Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Begrenzung des Streitgegenstandes im sozialgerichtlichen Verfahren, Akzessorietät und Berechnung
des befristeten Zuschlags, Verfassungsmäßigkeit der Anwendung auf Übergangsfälle
Gründe:
I. Streitig sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere die Gewährung eines Zuschlags nach
§ 24 Abs 2 SGB II an die Klägerin zu 1. für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 22. Februar 2005 und an den Kläger zu 2. für
die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005.
Die im Oktober 1955 geborene Klägerin zu 1. und der im Mai 1954 geborene Kläger zu 2. sind verheiratet. Die Klägerin zu 1.
bezog bis zur Erschöpfung ihres Anspruchs am 21. Februar 2003 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von monatlich 683,11 EUR (wöchentlich
157,64 EUR). Der Kläger zu 2. bezog Alg vom 1. Juni 2003 bis zum 13. September 2004 in Höhe von zuletzt monatlich 690,99 EUR
(wöchentlich 159,46 EUR). Sie sind Eigentümer des von ihnen selbst bewohnten Hauses mit einer Wohnfläche von 91 qm. Bis zum
27. Januar 2005 wohnte in ihrem Haus auch der im Dezember 1985 geborene Sohn, Matthias L. Die Kläger verfügten in der Zeit
vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 über kein Einkommen oder weiteres Vermögen.
Im Oktober 2004 beantragte die Klägerin zu 1. für sich und den Kläger zu 2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II. Die Beklagte bewilligte ihnen mit Bescheid vom 11. November 2004 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum
31. März 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II). Mit weiterem Bescheid vom 16. Dezember 2004 änderte die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidung
und gewährte den Klägern nunmehr ohne Anrechnung von Nebeneinkommen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005
Alg II in Höhe von monatlich insgesamt 772,31 EUR. In dem Bescheid heißt es: "Eine Prüfung der Zuschläge für Alg II ist erfolgt.
Es ergeben sich keine Zahlungen." Mit Datum vom 29. Dezember 2004 erließ die Beklagte einen weiteren Bescheid. Eine Überprüfung
des Bescheides vom 16. Dezember 2004 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) habe ergeben, dass der Bescheid nicht zu beanstanden sei. Am 11. Januar 2005 legte die Klägerin schriftlich Widerspruch
ein mit der Begründung, bei einer Zusammenrechnung der Ansprüche auf Alg I ergebe sich eine erhebliche Differenz zu dem Bedarf
nach dem SGB II. Die Beklagte wiederholte mit einem weiteren Bescheid vom 17. Februar 2005 die Festsetzung der den Klägern
bewilligten Leistungsansprüche für den Monat Januar 2005 und erhöhte die für die Zeit ab dem 1. Februar 2005 bis zum 31. März
2005 bewilligten Beträge im Hinblick auf den Auszug des Sohnes aus dem Haus der Kläger. Den Widerspruch der Klägerin wies
sie mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2005 zurück. Ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II bestehe nicht, weil
der monatliche Bedarf der Bedarfsgemeinschaft die Höhe des letzten monatlichen Alg sowohl der Klägerin zu 1. als auch des
Klägers zu 2. übersteige.
Auf die hiergegen von der Klägerin zu 1. erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte mit Urteil vom 8. Dezember 2005 unter Änderung der Bescheide vom 16. Dezember 2004, 29. Dezember 2004 und vom
17. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2005 verurteilt, der Klägerin zu 1. für die Zeit vom
1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 monatlich einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 320 EUR zu zahlen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten hiergegen mit Urteil vom 9. Mai 2006 mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 16. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März
2005 verurteilt worden ist, der Klägerin zu 1. für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2005 einen Zuschlag in Höhe
von 80 EUR und vom 1. Februar 2005 bis zum 22. Februar 2005 einen Zuschlag in Höhe von 59 EUR und dem Kläger zu 2. einen monatlichen
Zuschlag vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 von je 160 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen.
Die von der Klägerin zu 1. erhobene Klage sei auch dem Kläger zu 2. zuzurechnen. Streitgegenstand sei nach den ausdrücklichen
Erklärungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausschließlich der Zuschlag nach § 24 SGB II, nicht auch die Regelleistung
bzw die Kosten der Unterkunft. Gegenstand des Berufungsverfahrens seien nur die im Bescheid vom 16. Dezember 2004 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2005 verlautbarten Ablehnungen, den Klägern Zuschläge zu gewähren. Nicht Gegenstand
des Verfahrens seien die Bescheide vom 11. November 2004, 29. Dezember 2004 und 17. Februar 2005.
Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes seien bei der im Rahmen des § 24 Abs 2 Nr 1 SGB II anzustellenden Differenzberechnung die
Alg-Ansprüche der Kläger zu addieren. Das LSG hat sich auf eine Entscheidung des SG Konstanz vom 26. Juli 2005 bezogen, in
der es heißt, dass der Wortlaut des § 24 Abs 2 Nr 1 SGB II zurücktreten müsse, wenn sich aus anderen Auslegungskriterien,
insbesondere der Entstehungsgeschichte ergebe, dass der Wortlaut die Intention des Gesetzgebers nicht hinreichend zum Ausdruck
bringe. Den Materialien des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 lasse sich
entnehmen, dass zunächst vorgeschlagen worden sei, bei der Berechnung des Zuschlages nach Bezug von Alg I das gesamte Haushaltseinkommen
und nicht nur das bezogene Alg und ggf Wohngeld heranzuziehen. Von der Umsetzung dieses Vorschlages sei abgesehen worden,
weil dies zum einen zu verwaltungsaufwändig gewesen sei, zum anderen weil damit Einkommensveränderungen in die Zuschlagsberechnung
eingegangen wären, die sich auf Grund des Wechsels vom Alg in die neue Leistung nicht oder jedenfalls in der Regel nicht verändern
würden. Nicht beabsichtigt gewesen sei, von der Betrachtung des gesamten Haushalts als ehemalige Bezieher von Alg Abstand
zu nehmen. Das SGB II betrachte generell nicht den einzelnen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, sondern jeweils die gesamte
Bedarfsgemeinschaft. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber regelmäßig Bedarf, Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft
heranziehen wolle, bei der Berechnung des Zuschlages nach § 24 SGB II dagegen nur das von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
bezogene Alg Berücksichtigung finden solle.
Dies entspreche auch nicht dem Sinn und Zweck des § 24 SGB II. Der Gesetzgeber habe beabsichtigt, in vertretbarem Umfang einen
Teil der Einkommenseinbußen abzufedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstünden. Diese Abfederungsfunktion
sei aber kaum erreichbar, wenn in Fällen, in denen mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Alg I bezogen hätten, jeweils
nur der einzelne Alg-Bezug Berücksichtigung finde, denn in aller Regel werde der Bedarf iS des SGB II und damit auch das geleistete
Alg II in diesen Fällen einen Betrag erreichen, der über dem von dem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogenen
Alg liege, wohingegen das Haushaltseinkommen durch den addierten Bezug von Alg und damit erworbener Versicherungsleistungen
geprägt gewesen sei. Auch die Beklagte stelle die Summe des von beiden Partnern zuletzt bezogenen Alg dem Gesamtbedarf gegenüber,
wenn der letzte Tag des Alg-Bezuges beider Partner identisch sei.
Ausgehend hiervon sei die Summe der Alg I-Ansprüche der Kläger in Höhe von 1.374,10 EUR (683,11 + 690,99) monatlich dem Gesamtbedarf
der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 772,31 EUR gegenüber zu stellen. Es ergebe sich eine Differenz in Höhe von 601,79 EUR,
zwei Drittel hiervon entsprächen einem Betrag von 401,21 EUR. Dieser Wert sei unter Berücksichtigung der Begrenzung nach §
24 Abs 3 Nr 2 SGB II auf 320 EUR zu reduzieren und sodann hälftig auf die Kläger zu verteilen. Im Falle der Klägerin zu 1.
erfolge eine erneute Begrenzung nach § 24 Abs 1 Satz 2 SGB II auf 80 EUR monatlich. Da nach § 41 Abs 1 Satz 2 SGB II der Monat
mit 30 Tagen zu berechnen sei, stehe der Klägerin zu 1. für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis zum 22. Februar 2005 ein Betrag
in Höhe von 59 EUR zu. Der Kläger zu 2. könne für jeden Monat einen Zuschlag in Höhe von 160 EUR beanspruchen. Dass die isolierte
Betrachtung des einzelnen Alg-Anspruchs dem Sinn und Zweck der Vorschrift und damit dem Willen des Gesetzgebers nicht entspreche,
zeige auch die Überlegung, dass in dem Fall, in dem die Klägerin zu 1. ein Nettoeinkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II in Höhe
von 700 EUR erzielen würde, sich ein niedrigerer Gesamtbedarf und damit ein Zuschlag für den Kläger zu 2. ergeben würde. Warum
in einem solchen Fall eine finanzielle Abfederung erfolgen solle, nicht aber in dem vorliegenden Fall, in dem der Hilfebedarf
der Bedarfsgemeinschaft mangels Einkommens größer sei, sei nicht einsichtig.
Mit der zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung. Das LSG verkenne die durch den möglichen Wortsinn
der Norm gebotene Grenze der Auslegung bei seiner Rechtsanwendung. Aus der Entstehungsgeschichte des § 24 SGB II ergäben sich
auch keine Anhaltspunkte für die vom LSG gezogenen Schlüsse. Der Gesetzgeber sei von seiner ursprünglichen Intention der Betrachtung
des gesamten Haushaltes abgewichen. Die Abfederungsfunktion des befristeten Zuschlags werde hierdurch nicht grundsätzlich
in Frage gestellt, weil der Zuschlag zum einen nur "in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern" solle,
die "in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen würden". Zum anderen sei die Berechnung des Zuschlags in den
Materialien zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ebenso zweifelsfrei wie im Gesetzeswortlaut dargelegt,
wenn es dort heiße, dass die Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Alg und dem hierbei ggf erhaltenen Wohngeld auf der
einen Seite und dem in Einzelfall zu zahlenden Alg II und dem ggf an Angehörige der Bedarfsgemeinschaft zu zahlenden Sozialgeld
auf der anderen Seite zu bilden sei. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Umstand der Akzessorietät des Zuschlages zum Bezug
von Leistungen nach § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II, dass die Berechnung für jeden Berechtigten einer Bedarfsgemeinschaft gesondert
zu erfolgen habe.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006 ihrer Berufung gegen das Urteil des
Sozialgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2005 stattzugeben und die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
II. Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet (§
170 Abs
2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §§ 19 ff SGB II (in
der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember
2003 [BGBl I 2954]). Sie haben insbesondere keinen Anspruch auf Gewährung eines befristeten Zuschlages nach dem Bezug von
Alg gemäß § 24 SGB II (in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 - BGBl I 2954).
1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.
a) Das LSG hat zu Recht festgestellt, dass Gegenstand des Verfahrens nicht nur die Klage der Klägerin zu 1., sondern auch
des Klägers zu 2. ist. Nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" war der Klageantrag dahin auszulegen, dass beide
Ehepartner Klage erheben wollten, um die insgesamt höheren Leistungen zu erhalten (vgl Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 11 ff). Das LSG hat verfahrensfehlerfrei den Kläger zu 2. in das Berufungsverfahren einbezogen
(vgl BSG aaO RdNr 26, 27).
b) Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014) gebildete
Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach §
70 Nr 2
SGG (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 1).
c) Entgegen der Auffassung des LSG sind Gegenstand des Verfahrens die Ansprüche der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach §§ 19, 20 SGB II insgesamt. Die Kläger konnten durch ihre Erklärungen in der mündlichen Verhandlung
zwar die Kosten der Unterkunft (KdU) vom Verfahren ausnehmen, nicht aber die sonstigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Da es sich nicht um einen abtrennbaren selbstständigen Anspruch handelt, ist eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf
den Zuschlag nach § 24 SGB II nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des BSG sind beim Streit um höhere Leistungen auch im
SGB II grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BSG, Urteil vom 23. November 2006
- B 11b AS 9/06 R - SozR 4-4300 § 428 Nr 3 RdNr 16; Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 29/06 R - RdNr 18; BSG, Urteil vom 5. September 2007 - B 11b AS 49/06 R - RdNr 19). Von diesem Grundsatz hat das BSG für den Fall der KdU eine Ausnahme gemacht (BSG, Urteil vom 7. November 2006
- B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 18 ff), weil die Zuständigkeit für die Regelleistung und die KdU nach § 6 SGB II unterschiedlich
und die Leistung inhaltlich von anderen Leistungen abgrenzbar ist. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Abtrennung liegen
für den Zuschlag nach § 24 SGB II aber nicht vor.
Regelleistung und Zuschlag werden von der Bundesagentur für Arbeit getragen, § 6 Abs 1 Nr 1 SGB II. Der Zuschlag unterscheidet
sich zwar insofern von der Regelleistung, als er, wie durch die ab dem 1. August 2006 geltende Fassung des § 24 Abs 2 Nr 2
SGB II klargestellt worden ist, einmalig beim Übergang vom Alg I in das Alg II festgesetzt wird und bis auf die Fälle, in
denen ein Partner die Bedarfsgemeinschaft verlässt, unveränderbar ist (vgl BT-Drucks 16/1410 S 24; s auch BSG, Urteil vom
31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Maßgeblich gegen die Eigenständigkeit der Entscheidung über den befristeten Zuschlag
spricht aber, dass er sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach akzessorisch zum Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
ist (vgl BSG, Urteil vom 23. November 2003 - B 11b AS 1/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 25; Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 2/06 R - RdNr 13; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R; Müller in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Oktober 2007, K § 24 RdNr 4, 6b; Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 24 RdNr 3).
Ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II besteht nur, wenn auch ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 SGB II besteht.
Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 24 Abs 1 Satz 1 SGB II, wonach der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Zuschlag erhält,
soweit er Alg II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Alg bezieht. Ein Bezug von Alg II ist gegeben, wenn
gemäß § 19 Satz 1 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft
und Heizung gewährt werden (vgl Müller aaO K § 24 RdNr 6a). Zwar war in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung des §
19 Satz 1 SGB II missverständlich auch der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II als Alg II aufgeführt. Mit der Neufassung
des § 19 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706),
in der der Zuschlag nach § 24 SGB II nicht mehr als Bestandteil des Alg II erwähnt wird, hat der Gesetzgeber aber klargestellt,
dass der befristete Zuschlag zusätzlich zum Alg II gewährt wird (vgl BT-Drucks 16/1410 S 23). Hiervon ist auch schon für die
Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelung auszugehen (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 25; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R).
Auch in seiner Höhe ist der Anspruch nach der in § 24 Abs 2 SGB II vorgesehenen Berechnungsweise von der Höhe der Leistungen
nach § 19 SGB II abhängig. Der Zuschlag beträgt nach § 24 Abs 2 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung zwei
Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Alg und dem nach dem
Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen
zu zahlenden Alg II nach § 19 Satz 1 Nr 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28 SGB II. Zur Berechnung des Zuschlags bedarf
es damit der Vergleichsgröße des Anspruchs auf Alg II. Bereits die Struktur der Leistung erfordert mithin den Grundsatz der
einheitlichen Entscheidung über alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu wahren. Der Streitgegenstand
steht insoweit auch nicht zur Disposition der Kläger. Soweit sie sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren ihr Begehren
ausschließlich auf die Gewährung des befristeten Zuschlags begrenzt haben, sind sie davon ausgegangen, dass der Zuschlag nach
§ 24 SGB II isoliert geltend gemacht werden könne. Ihr Vorbringen lässt jedoch ohne Weiteres den Schluss zu, dass sie den
um den Zuschlag erweiterten Anspruch auf Alg II geltend gemacht hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass sie nur auf
diese Weise eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung des Zuschlags erreichen können. Auch insoweit ist auf der Grundlage
des so genannten Meistbegünstigungsgrundsatzes davon auszugehen, dass ein Kläger mit seiner Klage ohne Rücksicht auf den Wortlaut
des Antrags das begehrt, was ihm den größten Nutzen bringen kann (§
123 SGG).
d) Die geltend gemachten Ansprüche betreffen die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005. Nur auf diesen Zeitraum beziehen
sich die angefochtenen Bewilligungsbescheide und beschränken sich die Anträge der Kläger. Entgegen der Auffassung des LSG
ist angefochten allerdings neben dem Bescheid vom 16. Dezember 2004 auch der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erlassene
Bescheid vom 17. Februar 2005. Er verhielt sich ebenfalls zur Höhe der Leistungen und ist gemäß §
86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden. Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume sind hingegen nicht in analoger Anwendung
des §
96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden (vgl BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 1 RdNr 30).
2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf höheres Alg II. Es besteht insbesondere kein Anspruch auf einen befristeten Zuschlag
nach § 24 SGB II.
a) Nach den Feststellungen des LSG erfüllen die Kläger die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 (in der Fassung des Kommunalen
Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl I 2014) iVm § 19 Satz 1 SGB II. Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen
nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), erwerbsfähig
(Nr 2) und hilfebedürftig sind (Nr 3) sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4).
Die Kläger sind insbesondere hilfebedürftig iS des § 9 Abs 1 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen
oder Vermögen sichern konnten und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern
anderer Sozialleistungen erhielten. Nach den Feststellungen des LSG verfügten die Kläger in der streitigen Zeit über kein
Einkommen. Das selbst genutzte Hausgrundstück ist von der Beklagten zu Recht im streitigen Zeitraum gemäß § 12 Abs 3 Nr 4
SGB II nicht als Vermögen berücksichtigt worden (vgl BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 3).
b) Die Berechnung der Leistungen der Kläger nach dem SGB II in den angefochtenen Bescheiden ist nicht zu beanstanden. Der
Bedarf für die Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sich nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II. Danach beträgt die Regelleistung
der Kläger 90 vH der Regelleistung nach Abs 2, weil sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Als monatliche Regelleistung ergibt
sich unter Zugrundelegung eines Betrages in Höhe von 331 EUR gemäß § 20 Abs 2 SGB II und unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift
des § 41 Abs 2 SGB II ein Betrag von 298 EUR.
c) Höhere Leistungen nach dem SGB II können die Kläger nicht beanspruchen. Die Voraussetzungen für die Zahlung eines befristeten
Zuschlags nach § 24 SGB II liegen nicht vor. Nach § 24 SGB II erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige, der Alg II innerhalb
von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Alg bezieht, in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag, der nach Ablauf des
ersten Jahres um 50 vH vermindert wird. Der Zuschlag beträgt nach § 24 Abs 2 SGB II zwei Drittel des Unterschiedsbetrages
zwischen dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Alg und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen
zu zahlenden Alg II nach § 19 Satz 1 Nr 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28 SGB II. Der Zuschlag ist gemäß § 24 Abs 3
SGB II bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im ersten Jahr auf höchstens 160 EUR, bei Partnern auf insgesamt höchstens 320
EUR begrenzt.
Der Bezug von Alg endete bei der Klägerin zu 1. am 21. Februar 2003 und bei dem Kläger zu 2. am 13. September 2003 und damit
innerhalb von zwei Jahren vor dem Bezug von Alg II seit dem 1. Januar 2005. Die Frist des § 24 Abs 1 Satz 1 SGB II läuft kalendermäßig
ab, § 40 Abs 1 SGB II iVm § 26 SGB X. Sie beginnt entsprechend §
187 Abs
1 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) am Tag nach dem letzten Tag des Alg-Bezuges und endet nach §
188 Abs
1 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Danach käme für die Klägerin zu 1. ein Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 2005
bis zum 22. Februar 2005 und für den Kläger zu 2. für den gesamten streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März
2005 in Betracht. Die Beklagte hat aber zu Recht entschieden, dass es an der erforderlichen Differenz zwischen dem zuletzt
bezogenen Alg und dem erstmals zu zahlenden Alg II fehlt.
Für die Berechnung des Zuschlags ist nach § 24 Abs 2 SGB II dem zuletzt bezogenen Alg des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
das an ihn und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmalig nach dem Ende des Bezugs von Alg zu zahlende
Alg II nach § 19 Satz 1 Nr 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28 gegenüberzustellen. Die Kläger bilden eine Bedarfsgemeinschaft
nach § 7 Abs 3 SGB II. Eine Gegenüberstellung des von jedem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft jeweils zuletzt bezogenen
Alg in Höhe von 683,11 EUR und 690,99 EUR monatlich mit den von ihnen ab dem 1. Januar 2005 bezogenen Leistungen nach § 19
Satz 1 Nr 1 SGB II in Höhe von 772,31 EUR im Januar 2005 ergibt keine Differenz zu ihren Gunsten.
aa) Entgegen der Auffassung des LSG ist das Alg der Kläger nicht zu addieren. Dem steht der Wortlaut des § 24 SGB II als Grenze
der Auslegung entgegen (vgl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl 1991, S 322). Das gilt auch für die in der
Instanzrechtsprechung (vgl Sächsisches LSG, Urteil vom 30. März 2006 - L 3 AS 18/05) vertretene Auffassung, dass dem zuletzt bezogenen Alg nur der Bedarf des einzelnen Hilfebedürftigen gegenübergestellt werden
dürfe. § 24 Abs 2 SGB II spricht sowohl in seiner Nr 1 bezüglich des zuletzt bezogenen Alg als auch in der Nr 2 bezüglich
des Alg II von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in der Einzahl und fügt in der Nr 2 dem Hilfebedürftigen die mit ihm in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen hinzu.
bb) Die uneingeschränkte Anwendung des § 24 Abs 2 SGB II auch auf die Fälle, in denen ein Bezug von Alg beider Partner vor
dem Inkrafttreten des SGB II endete, entspricht der Intention des Gesetzgebers. Eine besondere gesetzliche Regelung für die
Fälle, in denen innerhalb der Zwei-Jahres-Frist vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 Alg bezogen wurde (im Folgenden:
Übergangsfälle), findet sich nicht. Der Begründung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 5. September 2003 (BT-Drucks 15/1516 S 58) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von der noch im Bericht der Arbeitsgruppe
"Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe" der Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen vom 17. April 2003 vorgesehenen Berücksichtigung
des gesamten Haushaltseinkommens bewusst Abstand genommen hat. Er hat die Empfehlung der Arbeitsgruppe zum einen als zu verwaltungsaufwändig
angesehen. Zum anderen hat er sie deshalb abgelehnt, weil dadurch Einkommensveränderungen zB beim Kindergeld in die Berechnung
eingegangen wären, die sich auf Grund des Wechsels vom Alg zum Alg II nicht oder jedenfalls in der Regel nicht ergäben, dh
ihre Ursache nicht in diesem Wechsel hätten. In ausdrücklicher Abkehr von der Empfehlung der Arbeitsgruppe hat der Gesetzgeber
betont, dass der Zuschlag aus zwei Dritteln des Differenzbetrages auf die variablen Transferleistungen zum Zeitpunkt des Endes
des Alg-Bezuges auf der einen und zum Zeitpunkt des Bezuges von Alg II auf der anderen Seite zu beschränken sei. Als Sinn
und Zweck des § 24 SGB II ist ausdrücklich benannt, in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abzufedern, die
in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen (BT-Drucks 15/1516 S 58). Der befristete Zuschlag soll berücksichtigen,
dass der ehemalige Alg-Empfänger durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit vor dem Bezug von Alg II einen Anspruch in der
Arbeitslosenversicherung erworben hat. Dabei wird der zunehmenden Entfernung zum Arbeitsmarkt durch die Befristung und der
Degression Rechnung getragen. Diese Überlegungen knüpfen an die jeweilige Erwerbsbiografie des Hilfebedürftigen, nicht aber
an eine Betrachtung des gesamten Haushaltseinkommens an. Sie haben ihren Niederschlag im Wortlaut des § 24 SGB II gefunden.
cc) Die am Wortlaut orientierte Auslegung wird auch in den Übergangsfällen dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht. Abgefedert
werden soll der Übergang vom Alg zum Alg II. Die Auffassung des LSG, eine solche Abfederung sei in den Fällen kaum erreichbar,
in denen mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Alg bezogen hätten, das vor dem 1. Januar 2005 weggefallen sei, trifft
zwar insoweit zu, als bei dieser Konstellation die Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs mit dem von dem einzelnen Mitglied
der Bedarfsgemeinschaft bezogenen Alg nur in wenigen Fällen zu einer Differenz zu Gunsten des Alg führen wird. Dies hat jedoch
seinen Grund darin, dass in diesen Fällen tatsächlich kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zum Zeitpunkt des erstmaligen
Bezuges von Alg II mehr Alg bezieht. Anders als in den Fällen, in denen der Alg-Bezug nach dem 1. Januar 2005 wegfällt und
der zur Bedarfsgemeinschaft zählende Partner des Hilfebedürftigen weiterhin Alg bezieht, das als Einkommen nach § 11 Abs 1
Satz 1 SGB II den Bedarf mindert, kann das bereits zuvor weggefallene Alg den Bedarf bei Beginn des Bezuges von Alg II nicht
mehr beeinflussen. Insofern gilt für das Alg dasselbe wie für jedes andere Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II, das
vor dem Bezug von Alg II weggefallen ist. Nur wenn tatsächlich Einkommen vorhanden ist, wie in dem vom LSG gebildeten fiktiven
Fall, kann dieses bedarfsmindernd berücksichtigt werden und den Zugang zu einem Zuschlag nach § 24 SGB II ggf eröffnen. Ein
Grund dafür, den Bezug von Alg in Übergangsfällen zu privilegieren und das Ende des Bezuges fiktiv auf den Zeitpunkt des erstmaligen
Bezuges von Alg II zu verlegen, ist nicht ersichtlich. Das gilt umso mehr, als hier kein unmittelbarer Übergang vom Alg zum
Alg II mit einer entsprechenden Einkommenseinbuße stattfindet, vielmehr zunächst die noch an die Höhe des Alg geknüpften,
aber deutlich niedrigeren Leistungen der Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen werden können. Damit findet im Fall der Hilfebedürftigkeit
eine Abfederung, wie sie mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II beabsichtigt ist, bereits statt. Eine Addition der Ansprüche auf
Alg, wie das LSG sie vorgenommen hat, führt - unabhängig von der Unvereinbarkeit mit dem Wortlaut des Gesetzes - zu einer
nicht gerechtfertigten Besserstellung der Übergangsfälle gegenüber den Fällen, in denen das Ende des Bezugs von Alg nach dem
1. Januar 2005 eingetreten ist.
dd) Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der Systematik des Gesetzes. Es entspricht zum einen der Konzeption des SGB
II, dass bei der Berechnung von Leistungen grundsätzlich auf die aktuelle tatsächliche und nicht eine fiktive Einkommenssituation
abgestellt wird. Zum anderen bedient der Gesetzgeber sich zwar der Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft, die er insbesondere
bei der Frage der Bedarfsdeckung im Blick hat, dennoch begründet das SGB II allein Einzelansprüche jedes Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft
(vgl BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 12).
d) Es verstößt aus den genannten Gründen auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art
3 Abs
1 Grundgesetz (
GG), wenn § 24 SGB II uneingeschränkt auf Übergangsfälle angewendet wird. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, für die Fälle des Wegfalls
des Alg vor dem 1. Januar 2005 besondere Berechnungsmodalitäten zu schaffen. Soweit ein Verstoß gegen Art
3 Abs
1 und Art
6 Abs
1 GG darin gesehen wird, dass insbesondere bei Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Mitgliedern, namentlich mit Kindern ohne eigenes
Einkommen, ein Zuschlag mit steigender Zahl der Personen immer unwahrscheinlicher werde (Sächsisches LSG aaO), wird verkannt,
dass in diesen Fällen Leistungen entsprechend dem Bedarf erbracht werden, der zuvor allein durch Alg bzw Alhi oder mit Hilfe
ergänzender Leistungen der Sozialhilfe gedeckt werden musste. Auch abzufedernde Einkommenseinbußen werden mit steigender Personenzahl
tendenziell unwahrscheinlicher.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 Abs
1 SGG.