sind im vorliegenden
Fall die Heizkosten nur um den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Warmwasserbereitung in Höhe von 10,74 EUR (2 x
5,37 EUR) zu kürzen.
Ein Anspruch auf die Übernahme der Heizkosten in voller Höhe von 40,00 EUR monatlich besteht im Gegensatz zur Auffassung des
LSG jedoch nicht. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
erbracht, soweit diese angemessen sind. Grundsätzlich besteht damit gemäß § 22 Abs 1 SGB II - im Rahmen der Angemessenheit
- ein Anspruch auf Übernahme der vollständigen und tatsächlichen Kosten für die Bereitung von Warmwasser. Allerdings besteht
dieser Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft nur, soweit der Bedarf nicht bereits anderweitig gedeckt ist. Dies
ist hier der Fall. Die Kosten der Warmwasserbereitung sind bereits von der Regelleistung gemäß § 20 SGB II umfasst. Diese
können daher nicht zweifach gedeckt werden: Im Rahmen der Regelleistung gemäß § 20 Abs 2 SGB II und im Rahmen der Kosten der
Unterkunft gemäß § 22 SGB II.
Welche Bedarfe von der Regelleistung umfasst werden umschreibt § 20 Abs 1 SGB II. Die hier maßgebende Fassung des § 20 Abs
1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) war allerdings
insofern nicht eindeutig gefasst. § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II lautete: Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst
insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen
zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Warmwasserbereitung bzw die Haushaltsenergie war in dieser Aufzählung
nicht ausdrücklich erwähnt. Allerdings hat der Gesetzgeber des SGB II von vornherein deutlich gemacht, dass die Regelleistung
im Rahmen des § 20 SGB II dem Modell des Regelsatzes nach dem Sozialhilferecht folgt (grundlegend BT-Drucks 15/1516, S 56
zu § 20). Die Sozialhilfe wird dort als "Referenzsystem" für das SGB II bezeichnet. Zum Zeitpunkt der Schaffung des SGB II
bestand im Rahmen der Sozialhilfe keinerlei Zweifel daran, dass die Kosten der Warmwasserbereitung dem Regelsatz und nicht
den Kosten der Unterkunft zuzuordnen waren. Dies folgt insbesondere aus § 1 Abs 1 der Regelsatzverordnung vom 21. Dezember 2000. Dort hieß es: "Die Regelsätze umfassen die laufenden Leistungen für Ernährung, hauswirtschaftlichen
Bedarf einschließlich Haushaltsenergie sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens ...". Zu dem dem Regelsatz zuzuordnenden
Bedarf zählte mithin die Position Haushaltsenergie, die (neben Stromverbrauch, Kochenergie, Beleuchtung ua) insbesondere auch
die Warmwasserbereitung umfasste (vgl BVerwG Beschluss vom 14. Januar 1998, 6 B 92/97; VG München Urteil vom 25. November 2003 - M 6a K 03.66, OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 4 ME 428/03). Dementsprechend
wurde in der sozialhilferechtlichen Literatur zu § 27 Abs 1 SGB XII einhellig die Meinung vertreten, die Kosten der Warmwasserbereitung
würden vom Regelsatz umfasst (vgl nur Hofmann in LPK SGB XII, 7. Aufl 2005, § 27 RdNr 15; Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn
Home, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 29 RdNr 25). Auch im SGB II geht die herrschende Meinung in der Rechtsprechung der Sozialgerichte
und der Literatur davon aus, dass bereits unter Geltung des § 20 Abs 1 SGB II aF die Regelleistung die Kosten für Haushaltsenergie
umfasste (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Mai 2007 - L 7 AS 3135/06 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Februar 2007 - L 9 AS 14/06 -; Berlit in LPK SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 19; Karlhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Oktober 2007, K § 22 RdNr 16;
Lang in Eicher/Spellbrink, § 22 SGB II, 1. Aufl 2005, § 22 RdNr 34). Ebenso hat der 11b-Senat des BSG entschieden, die Kosten
der Warmwasserzubereitung seien bereits durch die Regelleistung abgegolten (s SozR 4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 27). Bestätigt wird
diese Auslegung des § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II durch die Neufassung, die die Norm durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) erhalten hat. § 20 Abs 1 Satz 1
SGB I wurde dahingehend geändert, dass die Regelleistung auch die "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile"
umfasst. § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II greift damit den Wortlaut der gleichlautenden Vorgängervorschriften des Sozialhilferechts
auf. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/1410, S 23) handelt es sich bei der Neufassung um eine Klarstellung, nach der
insbesondere die Kosten der Warmwasserbereitung aus der Regelleistung zu bestreiten seien und nicht als Bestandteil der Kosten
der Unterkunft übernommen werden könnten. Ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung angeführt, dass anderenfalls systemwidrig
"doppelte" Leistungen erbracht würden (BT-Drucks 16/1410, S 23).
Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme der geltend gemachten Warmwasserkosten in tatsächlicher Höhe gemäß § 22 Abs 1 SGB II
kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Kosten für Warmwasserbereitung schon rein tatsächlich (empirisch) nicht
in der Regelleistung enthalten seien. Der Senat folgt nicht der vom Berufungsgericht hierzu entwickelten Rechtsauffassung.
Das LSG verkennt bei seinen statistisch/mathematischen Betrachtungen der Ermittlung der Werte in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
1998, dass die Festlegung des Regelsatzes bzw der Regelleistung letztlich ein normativ/wertender Prozess ist, der in seinen
einzelnen Schritten keinen naturwissenschaftlich-mathematisch ableitbaren Richtigkeitsansprüchen unterliegt. Es ist geradezu
das Wesen einer pauschalierten Regelleistung, dass sie dem Leistungsempfänger in ihrer Gesamtheit zur selbstverantwortlichen
Gestaltung seines Lebens zur Verfügung gestellt wird. Dementsprechend ist es rechtlich nicht möglich, die in den einzelnen
Abteilungen der EVS zum Ausdruck kommenden Verbrauchspositionen einer je gesonderten juristischen Richtigkeitsprüfung zu unterziehen.
Unter Berücksichtigung des Systems der Leistungen im SGB II ist die Regelleistung insgesamt in ihrer Höhe verfassungsrechtlich
zu würdigen (grundlegend BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 3). So hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. November
2007 (1 BvR 1840/07) mehrfach auf die im SGB II insgesamt möglichen Leistungen verwiesen. (Verfassungs-) rechtliche Probleme entstünden erst
dann, wenn das Leistungssystem des SGB II insgesamt nicht mehr den Anforderungen des Art
1 iVm Art
20 GG genügen würde. Das ist jedoch, wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat, nicht der Fall (SozR 4-4200 § 20 Nr 3; s auch
BSG Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R). Der Senat hält es von daher nicht für geboten, jede einzelne in den Prozess der Bemessung der Regelleistung normativ
wertend einfließende Position auf ihre mathematisch/statistische Richtigkeit zu überprüfen.
Hieraus folgt zugleich, dass der Gesetzgeber sich an der wertend normativen Entscheidung, dass die Kosten für Warmwasserbereitung
in der Regelleistung enthalten sind, auch im umgekehrten Sinne festhalten lassen muss. Maßgeblich ist also allein, welcher
Anteil der Regelleistung bereits für die Zubereitung von Warmwasser gewährt wurde. Nur in Höhe dieses Betrages würde der Leistungsempfänger
eine doppelte Leistung erhalten, wenn ihm zusätzlich die Kosten der Unterkunft und Heizung in vollem Umfang gewährt würden.
Die Interdependenz der Regelungen in § 20 Abs 1 und Abs 2 SGB II einerseits und § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II andererseits lässt
es grundsätzlich nicht zu, die tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung zu Grunde zu legen. Dies verkennen alle Berechnungsansätze,
die isoliert auf Seiten des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ansetzen und versuchen, pauschalierend eine (annähernd) richtige Bestimmung
der Höhe der Heizkosten vorzunehmen. Die Höhe der aus den geltend gemachten Heizkosten abzuziehenden Kosten für Warmwasserbereitung
können mithin weder in Anlehnung an § 9 der Heizkostenverordnung mit pauschal 18 % der Heizkosten berechnet werden (so Hessisches
LSG, Beschluss vom 21. März 2006 - 9 AS 124/05 ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Februar 2007 - L 9 AS 14/06; Thüringer LSG, Beschluss vom 9. März 2007 - L 7 AS 1097/06). Noch kann auf § 6 Abs 1 Nr 2 der Wohngeldverordnung zurückgegriffen und pro Quadratmeter Wohnfläche 0,15 EUR für Warmwasserbereitung abgezogen werden oder wie im vorliegenden
Fall auf die in der Verwaltungsvorschrift "Kosten der Unterkunft und Heizung für den E.- kreis/Ziff 29.23" vorgesehenen Abzugsbeträge
von 8,18 EUR für den Haushaushaltsvorstand und den Alleinstehenden sowie 3,58 EUR für Haushaltsangehörige. Berechnungsansätze,
die an den tatsächlichen Heizkosten anknüpfen, könnten zudem zu einer Unterdeckung bei der Regelleistung führen. Geht der
Gesetz- bzw Verordnungsgeber davon aus, dass mit den in die Regelleistung einfließenden Beträgen der jeweilige Bedarf gedeckt
werden kann, so darf auch nur der entsprechende Betrag als bereits einmal geleistet aus den geltend gemachten Kosten der Unterkunft
herausgerechnet werden.
Nach Überzeugung des Senats fließen die Kosten der Warmwasserbereitung mit 6,22 EUR in die Regelleistung von 345,00 EUR ein;
bei der Regelleistung nach § 20 Abs 2 letzter Halbsatz SGB II idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes
vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) in Höhe von 331,00 EUR ergibt sich ein Betrag von 5,97 EUR und bei zwei Angehörigen der
Bedarfsgemeinschaft und einer Regelleistung von 298,00 EUR ein Betrag von 5,37 EUR pro Angehörigen. Insgesamt ergibt sich
nach der Rechtslage bis zur Verkündung der Entscheidung des Senats folgendes Bild:
Höhe der Regelleistung Prozentualer Höhe der in der Regelleistung
in absoluten Zahlen Anteil an der enthaltenen Kosten für die Wwb
Regelleistung für den einzelnen Angehöhrigen
der Bedarfsgemeinschaft
345,00 EUR - Regelleistung-West 100 % 6,22 EUR
nach § 20 Abs 2 SGB II
idF des Vierten Gesetzes zur
Modernisierung des Arbeitsmarktes
vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954
311,00 EUR - Regelleistung-West 90 % 5,60 EUR
nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II
idF des Vierten Gesetzes zur
Modernisierung des Arbeitsmarktes
vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954
276,00 EUR - Regelleistung-West 80 % 4,98 EUR
nach § 20 Abs 3 Satz 2 SGB II
idF des Vierten Gesetzes zur
Modernisierung des Arbeitsmarktes
vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954
207,00 EUR - Regelleistung-West 60 % 3,73 EUR
nach § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1
iVm § 20 Abs 2 SGB II
idF des Vierten Gesetzes zur
Modernisierung des Arbeitsmarktes
vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954
331,00 EUR - Regelleistung-Ost 100 % 5,97 EUR
nach § 20 Abs 2 SGB II
idF des Vierten Gesetzes zur
Modernisierung des Arbeitsmarktes
vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954
298,00 EUR - Regelleistung-Ost 90 % 5,37 EUR
nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II
idF des Vierten Gesetzes zur
Modernisierung des Arbeitsmarktes
vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954
265,00 EUR - Regelleistung-Ost 80 % 4,78 EUR
nach § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II
idF des Vierten Gesetzes zur
Modernisierung des Arbeitsmarktes
vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954
199,00 EUR - Regelleistung-Ost 60 % 3,58 EUR
nach § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1
iVm § 20 Abs 2 SGB II
idF des Vierten Gesetzes zur
Modernisierung des Arbeitsmarktes
vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954
347,00 EUR - Regelleistung nach 100 % 6,26 EUR
§ 20 Abs 2 SGB II
idF der Bekanntmachung nach
§ 20 Abs 4 SGB II, BGBl I 2007 1139
312,00 EUR - Regelleistung nach 90 % 5,63 EUR
§ 20 Abs 3 Satz 1 SGB II
idF der Bekanntmachung nach
§ 20 Abs 4 SGB II, BGBl I 2007 1139
278,00 EUR Regelleistung nach 80 % 5,01 EUR
§ 20 Abs 3 Satz 2 SGB II
idF der Bekanntmachung nach
§ 20 Abs 4 SGB II, BGBl I 2007 1139
208,00 EUR Regelleistung nach 60 % 3,76 EUR
§ 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1
iVm § 20 Abs 2 SGB II
idF der Bekanntmachung nach
§ 20 Abs 4 SGB II, BGBl I 2007 1139
Dieser Berechnung liegen die empirischen Werte zu Grunde, die aus der Unterrichtung des Ausschusses für Arbeit und Soziales
des Bundesrates durch das BMAS vom 15. Juni 2006 (BR-Drucks 16 (11) 286 vom 15. Juni 2006) gewonnen werden können. Nach dem
dort vom BMAS vorgelegten Zahlenwerk entsprachen die Gesamtausgaben in der Abteilung 04 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
1998 (Wohnung, Wasser, Strom, Gas und Brennstoffe) einem Wert von 313,23 EUR. Hieraus werden als Regelsatz relevant 24,18
EUR anerkannt. Dies entspricht dem in § 2 Abs 2 der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl I 1067) ausgewiesenen Vomhundertsatz (ca 8 vH) der im Eckregelsatz anerkannten Ausgaben der Abteilung
04. Aus den 24,18 EUR sind die Kosten für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung in Höhe von 4,84 EUR herauszurechnen, sodass
insgesamt für Strom/Haushaltsenergie 19,34 EUR regelsatzrelevant wurden. §§ 4 und 5 der Regelsatzverordnung sahen zudem eine Dynamisierung bzw Fortschreibung der Werte aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe auf den Zeitpunkt
1. Januar 2005 vor (vgl hierzu auch BR-Drucks 206/04, S 11 ff). Die aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 gewonnenen
Werte bzw anerkannten Regelsatzbestandteile wurden zum 1. Januar 2005 um 7,1 % dynamisiert bzw angepasst entsprechend der
Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 1. Januar 2005 (vgl BR-Drucks 206/04, S 13). Dementsprechend
ist der für Strom bzw Haushaltsenergie anerkannte Betrag in Höhe von 19,34 EUR um 7,1 % zu dynamisieren, woraus sich der im
streitigen Zeitraum relevante Betrag für Haushaltsenergie in Höhe von 20,74 EUR monatlich ergibt. Eine weitere Aufgliederung
dieses Betrages von 20,74 EUR in Einzelpositionen kann weder den Materialien noch der EVS entnommen werden. Da in der Regel
der gesamte elektrische Energieverbrauch eines Haushalts über einen Zähler gemessen wird, lässt sich der Energieaufwand für
Warmwasserbereitung nicht exakt messen, sondern lediglich schätzen. Mangels anderer Anhaltspunkte greift der Senat daher auf
die Empfehlung des Deutschen Vereins aus dem Jahre 1991 zurück, nach der auf der Grundlage verschiedener Modellrechnungen
die Kosten der Warmwasserbereitung mit 30 % des im sozialhilferechtlichen Regelsatz enthaltenen Betrags für Haushaltsenergie
anzusetzen sind (vgl NDV 1991, 77; ebenso SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12. August 2005, S 9 AS 1048/05; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Mai 2007 - L 7 AS 3135/06; SG Aurich, Urteil vom 12. Oktober 2005 - S 15 AS 159/05). Sind in der Regelleistung-West gemäß § 20 Abs 2 SGB II 20,74 EUR für Haushaltsenergie bzw Strom enthalten, sind hiervon
wiederum 30 %, dh 6,22 EUR für Warmwasserbereitung vorgesehen. Nach der Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II ergeben sich
mithin 6,22 EUR der Regelleistung für Warmwasser. Übertragen auf die Regelleistung-Ost nach §
20 Abs
2 letzter Halbsatz
SGG ergibt sich auf dieser Berechnungsgrundlage ein Betrag von 5,97 EUR für Wwb. Bei zwei Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft-Ost
macht dieses nach § 20 Abs 2 iVm § 20 Abs 3 SGB II 5,37 EUR pro Person aus. Dieser Betrag mit zwei multipliziert (2 x 5,37
EUR = 10,74 EUR) ist bei zwei Personen von der ihnen im streitigen Zeitraum dem Grunde nach zustehenden Regelleistung von
2 x 298,00 EUR (596,00 EUR) abzuziehen. Die Werte für die Wwb auf Grundlage der Regelleistung von 347,00 EUR ergeben sich
durch Berücksichtigung der Dynamisierung der Regelleistung ab 1. Juli 2007 um 0,58 %. Der Senat geht davon aus, dass sich
diese Erhöhung gleichmäßig auf alle in die Regelleistung eingeflossenen Bedarfe auswirkt, also auch auf die für Haushaltsenergie.
Das zur Berechnung der Kosten für Wwb gewonnene Ergebnis ist mithin im System der pauschalierten Regelleistung begründet.
Dem Gesetz- bzw Verordnungsgeber bleibt es unbenommen, im Rahmen des § 27 SGB II die Kosten für Warmwasserbereitung anders
zu definieren bzw zu bestimmen. Dieses Ergebnis gilt freilich nicht, wenn in einem Haushalt technische Vorrichtungen vorhanden
sind, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasserbereitung ermöglichen. Ist es über die Einrichtung getrennter
Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich, die Kosten für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, so sind auch
diese konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II abzuziehen. Auch dies
liegt in der Logik des Systems der Regelleistung. In dem Moment, in dem eine konkrete Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung
möglich ist, obliegt es der Selbstverantwortung und dem Selbstbestimmungsrecht des Grundsicherungsempfängers, seinen Warmwasserverbrauch
zu steuern. Er kann dann selbst entscheiden, inwieweit er mit dem ihm eingeräumten "Budget" von 6,22 EUR bzw 5,97 EUR oder
hier 2 x 5,37 EUR monatlich für Warmwasserkosten auskommen will. Solange eine solche Erfassung jedoch nicht möglich ist, ist
wiederum im Umkehrschluss typisierend zu unterstellen, dass mit den genannten Beträgen auch die Kosten der Warmwasserbereitung
gedeckt werden können. Folglich können auch im konkreten Fall nur diese 10,74 EUR von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft
und Heizung in Abzug gebracht werden. Die Beklagte hat mithin rechtswidrigerweise 11,76 EUR von den Heizkosten in Höhe von
40,00 EUR abgesetzt. Zulässig war lediglich der Abzug von 10,74 EUR. Mithin stehen den Klägern monatlich höhere Leistungen
von insgesamt 1,02 EUR (0,51 EUR pro Angehörigem der Bedarfsgemeinschaft) zu.
Unabhängig davon, ob man den auf eingehenden Ermittlungen des LSG beruhenden Ausführungen zu den rechnerischen und empirischen
Grundlagen der einzelnen Positionen der EVS und dem, was davon in die Bestimmung der Höhe der Regelleistung eingeflossen ist,
folgt, hat dieses nach der Rechtsauffassung des Senats keinen Einfluss auf die Höhe des Abzugsbetrags für Wwb. Auch im Hinblick
auf die Festlegung der einzelnen Bedarfsgrößen, die letztendlich die Höhe der Regelleistung bestimmen, handelt es sich um
einen normativ/wertenden Prozess. Dementsprechend ist es rechtlich nicht möglich, - wie bereits oben eingehend dargelegt -
die in den einzelnen Abteilungen der EVS zum Ausdruck kommenden Verbrauchspositionen einer je einzelnen juristischen Richtigkeitsprüfung
zu unterziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 Abs
1 SGG. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die Kläger zum überwiegenden Teil mit ihrem Klagebegehren durchgedrungen sind.
Sie haben sowohl im Hinblick auf die Höhe des im Revisionsverfahren nicht mehr streitigen zu berücksichtigenden Einkommens
(Hieraus folgt nach den Berechnungen des LSG ein Einzelanspruch auf die Regelleistung zwischen 195,00 und 61,00 EUR monatlich
- der allerdings um monatlich jeweils 5,37 EUR für Kosten der Wwb zu kürzen ist - gegenüber einem Einzelanspruch nach der
Berechnung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden von 4,70 EUR), als auch im Umfang von 1,02 EUR bezüglich der Kosten
für Unterkunft und Heizung obsiegt. Es kann daher bei dem Kostenausspruch des LSG verbleiben. Der Anteil des Begehrens der
Kläger, der sich auf das vollständige Unterlassen eines Abzugs für Kosten der Wwb bezieht, ist wertmäßig im Verhältnis zu
dem weiteren Streitgegenstand des Berufungsverfahrens so gering, dass eine Änderung des Kostentenors des LSG-Urteils nicht
angezeigt erschien. Im Revisionsverfahren, in dem allein noch der Kostenanteil für die Wwb an den Heizkosten streitig war,
sind die Kläger jedoch in Höhe von 10,74 EUR monatlich unterlegen. Das Verhältnis von Obsiegen mit 1,02 EUR monatlich zu Unterliegen
mit 10,74 EUR ergibt mithin einen Anteil von 1/10. Zu diesem Anteil hat die Beklagte den Klägern deren außergerichtliche Kosten
des Revisionsverfahrens zu erstatten.