Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungshöhe und der Berücksichtigung von Einkommen, Anrechnung
von Rentenzahlbeträgen
Gründe:
I. Streitig ist die Höhe der von der Beklagten bewilligten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung
für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005.
Der 1948 geborene Kläger zu 1. hatte bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 255,78 EUR wöchentlich
bezogen. Seine 1953 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., erhielt im streitigen Zeitraum eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
in Höhe eines Zahlbetrags von 913,91 EUR und eine betriebliche Invaliditätsrente von 85,00 EUR monatlich. Für ihre gemeinsame
Mietwohnung zahlten die Kläger monatlich eine Kaltmiete von 348,19 EUR sowie Nebenkosten von insgesamt 54,76 EUR. Hinzu kam
eine Zahlung von 5,11 EUR für einen Kfz-Stellplatz. Außerdem hatten die Kläger Energiekosten zu zahlen, die sich auf monatlich
91,00 EUR für Gas und 41,00 EUR für Strom beliefen. Für private Versicherungen wandten die Kläger Beiträge für Krankenzusatzversicherungen
neben der gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge für Privathaftpflicht-, Fahrzeug-, Hausrat- und Rechtsschutzversicherungen
auf.
Auf einen am 13. August 2004 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Dezember 2004 Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 147,58 EUR monatlich für Unterkunft und Heizung. Sie ging hierbei aus von
einem Bedarf für den Lebensunterhalt in Höhe von 622,00 EUR (2 x 311,00 EUR) und von einem Unterkunftsbedarf in Höhe von 478,78
EUR, nämlich 348,19 EUR Kaltmiete, 54,76 EUR Nebenkosten und 75,83 EUR Heizung (91,00 EUR für Gas abzüglich 1/6 [15,17 EUR]
für die Warmwasserbereitung). Bei dem so errechneten Gesamtbedarf in Höhe von 1.100,78 EUR rechnete die Beklagte Einkommen
der Klägerin zu 2. von 953,20 EUR monatlich an. Den wegen der Höhe der Leistungen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2005 zurück.
Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17. August 2005; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts
[LSG] vom 18. Mai 2006). Das LSG hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig,
weil kein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) für die streitige Zeit bestehe. Die Bemessung des Bedarfs zur
Sicherung des Lebensunterhaltes stimme mit den gesetzlichen Vorschriften überein, gegen die ihrerseits keine durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Die geltend gemachten Aufwendungen, zum Beispiel für private Versicherungen, führten
nicht zu einer Erhöhung des Bedarfs, sondern seien mit dem Regelsatz abgegolten. Wegen der Berechnung der Kosten für Unterkunft
und Heizung werde auf die Ausführungen im Schreiben der Beklagten vom 24. Februar 2005 und im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Die dabei vorgenommene Anrechnung von Rentenleistungen der Klägerin zu 2. entspreche dem Gesetz und sei nicht zu beanstanden.
Die Beklagte habe die Kosten für Unterkunft und Heizung auch zutreffend berechnet. Die Kosten für die Erwärmung von Wasser
hätten sich dabei nicht bedarfserhöhend auswirken können, weil sie bereits im Regelsatz berücksichtigt seien.
Mit den vom LSG zugelassenen Revisionen rügen die Kläger, dass die in § 20 Abs 1 SGB II bestimmten Regelleistungen mit Art
20 Grundgesetz (
GG) iVm Art
2 Abs
1 GG unvereinbar seien. Sie seien für eine Lebensführung auf dem Niveau des soziokulturellen Minimums unangemessen niedrig und
im Gesetzgebungsverfahren weder nachvollziehbar begründet noch methodisch richtig und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen festgelegt
worden. Eine sorgfältige Ermittlung des soziokulturellen Minimums hätte höhere Regelsätze zur Folge haben müssen, wobei ein
Betrag von 627,00 EUR in Betracht komme.
Die Kläger beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides
vom 23. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2005 zu verurteilen, den Klägern Arbeitslosengeld
ab 1. Januar 2005 unter Zugrundelegung eines Regelsatzes von 627,00 EUR monatlich zu gewähren,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art
100 Grundgesetz zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet
(§
170 Abs
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
1. Zu entscheiden ist über die Revisionen beider Kläger (vgl Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 7. November 2006 - B 7b
AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 11 ff und 24 ff; zustimmend ua Senatsurteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 3/06 R, RdNr 11). Denn nach den Regelungen des SGB II (im vorliegenden Fall - soweit von Bedeutung - anwendbar in der am 1. Januar
2005 in Kraft getretenen Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003,
BGBl I 2954, sowie durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl I 2014) betrifft der Rechtsstreit materiell auch
die Klägerin zu 2., weil sie als Ehefrau des Klägers zu 1. mit diesem zusammenlebt und deshalb mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft
bildet (§ 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II), und weil sie nach der angegriffenen Verwaltungsentscheidung ebenso wie der Kläger
zu 1. wenigstens einen individuell zu ermittelnden (anteiligen) Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung hat (vgl
BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 2 RdNr 17).
In der Sache ist im Rahmen des vorliegenden Höhenstreits - ohne Rücksicht auf etwaige Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume
- nur über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 23. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2005
zu befinden, durch den über Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 entschieden wurde (vgl Urteile des BSG
vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R, aaO, RdNr 11 und B 7b AS 14/06 R RdNr 30 sowie vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R, RdNr 13 f und B 11b AS 3/06 R RdNr 14; zur Abgrenzung im Falle der Leistungsablehnung vgl Senatsurteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R, RdNr 19). Der Senat hat insoweit bereits klargestellt, dass - unabhängig von im vorliegenden Verfahren nicht erhobenen
Revisionsrügen - Bescheide über Folgezeiträume nicht in entsprechender Anwendung des §
96 SGG Gegenstand des Verfahrens werden (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R - RdNr 14).
2. Im Rahmen der erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage sind die Leistungsansprüche unter jedem rechtlichen
Gesichtspunkt zu prüfen. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger im Revisionsverfahren nur noch die Verletzung von Verfassungsrecht
geltend gemacht haben. Hierbei sind nach der Rechtsprechung des Senats auch für Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen (BSG Urteil vom
23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R, RdNr 16).
a) Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erwerbsfähige Hilfebedürftige, nämlich Personen, die das 15. Lebensjahr
vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), erwerbsfähig sind (Nr 2), hilfebedürftig sind (Nr 3) und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Nähere Bestimmungen dazu sind in § 8 SGB II
(Erwerbsfähigkeit) und in § 9 SGB II (Hilfebedürftigkeit) getroffen. Die Hilfebedürftigkeit wiederum hängt weiter davon ab,
inwieweit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Aufnahme einer Arbeit zumutbar ist (§ 10 SGB II) und inwieweit zur Deckung
des Bedarfs einzusetzendes Einkommen (§ 11 SGB II) oder Vermögen (§ 12 SGB II) vorhanden sind. Den vom LSG getroffenen Feststellungen
ist noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Kläger zu 1. zum Kreis der Leistungsberechtigten gehört. Die
mit dem Kläger zu 1. in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II) zusammenlebende Klägerin zu 2., die eine
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit und eine zeitlich begrenzte betriebliche Invaliditätsrente bezieht, erfüllt jedenfalls
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialgeld (§ 28 SGB II), wovon auch die Beklagte ausgegangen ist.
b) Beim Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 19 Satz 1 SGB II als Alg II Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Nr 1) sowie unter den
Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag (Nr 2). Leistungen erhalten nach § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II auch Personen,
die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft (hierzu: Abs 3 derselben Vorschrift) leben. Nicht erwerbsfähige
Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten nach § 28 Abs 1 SGB II Sozialgeld,
soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben (Satz 1). Das Sozialgeld umfasst
ggf die sich aus § 19 Satz 1 Nr 1 ergebenden Leistungen (Satz 2).
Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Höhe der Leistungen genügen für eine Prüfung durch das Revisionsgericht
nicht. Hierzu muss der berücksichtigungsfähige Bedarf der Kläger iS der §§ 19 - 23 SGB II dem auf sie entfallenden Anteil
am Einkommen der Bedarfsgemeinschaft (§§ 9, 11 SGB II) gegenübergestellt werden.
Den Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts hat die Beklagte allerdings zutreffend mit 622,00 EUR (2 x 311,00 EUR) bemessen.
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sich im vorliegenden Fall nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II. Nach
dieser Vorschrift beträgt die Regelleistung jeweils 90 vH der Regelleistung nach Abs 2, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft
das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die monatliche Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden
Fassung beträgt in den alten Bundesländern 345,00 EUR. Danach betragen die Regelsätze für die in Bayern lebenden Kläger (gerundet)
jeweils 311,00 EUR (90 vH von 345,00 EUR = 310,50 EUR), was sich mit der Bedarfsbemessung durch die Beklagte deckt.
Hingegen kann auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden, ob tatsächliche Umstände vorliegen, die eine
Grundlage für Ansprüche auf Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II) oder für unabweisbare Bedarfe oder
Sonderbedarfe (§ 23 SGB II) bilden könnten. Eine derartige Prüfung durch das LSG ist schon deshalb angezeigt, weil die Klägerin
zu 2. als Rentnerin und Behinderte ausweislich der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten unter Vorlage eines ärztlichen
Attests vom 14. Januar 2005 ua geltend gemacht hat, dass im Hinblick auf Allergien besondere krankheitsbedingte Aufwendungen
entstünden.
Nicht beurteilt werden kann ferner, ob die Beklagte den Unterkunftsbedarf (§ 22 SGB II) zutreffend berücksichtigt hat. Hierzu
verlangt der Senat bei Mietobjekten zumindest eine Aufschlüsselung nach Miet-, Heizungs- und sonstigen Nebenkosten. Auf der
Grundlage der getroffenen Feststellungen kann nicht nachvollzogen werden, ob der von der Beklagten im Ausgangsbescheid angenommene
Gesamtbedarf in Höhe von 478,78 EUR zutrifft. Darauf hinzuweisen ist, dass sich insbesondere Unklarheiten hinsichtlich des
für die Warmwasserbereitung abgesetzten Teilbetrages in Höhe von 15,17 EUR ergeben. Unabhängig von der Frage, ob diese Kosten
in der Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II enthalten sind oder nicht (s dazu Urteil des Senats vom 23. November 2006 - B
11b AS 1/06 R, RdNr 27), dürfte diese Kürzung bei den Heizungskosten allerdings rein rechnerisch dadurch ausgeglichen worden sein, dass
die Beklagte in ihrem Ausgangsbescheid alle im Mietvertrag der Kläger (Bl 8 der Verwaltungsakten) aufgeführten Nebenkosten
von insgesamt 54,76 EUR (36,35 EUR und 18,41 EUR) übernommen hat. Bei der Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 18,41 EUR handelte
es sich allerdings - wie die Kläger schon im Verwaltungsverfahren vorgetragen haben (Bl 48) - um die Kosten der Warmwasserbereitung.
Deshalb dürften die Kläger durch die Kürzung der Heizkosten in Höhe von 15,17 EUR, selbst wenn sie fehlerhaft gewesen sein
sollte, im Ergebnis keinen Nachteil erlitten haben und insoweit durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten nicht beschwert
sein. Der Verfügungssatz des Ausgangsbescheides (mit einem zu Grunde gelegten Betrag von 478,78 EUR für Unterkunft und Heizungskosten)
ist durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6. Mai 2005, der bei der dortigen Neuberechnung des Bedarfs der Kläger
keine Kürzung der Heizungskosten um einen Anteil für Warmwasseraufbereitung mehr vorsieht, nicht geändert worden.
c) Auf den noch festzustellenden Bedarf ist das Einkommen anzurechnen. Denn Hilfebedürftigkeit besteht nur, wenn der Lebensunterhalt
einer Bedarfsgemeinschaft nicht oder nicht ausreichend aus zu berücksichtigendem Einkommen gesichert werden kann (§ 9 Abs
1 SGB II). Bei Personen, die - wie die Kläger - in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist dabei auch Einkommen des nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen (§ 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a, § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft
nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des
eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II).
Die Beklagte hat die von der Klägerin zu 2. bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit in Höhe des Zahlbetrages sowie die
betriebliche Invaliditätsrente als Einkommen berücksichtigt. Gegen die Berücksichtigung der genannten Renten lassen sich keine
durchgreifenden Einwendungen erheben. Denn als Einkommen sind nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II - von hier ersichtlich nicht einschlägigen
Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Rentenzahlbeträge,
ohne dass eine Privilegierung nach § 11 Abs 3 SGB II oder nach § 1 Abs 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V)
eingreift (vgl Senatsurteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R, RdNr 35 - zur Altersrente). § 11 SGB II regelt die Berücksichtigung von Einkommen im Wesentlichen wie das Sozialhilferecht
(vgl BT-Drucks 15/1516 S 53). Nach § 76 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz waren Renten wegen Erwerbsunfähigkeit in vollem Umfang als Einkünfte zu berücksichtigen. Auch im bisherigen Recht der Alhi
galt insoweit nichts anderes (vgl BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 12 S 64). Die Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen unterliegen
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Senat aaO, RdNr 55). Dies gilt auch, soweit die Klägerin zu 2. im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung
durch § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II in den Kreis der Hilfebedürftigen und damit Leistungsberechtigten nach dem SGB II einbezogen
wird (vgl BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 15).
3. Auch die von den Revisionsklägern geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Festlegung der Höhe
der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts teilt der Senat nicht. Insbesondere konnte sich der Senat nicht davon überzeugen,
dass die in § 20 Abs 2 und 3 SGB II gesetzlich festgelegte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts verfassungswidrig
zu niedrig ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seiner Entscheidung vom 23. November 2006 - B
11b AS 1/06 R - (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) verwiesen. In dieser Entscheidung hat der Senat im Übrigen auch
zu der in der Revisionsbegründung nicht problematisierten Frage eines Verstoßes der Abschaffung der Alhi durch Art 3 und 61
des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ohne Übergangsregelung dargelegt, warum er einen Verstoß
gegen höherrangiges Recht nicht zu erkennen vermag. Dabei ist auch berücksichtigt worden, dass - wie der vorliegende Sachverhalt
deutlich macht - durch den Systemwechsel vor allem jene früheren Bezieher von Alhi finanzielle Einbußen erlitten haben, die
einstmals ein relativ hohes Erwerbseinkommen bezogen hatten (vgl BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 3/06 R - RdNr 43).
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.