BSG, Urteil vom 07.11.2006 - AS 8/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunftskosten, Berücksichtigung von Tilgungszahlungen, Auslegung von Anträgen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
1. Tilgungsraten zur Finanzierung eines Hauses und bereits vor dem Leistungszeitraum getätigte Aufwendungen werden nicht von den Regelleistungen erfasst.
2. Für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 sind Anträge im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und daraus resultierenden Zweifel in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten, es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen bzw eine Bedarfsgemeinschaft bestritten oder einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: AuR 2007, 147, BSGE 97, 217, FamRZ 2007, 724, NZS 2007, 328
Normenkette:
BGB § 428
, ,
SGB II § 19 S. 2 § 22 Abs. 1 S. 1 § 38 § 44b Abs. 3 § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 1 S. 1 § 7 Abs. 2 S. 1 § 7 Abs. 3 § 9 Abs. 2 S. 3
,
SGB X § 31
,
SGG § 123 § 166 § 70 Nr. 1 § 70 Nr. 2 § 73 Abs. 2 S. 2 § 75 Abs. 2 § 96
Vorinstanzen: Bayerisches Landessozialgericht 7. Senat - L 7 AS 70/05 - 17.02.2006 , SG München 26.09.2005 S 50 AS 291/05

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