Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines Kraftfahrzeuges als Vermögen; Wirtschaftlichkeit der
Verwertung einer Lebensversicherung
Gründe:
I. Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
für die Zeit vom 25. März 2005 bis zum 11. Mai 2005.
Der 1958 geborene Kläger ist gelernter Drucker und Reservist der Bundeswehr im Dienstgrad Hauptfeldwebel. Seit dem Jahre 2000
leistete er verschiedene Auslandseinsätze für die Bundeswehr (ua im Kosovo und in Afghanistan). Vom 18. Dezember 2004 bis
31. Dezember 2004 bezog er Arbeitslosenhilfe (Alhi) von der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Danach leistete er vom 3. Januar 2005 bis 24. März 2005 Wehrdienst in einem Lazarettregiment. Am 25. März 2005 beantragte
er bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Zeitpunkt der Antragstellung verfügte
er über Sparguthaben in Höhe von 361,97 EUR und 80,43 EUR sowie ein Girokonto mit einem Guthaben in Höhe von 658,58 EUR. Weiterhin
verfügte er über zwei Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von 4.002,74 EUR (eingezahlter Betrag: 4.596,24 EUR) und
2.520,05 EUR (Einzahlungsbetrag: 3.090,91 EUR). Weiterhin verfügte der Kläger über eine private Rentenversicherung mit einem
Rückkaufswert von 6.260,63 EUR (bei eingezahlten 12.655,95 EUR und einer angestrebten Versicherungsleistung von 51.843,35
EUR). Zudem war der Kläger Eigentümer eines Pkw der Marke Seat Leon, Erstzulassung: 2001. Die Beklagte ermittelte über die
Homepage des ADAC Auto und Motorrad im Internet am 30. März 2005 einen "Händlerverkaufspreis" für diesen Pkw in Höhe von 9.600
EUR.
Durch Bescheid vom 30. März 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig. Es stehe ihm ein
Grundfreibetrag in Höhe von 9.950 EUR zu, dem zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 12.223,77 EUR gegenüber stünde. Den
Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 25. April 2005 zurück. Ende April 2005 wurde der Kläger vom Kreiswehrersatzamt
zu einer besonderen Auslandsverwendung in Kabul/Afghanistan vom 12. Mai 2005 bis 30. September 2005 einberufen.
Das Sozialgericht Speyer (SG) hat durch Urteil vom 21. November 2005 die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) durch Urteil
vom 29. September 2006 die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger
sei nicht hilfebedürftig, weil er über Vermögen verfüge, das den Freibetrag übersteige.
Der Pkw des Klägers habe einen Wert in Höhe von 9.600 EUR gehabt. Angesichts seiner Ausstattung und Größe (fünf Türen, Verbrauch
von Superbenzin, 105 PS) handele es sich um ein Mittelklassefahrzeug, das für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen als nicht
mehr angemessen zu betrachten sei. Deshalb sei die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Betrag von 4.600 EUR, mit
dem der Pkw über der von der BA als generelle Angemessenheitsgrenze festgesetzten Grenze von 5.000 EUR liege, als Vermögen
zu berücksichtigen sei. Zu diesen 4.600 EUR, mit denen der Pkw als Vermögen zu berücksichtigen sei, seien die beiden Lebensversicherungen
mit einem Rückkaufswert von insgesamt 6.522,79 EUR hinzuzurechnen. Zwar erleide der Kläger bei einem sofortigen Verkauf der
beiden Policen einen Verlust von 13 bis 19 % gegenüber den eingezahlten Beträgen. Damit sei der sofortige Verkauf aber noch
nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Die vom Bundessozialgericht (BSG) im Rahmen der Alhi angedeutete 10 %-Grenze für das
Vorliegen einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit könne in das Recht der Grundsicherung nach dem SGB II nicht übernommen
werden. Allerdings sei der Verkauf der Rentenpolice wegen der damit verbundenen Verluste offensichtlich unwirtschaftlich,
was aber nichts daran ändere, dass der Kläger insgesamt nicht hilfebedürftig sei. Es ergebe sich auch keine besondere Härte
für den Kläger aus der Tatsache, dass er auf Grund einer erneuten Einberufung nach Afghanistan bereits ab 12. Mai 2005 nur
für eine kurze Zeit Leistungen der Grundsicherung beansprucht habe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision. Er macht geltend, dass andere Landessozialgerichte
höhere Wertgrenzen als 5.000 EUR bei der Frage der Angemessenheit eines Pkw angesetzt hätten. Bei einem Verkauf der Lebensversicherungspolicen
müsse er einen Verlust von 13 bzw 19 % gegenüber den Einzahlungen hinnehmen. Selbst die BA gehe in ihren Dienstanweisungen
davon aus, dass die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit bereits bei einem Verlust von 10 vH anzusetzen sei. Des
weiteren werde sein "Sonderopfer" als Soldat im Auslandseinsatz nicht gebührend berücksichtigt. Nach § 63b Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sei nach wie vor ein Schadensausgleich bei Verwirklichung des aktiven Kriegsrisikos ausgeschlossen, wenn die Bezugsrechte
aus dem Lebensversicherungsvertrag an einen Dritten abgetreten worden seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des Sozialgerichts Speyer vom 21. November 2005 und des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz
vom 29. September 2006 sowie des Bescheides der Beklagten vom 30. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.
April 2005 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 25. März bis 11. Mai 2005 in
gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere sei für die Frage der Zumutbarkeit der Verwertung von der Alterssicherung
dienender Lebensversicherungen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Sozialhilfe zurückzugreifen.
Nach dieser Rechtsprechung würden auch Verluste von 50 vH gegenüber den eingezahlten Beträgen keine besondere Härte darstellen
(Hinweis auf BVerwG FEVS 48, 145, 151).
II. Die Revision des Klägers ist begründet. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten und des LSG steht dem Kläger im streitigen
Zeitraum vom 25. März bis 11. Mai 2005 ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 19 ff SGB II zu. Der Kläger war
im streitigen Zeitraum hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9, 11, 12 SGB II, weil er kein Einkommen erzielte
und sein verwertbares Vermögen die ihm zustehenden Vermögensfreibeträge gemäß § 12 Abs 2 Nr 1 und Nr 4 SGB II nicht überstieg.
Der Kläger war nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG und der in Bezug genommenen Akten Berechtigter iS des
§ 7 Abs 1 SGB II, insbesondere erwerbsfähig gemäß § 7 Abs 1 Nr 2 iVm § 8 SGB II. Der Kläger war auch hilfebedürftig gemäß
§ 7 Abs 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9, 11, 12 SGB II. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit
und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen
oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs 1 SGB II). Ausweislich der Feststellungen des LSG erzielte der Kläger im streitigen Zeitraum
kein Einkommen. Er erhielt auch keine Leistungen von Seiten der Bundeswehr oder anderer Stellen.
Der Kläger verfügte auch nicht über zu berücksichtigendes Vermögen, das die Vermögensfreibeträge überstieg. Dem 1958 geborenen
Kläger standen im Zeitpunkt der Antragstellung Vermögensfreibeträge in Höhe von 9.950 EUR zu. Gemäß §
12 Abs
2 Nr
1 SGB II (idF der Norm durch das Vierte
SGB III-Änderungsgesetz vom 19. November 2004 [BGBl I 2902, 2904) war vom Vermögen abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 200
EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners. Dem Kläger stand mithin gemäß § 12 Abs
2 Nr 1 SGB II ein Grundfreibetrag in Höhe von 9.200 EUR (46 x 200 EUR) zu. Hinzu kommt gemäß § 12 Abs 2 Nr 4 SGB II ein Freibetrag
für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 EUR. Es kann hier dahinstehen, dass der Vermögensfreibetrag des Klägers am 6.
Mai 2005 um weitere 200 EUR zu erhöhen war, weil der Kläger an diesem Tag das 47. Lebensjahr vollendet hat. Gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), der hier gemäß §
40 Abs
1 SGB II iVm §
330 Abs
3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) zur Anwendung kommt, war ab diesem Tag der Vermögensfreibetrag des Klägers um 200 EUR zu erhöhen. Da die verwertbaren Vermögensgegenstände
des Klägers iS des § 12 Abs 1 SGB II aber bereits nicht den ihm am 25. März 2005 zustehenden Vermögensfreibetrag von 9.950
EUR überstiegen, braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden.
Der Kläger verfügte am 25. März 2005 über verwertbares Vermögen iS des § 12 SGB II, das unter dem Grenzwert von 9.550 EUR
lag. Er war damit hilfebedürftig iS des § 9 Abs 1 SGB II. Der im Eigentum des Klägers stehende Pkw Seat Leon mit einem Verkehrswert
von 9.600 EUR stellte zwar ein unangemessenes Kfz iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II dar, weil sein Verkehrswert die hier
maßgebliche Wertgrenze von 7.500 EUR für ein angemessenes Kfz überstieg (hierzu unter 1). Folglich war ein Betrag in Höhe
von 2.100 EUR aus dem Pkw als Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II zu verwerten. Der Senat geht dabei allerdings davon aus, dass
ein isoliert betrachtet unangemessener Vermögensgegenstand iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht in jedem Fall zu verwerten
ist. Vielmehr ist im Rahmen des § 12 SGB II eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte anzustellen.
Das verwertbare Vermögen iS des § 12 SGB II darf nur insgesamt betrachtet nicht die Freibeträge gemäß § 12 Abs 2 SGB II übersteigen
(hierzu unter 2). Der Kläger verfügte zudem über verwertbares Geldvermögen in Höhe von jedenfalls 5.103,72 EUR. Neben den
Giro- und Sparguthaben in Höhe von 1.100,98 EUR verfügte er zumindest über eine verwertbare Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert
von 4.002,74 EUR. Der Verkauf dieser Lebensversicherung war nicht offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1
Nr 6 SGB II, weil der Rückkaufswert die eingezahlten Beträge um lediglich 12,9 % unterschritt. Ob die Verwertung der weiteren
Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 2.520,05 EUR (und einem Verlust von 18,5 % gegenüber den eingezahlten Beträgen)
offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II war, kann hier letztlich dahin stehen, weil jedenfalls
die Rentenversicherungspolice auf Grund des Verlusts von 48,2 % gegenüber den eingezahlten Beträgen nicht verwertet werden
musste. Letzteres haben bereits die Vorinstanzen zu Recht erkannt (hierzu unter 3). Selbst wenn man davon ausginge, dass auch
die Lebensversicherung mit dem Rückkaufswert von 2.520,05 EUR (und einem Verlust von 18,5 %) verwertbares Vermögen darstellte,
wäre der Vermögensfreibetrag in Höhe von 9.950 EUR nicht überschritten worden. Offen bleiben kann daher auch, inwieweit an
die Verwertbarkeit von Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II andere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Hilfeempfänger - wie hier
- lediglich für einen absehbar kurzen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II beansprucht
(vgl hierzu unter 4).
1. Die Vorinstanzen haben im Grundsatz zu Recht entschieden, dass der Pkw der Marke Seat Leon ein unangemessenes Kfz iS des
§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II darstellte. Dies ist allein anhand des Verkehrswerts des Pkw zu entscheiden, was auch aus §
12 Abs 4 Satz 1 SGB II folgt. Der Senat geht davon aus, dass ein Pkw mit einem Verkehrswert von bis zu 7.500 EUR als angemessen
iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II betrachtet werden kann. Diesen Wert leitet der Senat insbesondere aus § 5 Abs 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) idF vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 1983) ab.
§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II bestimmt, dass für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen ein angemessenes
Kfz nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Die "Angemessenheit" eines Kfz wird damit sogleich im Normtext des § 12 Abs
3 Satz 1 Nr 2 SGB II selbst in Beziehung gesetzt zur Erwerbstätigkeit bzw Erwerbsfähigkeit, denn einem nicht erwerbsfähigen
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft steht grundsätzlich kein "angemessenes" Kfz iS des § 12 Abs 3 Nr 2 SGB II zu. Sinn und Zweck
der Privilegierung des Pkw in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II ist es damit, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Gelegenheit
und Chance zu erhalten, im Falle seiner Vermittlung in Arbeit mittels eines Pkw eine (ggf auch weit entfernte, vgl § 10 Abs
2 Nr 3 SGB II) Arbeitsstelle erreichen zu können. Dieser Gedanke entspricht auch dem Regelungszweck des § 88 Abs 2 Nr 4 Bundessozialhilfegesetz [BSHG] (jetzt § 90 Abs 2 Nr 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII]), nach dem ein Pkw nur dann von der Verwertung ausgenommen war, wenn er als "Gegenstand"
zur "Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich" war (vgl hierzu VG Brandenburg,
Beschluss vom 28. Dezember 2004 - 2 E 196/04; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. September 1996 - 8 E 401/95 = NJW 1997, 540; VG Halle, Urteil vom 24. März 2005 - 4 A 687/03; VG Augsburg, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - AU 3 E 02.1463; allerdings wurde hierbei auch jeweils berücksichtigt, in
welchem Verhältnis der Verkehrswert des Pkw zu dem zu erwartenden Jahreseinkommen aus der Erwerbstätigkeit steht).
Jedoch ist mit der Betonung der "Erwerbszentriertheit" der Privilegierung des Pkw iS des SGB II noch nicht zwingend ein Bewertungsmaßstab
für die Angemessenheit eines Pkw gefunden. So wird im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II teilweise herausgestellt, ein
Fahrzeug müsse qualitativ so beschaffen sein, dass es für die Fahrt zur Arbeitsstätte oder Bildungseinrichtung zuverlässig
und nicht reparaturanfällig sei (vgl LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B; SG Stade, Gerichtsbescheid vom 12. September 2005 - S 8 AS 6/05; Bayerisches LSG, Beschluss vom 2. Mai 2005 - L 10 B 180/05 AS-ER). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Wertgrenze für die "Zuverlässigkeit" eines Pkw in der Regel nicht ohne
aufwendige Ermittlungen hinsichtlich der Reparatur- bzw Pannenhäufigkeit geklärt werden kann. Eine solche Herangehensweise,
bei der sicherlich auch das Alter des Pkw zu berücksichtigen wäre, verschiebt die normative Frage von dem Begriff der Angemessenheit
in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II auf den der "Zuverlässigkeit" eines Pkw.
Ebenso wenig kann aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber des SGB II ausdrücklich klargestellt hat, dass er hinsichtlich der
Berücksichtigung von Vermögen dem bisherigen Recht der Alhi folgen will (vgl BT-Drucks 15/1516 S 53), geschlossen werden,
dass die Kriterien der Angemessenheit aus der früheren Alhi-Verordnung (AlhiV) übernommen werden könnten. Die BA hat in ihrer Durchführungsanweisung Alhi zu § 193
SGB III-Bedürftigkeit (30. Ergänzungslieferung, Stand 30. August 2005) die Angemessenheit eines Kfz grundsätzlich nicht in Frage
gestellt, so lange es sich nicht um ein Luxusgefährt handelte. Hieraus folgert ein Teil der Rechtsprechung und Literatur,
dass ein Mittelklassefahrzeug immer angemessen iS des § 12 Abs 3 Nr 2 SGB II sein müsse, weil es sich hierbei definitionsgemäß
bereits um kein Luxusfahrzeug handele (vgl SG Aurich, Beschluss vom 24. Februar 2005 - S 15 AS 11/05 ER; SG Detmold, Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2005 - S 4 AS 17/05; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.11., RdNr 65, Stand 2006, Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 36).
Der Senat hat erhebliche Bedenken, die Frage der Angemessenheit eines Kfz anhand der schwer generalisierbaren Kriterien der
Einteilung von Kfz in Mittelklasse- bzw Luxusfahrzeuge vorzunehmen. Hinzu kommt, dass § 12 Abs 3 Satz 2 SGB II nunmehr ausdrücklich
klarstellt, dass für die Angemessenheit von Vermögensgegenständen auf die Lebensverhältnisse während des Bezugs von Alg II
abzustellen ist. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende hat - anders als die frühere Alhi (vgl BVerfGE 87, 234, 257 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3) - nicht mehr die Funktion einer Lebensstandardsicherung.
Ebenso wenig überzeugen Ansätze, die jeweils auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abstellen wollen (vgl insbesondere
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. August 2005 - L 8 B 67/05 AS; SG Aachen, Urteil vom 27. Oktober 2005 - S 9 AS 31/05; Schmidt in Oestreicher SGB XII/SGB II, § 12 RdNr 77 - Stand 2005). Angesichts der Vielfalt von Kriterien und Grenzwerten,
die in der Rechtsprechung der Sozialgerichte zur Angemessenheit eines Pkw diskutiert wurden, geht der Senat davon aus, dass
es unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit von Verwaltungshandeln und der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse
in der Bundesrepublik Deutschland unumgänglich ist, ebenso wie die BA in ihren Hinweisen zu § 12 (12.24) von einem einheitlichen
Grenzwert für die Angemessenheit von Pkws für Leistungsempfänger nach dem SGB II auszugehen. Die BA stellt dabei ohne weitere
Begründung auf einen Verkaufserlös von maximal 5.000 EUR ab. Der Senat teilt zunächst den Ansatz der BA, die Wertgrenze für
die Angemessenheit eines Pkw strikt zu monetarisieren.
Angesichts der Schwierigkeit, die (technische) Zuverlässigkeit eines Pkw bzw seinen Charakter als Mittelklasse- oder Luxusfahrzeug
zu bestimmen, bleibt als einziges tragfähiges Kriterium für die Angemessenheit der Verkehrswert eines Pkw. Dies folgt zudem
- wie bereits betont - aus § 12 Abs 4 Satz 1 SGB II, nach dem das Vermögen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen ist.
Ein Anhalt für die Ermittlung eines Grenzwertes für die Angemessenheit eines Kfz kann § 5 Abs 1 der KfzHV (aaO) entnommen werden. Nach § 5 Abs 1 KfzHV wird die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs für behinderte Menschen bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens
jedoch bis zu einem Betrag von 9.500 EUR gefördert. Zur Begründung der KfzHV hat der Verordnungsgeber ausgeführt (BR-Drucks 266/87), dass diese Verordnung dem Umstand Rechnung trage, dass bei der heutigen
weitgehenden Motorisierung ein Kfz als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens zur Standardausstattung auch von Arbeitnehmerhaushalten
mit durchschnittlichem Einkommen gehöre. Deshalb solle nach § 5 der Verordnung (BR-Drucks 266/87 S 19) ein Höchstbetrag festgelegt
werden, bis zu dem die Beschaffung eines Kfz gefördert werden könne. Der Verordnungsgeber ging davon aus, dass die in § 5 Abs 1 KfzHV genannten Beträge nach derzeitigen Autopreisen dafür ausreichen, einen Wagen der unteren Mittelklasse anzuschaffen, der für
Fahrten von und zum Arbeitsplatz geeignet und ausreichend erscheint (BR-Drucks 266/87 S 19). Insofern kann § 5 KfzHV ein verallgemeinerungsfähiges Kriterium entnommen werden, welcher Geldbetrag nach Einschätzung des Verordnungsgebers eingesetzt
werden muss, um ein gebrauchstaugliches Fahrzeug der unteren Mittelklasse auf dem Markt erwerben zu können. Es ist damit davon
auszugehen, dass mit dem Betrag von 9.500 EUR ein solches Kfz erworben werden kann. Da die Leistungen des SGB II sich aber
grund- sätzlich an den unteren 20 % der Haushalte in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe orientieren (vgl kritisch Däubler,
NZS 2005, 225; Bieback NZS 2005, 337), war von diesem Wert von 9.500 EUR noch ein Abschlag vorzunehmen. Schließlich richtet sich der Zuschuss nach § 6 KfzHV auch nach der Höhe des Einkommens des behinderten Menschen, sodass der Höchstbetrag von 9.500 EUR nur von behinderten Menschen
mit niedrigem Einkommen erreicht werden kann. Andererseits war zu berücksichtigen, dass der Betrag in § 5 KfzHV letztmals 2002 erhöht worden ist und die Preise für die Mittelklasse der Pkws seither deutlich gestiegen sind (vgl hierzu
auch Hansen in Ernst/Adelhoch/Siel,
SGB IX, §
33 RdNr 62). Insofern geht der Senat unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte von einem Grenzwert der Angemessenheit von
7.500 EUR für einen Pkw aus. Zumindest für die nächsten Jahre soll damit auch der Entwicklung der Verbraucherpreise Rechnung
getragen werden. Mithin ist davon auszugehen, dass ein Pkw, der einen Verkehrswert von 7.500 EUR nicht überschreitet, angemessen
iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II ist.
Das LSG hat den Verkehrswert des Pkw Seat Leon (Erstzulassung 2001) im Jahre 2005 mit 9.600 EUR festgestellt. Der Senat kann
hier dahinstehen lassen, dass er an diese Feststellung gebunden ist (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), weil insoweit
Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind. Das LSG dürfte allerdings von einem unrichtigen Maßstab bei der Ermittlung des
Verkehrswertes ausgegangen sein. Soweit ersichtlich, legt es den "Händlerverkaufspreis" für den Pkw im Jahre 2005 zu Grunde.
Der "Händlerverkaufspreis" dürfte aber nicht dem Preis entsprechen, den der private Verkäufer auf dem Kraftfahrzeugmarkt für
seinen Pkw erzielen kann, insbesondere, wenn er seinerseits einen Pkw an einen Händler veräußert. Richtiger Maßstab zur Ermittlung
des Verkehrswertes eines Pkw ist daher der von privaten Veräußerern aktuell erzielbare Preis. Hierfür stehen mehrere Listen
(wie die so genannte Schwackeliste etc) als Anhaltspunkte zur Verfügung. Letztlich kann dies jedoch hier dahinstehen und der
Verkehrswert des Pkw mit 9.600 EUR angesetzt werden, weil die zu verwertenden Vermögenswerte des Klägers insgesamt die ihm
zustehenden Vermögensfreibeträge nicht übersteigen.
2. Die Beklagte hat in Bezug auf den Pkw zu Recht lediglich den Betrag als Vermögen berücksichtigt, der den von ihr (allerdings
zu niedrig) angenommenen Grenzwert der Angemessenheit (5.000 EUR) überstieg. Hiervon geht im Übrigen auch die BA in ihren
Hinweisen zu § 12 (12.24) aus: "Soweit ein Kfz nicht angemessen ist, ist der die Angemessenheit übersteigende Wert auf den
Vermögensfreibetrag aus § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II anzurechnen". Diese bundesweite Verwaltungspraxis entspricht der Rechtslage.
Der Senat weicht damit nicht iS von §
41 Abs
2 SGG von der Entscheidung des 11b. Senats im Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R ab.
Denn der 11b. Senat hat die Rechtsauffassung, dass die Freibetragsregelungen in § 12 Abs 2 SGB II mit den Privilegierungsvorschriften
des § 12 Abs 3 SGB II nicht kombiniert werden könnten (RdNr 42) lediglich als obiter dictum geäußert. Die Rechtsfrage war
für die die Rückverweisung an das LSG begründende Entscheidung des 11b. Senats nicht tragend. Der 11b. Senat hat insoweit
lediglich erklärt, er könne den Ausführungen des dortigen LSG (zur "Gesamthöhe" der Freibeträge) "nicht ohne weiteres" folgen.
Würde man die Verwertbarkeit etwa von Haushaltsgegenständen iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II rein isoliert und ohne Blick
auf die dem Hilfebedürftigen zustehenden Freibeträge iS des § 12 Abs 2 SGB II beurteilen, so wäre ein Hilfebedürftiger gezwungen,
einen - isoliert betrachtet - unangemessenen Haushaltsgegenstand zu "versilbern". Der aus der Verwertung zufließende Geldbetrag
wäre im Moment der Verwertung aber als Geldvermögen wieder geschützt, soweit er die Freibeträge des § 12 Abs 2 Nr 1 und Nr
4 SGB II nicht erreicht und kein weiteres Geldvermögen vorhanden ist. Dies führte im Ergebnis zu einem Verwertungszwang von
lediglich isoliert betrachtet unangemessenen Vermögensgegenständen, ohne dass damit gleichzeitig die Hilfebedürftigkeit iS
des § 9 SGB II beendet würde. Ein Zwang zur Verwertung von Vermögensgegenständen kann nach dem Sinn und Zweck des SGB II aber
immer nur dann einsetzen, wenn damit auch tatsächlich Vermögen in einer Höhe erzielt wird, das zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit
führt. Ob dies der Fall ist, kann wiederum nur anhand der Freibetragsregelung in § 12 Abs 2 SGB II und damit anhand der den
Hilfebedürftigen zustehenden Freibeträge entschieden werden. Die Vermögensverschonungsregelungen in § 12 Abs 2 und Abs 3 SGB
II müssen daher als zueinander in Wechselwirkung stehend angesehen werden. Auch in den Gesetzesmaterialien und der Literatur
finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Kombinationsverbot gewollt war oder erforderlich wäre.
3. Der Kläger verfügte damit auf Grund der Tatsache, dass er Eigentümer eines mit einem Verkehrswert von 9.600 EUR unangemessenen
Pkw iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II war, über verwertbares Vermögen in Höhe von 2.100 EUR. Zu diesen 2.100 EUR Vermögen
aus dem Pkw waren zunächst die verwertbaren 1.100,98 EUR hinzu zu addieren, die dem Kläger auf Spar- oder Girokonten zur Verfügung
standen. Darüber hinaus verfügte der Kläger über zwei Lebensversicherungsverträge und eine private Rentenversicherung. Da
diese Vermögensgegenstände nicht unter die Schutznormen des § 12 Abs 2 Nr 2 oder Nr 3 SGB II fielen, waren sie lediglich dann
nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre bzw für den Betroffenen eine
besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II). Der Senat kann hierbei offen lassen, ab welchem Grenzwert
im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II bei einem Verkauf von Lebensversicherungsverträgen generell von einer offensichtlichen
Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ausgegangen werden kann. Denn der Kläger hätte bei einer Verwertung seiner privaten Rentenversicherung
von einem Verlust von 48,2 % gegenüber den eingezahlten Beträgen erlitten. Ein solcher Verlust ist im Rahmen des § 12 Abs
3 Satz 1 Nr 6 SGB II in keinem Falle hinzunehmen. Demgegenüber war die Lebensversicherung des Klägers mit einem Rückkaufswert
von 4.002,74 EUR zu verwerten. Im Falle dieser Lebensversicherung erlitt der Kläger gegenüber den eingezahlten Beträgen einen
Verlust von lediglich 12,9 %. Der Senat geht davon aus, dass im Rahmen des SGB II ein solcher Verlust noch nicht als offensichtlich
unwirtschaftlich zu betrachten ist. Offen bleiben kann, ob die weitere Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 2.520,05
EUR als verwertbares Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II angesehen werden kann. Bei einem Verkauf dieser Lebensversicherung
hätte der Kläger einen Verlust von 18,5 % gegenüber den eingezahlten Beträgen erlitten. Ob eine mit einem solchen Verlust
verbundene Verwertung iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II als offensichtlich unwirtschaftlich anzusehen ist, kann hier letztlich
dahinstehen, weil der Kläger auch bei einem Zwang zur Verwertung dieser Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 2.520,05
EUR noch hilfebedürftig iS des § 9 SGB II ist.
Aus der Normstruktur, dem Wortlaut und der Gesetzgebungsgeschichte des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II folgt, dass diese Norm
zwei Ausnahmetatbestände von dem Verwertungszwang normiert: Die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit und die besondere Härte.
Der ursprüngliche Gesetzentwurf des SGB II vom 5. September 2003 enthielt in § 12 Abs 2 Nr 6 SGB II lediglich den Ausnahmetatbestand
der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung (BT-Drucks 15/1516 S 12). In den Gesetzesmaterialien ist zur Begründung
ausgeführt, dass die Berücksichtigung von Vermögen - anders als die Berücksichtigung von Einkommen gemäß § 11 SGB II - in
§ 12 SGB II im Wesentlichen wie im bisherigen Recht der Alhi geregelt werden soll (BT-Drucks 15/1516 S 53 zu § 12; vgl bereits oben unter 1). Dort waren nach § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 (vom 13. Dezember 2001, BGBl I 3734) als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich
unwirtschaftlich ist. Demgegenüber ist der Ausnahmetatbestand der besonderen Härte erst nachträglich auf Beschlussempfehlung
des 9. Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vom 15. Oktober 2003 (BT-Drucks 15/1728 S 176) in das Gesetz aufgenommen worden.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Regelung solle ermöglichen, besondere Härtefälle angemessen zu behandeln. Als Beispiel
wird auf einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen verwiesen, der kurz vor dem Renteneintritt seine Ersparnisse für die Altersversorgung
einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweise (BT-Drucks 15/1749 S 32). Wollte
der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II an das
Recht der Alhi anknüpfen, so kann zur Inhaltsbestimmung dieses Begriffs gerade nicht - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten
- auf das bisherige Sozialhilferecht zurückgegriffen werden. Weder in § 88 BSHG noch in § 90 SGB XII war oder ist ein Tatbestand enthalten, der § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 bzw § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II entspricht. Das Sozialhilferecht kannte und kennt nicht ein Verwertungsverbot bei offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit
der Verwertung.
Zur Bestimmung des Begriffs der Unwirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II kann daher auch nicht auf die Rechtsprechung
des BVerwG zurückgegriffen werden, die ausschließlich zu dem Begriff der "Härte" ergangen ist (vgl jetzt § 90 Abs 3 SGB XII bzw früher § 88 Abs 3 BSHG; vgl beispielsweise BVerwGE 106, 105, 110; 121, 34, 35 ff). Nach dieser Rechtsprechung wurde eine Härte erst im wirtschaftlichen Ausverkauf des Hilfebedürftigen
gesehen, sodass selbst Verluste von über 50 % gegenüber den eingezahlten Beträgen noch nicht als hart iS des § 88 Abs 2 Nr 8 BSHG betrachtet wurden.
Auf diese Rechsprechung kann schon nach dem Wortlaut des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II, der ersichtlich auf § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 zurückgeht, für die Bestimmung des Begriffs der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit nicht abgestellt werden (anders SG
Berlin, Urteil vom 2. August 2005 - S 63 AS 2117/05; SG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2005 - S 63 AS 7329/05; SG Reutlingen, Beschlüsse vom 20. Februar 2007 - S 2 AS 564/07 ER, S 2 AS 564/07). Demgegenüber ist im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II die Wirtschaftlichkeit der Verwertung eines besimmten Vermögensgegenstandes
ausschließlich nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Dies folgt bereits aus der Notwendigkeit einer Abgrenzung dieses Tatbestandsmerkmals
zur besonderen Härte iS der 2. Alternative des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II.
Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt nach der Rechtsprechung des BSG zur Alhi dann vor, wenn der zu erzielende
Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (BSG, Urteil
vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 133/88, DBlR 3785a zu § 137 AFG; BSG, Urteil vom 24. April 2002 - B 11 AL 69/01 R, DBlR 4750a, AFG/137). Umgekehrt ist offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das
Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (zur Alhi BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7). Hinsichtlich der
Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen (zum
Recht der Alhi vgl Spellbrink, Kasseler Handbuch der Arbeitsförderung, 2003, § 13 RdNr 208). Es ist mithin zu ermitteln, welchen
Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert
gegenüber zu stellen (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 12 RdNr 84). Der Substanzwert kann sich zB aus den auf
einen Lebensversicherungsvertrag eingezahlten Beiträgen ergeben. Die BA geht in ihren Hinweisen zu § 12 SGB II nach wie vor
davon aus, dass die Verwertung von Sachen und Rechten dann nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist, wenn im Ergebnis unter
Berücksichtigung der Verwertungskosten der Verkehrswert nur geringfügig (bis 10 %) unter dem Substanzwert (Summe der eingezahlten
Beträge) liegt (Hinweise der BA: 12.37).
Obwohl das BSG in seiner Rechtsprechung zur Alhi diese Verlustgrenze von 10 % explizit nicht gezogen hat, bietet es sich an,
auch im Rahmen des § 12 SGB II, der nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dem Recht der Alhi folgen will, eine entsprechende
Grenzziehung vorzunehmen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. November 2006 - L 20 AS 89/06; SG Dresden, Urteil vom 31. März 2006 S 35 AS 66/05; Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 51; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12 RdNr 255, Stand 2/2007). Andererseits
darf nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber des SGB II auch davon ausging, dass für die Verwertbarkeit von Vermögen
generell der Lebenszuschnitt des Hilfebedürftigen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
maßgebend sein soll (§ 12 Abs 3 Satz 2 SGB II). Wie bereits oben erwähnt (vgl 1) kommt dem SGB II nicht mehr die Funktion
zu, den Lebensstandard des Hilfesuchenden zu sichern. Dementsprechend hat der 11b. Senat des BSG in seinem Urteil vom 23.
November 2006 (B 11b AS 17/06 R, RdNr 24 am Ende) angedeutet, dass er Verluste von mehr als 10 % als noch im Bereich des Wirtschaftlichen liegend betrachten
würde. Aus allem zieht der Senat den Schluss, dass die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs 3
Satz 1 Nr 6 SGB II noch nicht erreicht ist, wenn bei einem Verkauf der Lebensversicherung der Rückkaufswert 12,9 % unter den
eingezahlten Beiträgen liegt. Geht man allerdings davon aus, dass der Substanzwert einer Lebensversicherung nicht nur darin
besteht, dass Beiträge einbezahlt wurden, sondern dass zugleich mit einer Lebensversicherung eine Chance bzw Anwartschaft
auf eine wesentlich höhere Gesamtsumme im Fall der Auszahlung bzw der Rentenzahlung verbunden ist, könnte zweifelhaft sein,
ob ein Verlust von 18,5 % (bei rein isolierter Betrachtung des Verhältnisses von eingezahlten Beträgen und Rückkaufswert)
noch im Bereich der Wirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II liegt. Dies kann hier aber letztlich dahinstehen,
weil die Verwertung der privaten Rentenversicherung in jedem Falle unzumutbar ist. Der Rückkaufswert dieser Versicherung von
6.557,50 EUR ist mit einem Verlust von 48,2 % gegenüber den eingezahlten Beträgen verbunden. Ein solcher Verlust ist in jedem
Fall offensichtlich unwirtschaftlich. Damit wird der Vermögensfreibetrag des Klägers gemäß § 12 Abs 2 Nr 1 iVm Nr 4 SGB II
selbst dann nicht erreicht, wenn man davon ausginge, dass auch die Lebensversicherung mit einem Verlust von 18,5 % der Verwertungspflicht
unterläge.
4. Da das vom Kläger einzusetzende Vermögen den Vermögensfreibetrag gemäß § 12 Abs 2 SGB II nicht erreicht, kann auch dahinstehen,
welche rechtlichen Konsequenzen es hat, dass der Kläger hier nur für einen kurzen Zeitraum Leistungen beansprucht. Das BSG
hat allerdings bereits zur Alhi entschieden, dass die Kurzzeitigkeit des Leistungsbezugs die Verwertung von Vermögensgegenständen
nicht unzumutbar macht (Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 133/88). Jedenfalls dürfte eine absehbar kurze Leistungs- bzw Anspruchsdauer keinen Einfluss darauf haben, ob ein Vermögensgegenstand
verwertbar iS des § 12 Abs 3 SGB II ist. Ob ein Verwertungszwang für Gegenstände iS des § 12 Abs 3 SGB II entsteht, entscheidet
sich allein auf Grund der Tatbestandsmerkmale der Angemessenheit in Relation zu den Vermögensfreibeträgen in § 12 Abs 2 SGB
II (soeben 2.). Allenfalls könnte mit dem Einwand, es werde nur für einen absehbar kurzen Zeitraum Arbeitslosengeld II beantragt,
das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II begründet werden.
Hierzu hat der 11b. Senat des BSG in seinem Urteil vom 16. Mai 2007 (B 11b AS 37/06 R) klargestellt, dass die Annahme einer besonderen Härte iS dieser Vorschrift außergewöhnliche Umstände erfordert. Es muss
sich daher um Umstände handeln, die nicht bereits in § 12 Abs 2 bzw Abs 3 SGB II erfasst sind (vgl aaO RdNr 31). Geht man
davon aus, dass für die Anwendung des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II Umstände vorliegen müssen, die dem Betroffenen ein deutlich
größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit einer Vermögensverwertung stets verbundenen
Einschnitte, so dürfte das Argument, die Leistung werde nur für einen kurzen Zeitraum beantragt, kaum jemals dazu führen,
dass eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II zu bejahen ist. Letztlich kann auch dies hier dahinstehen,
weil das Vermögen des Klägers die Freibeträge des § 12 Abs 2 Nr 1 und Nr 4 SGB II nicht übersteigt und damit eine Verwertung
nicht gefordert werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.