BSG, Beschluss vom 27.01.2009 - AS 9/07
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Verfassungswidrigkeit der Höhe des Sozialgeldes für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Vorlagebeschluss an das BVerfG
1. Ist § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II idF vom 24.12.2003 insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 1, 6 Abs. 2, 20 Abs. 1 GG vereinbar, als die Norm für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eine Regelleistung in Höhe von lediglich 60 vH der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung für Erwachsene vorsieht, ohne dass der für Kinder notwendige Bedarf ermittelt und definiert wurde, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II abschließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kindern von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II die Höhe der Regelleistung für alle Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 vH festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.
2. Das BSG hat mehrfach entschieden, dass die Regelleistung für alleinstehende Erwachsene in § 20 Abs. 2 SGB II verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NJ 2009, 257
Normenkette:
GG Art. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 6 Abs. 2
,
RSV § 2
,
RSV § 3 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB II § 20 Abs. 1
,
SGB II § 20 Abs. 2
,
SGB II § 24a
,
SGB II § 28 Abs. 1 Satz 1
,
SGB II § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
,
SGB II § 3 Abs. 3 Satz 2
,
SGB II § 5 Abs. 2
,
SGB XII § 28 Abs. 1 Satz 2
,
SGB XII § 28 Abs. 3
,
SHRegelsatzV § 2 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Dortmund 24.07.2006 S 32 (5,38) AS 89/05 , LSG Essen 01.02.2007 L 9 AS 57/06
Das Verfahren wird gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht werden folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:
Ist § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 - BGBl I S 2954), in Kraft getreten zum 1. Januar 2005, insoweit mit
1. Art 3 Abs 1 Grundgesetz iVm Art 1, 6 Abs 2, 20 Abs 1 Grundgesetz vereinbar, als die Norm für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eine Regelleistung (Sozialgeld) in Höhe von lediglich 60 vH der nach § 20 Abs 2 SGB II maßgebenden Regelleistung für Erwachsene vorsieht, ohne dass der für Kinder notwendige Bedarf ermittelt und definiert wurde,
2. mit Art 3 Abs 1 Grundgesetz vereinbar, als das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II abschließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kindern von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können,
3. Art 3 Abs 1 Grundgesetz vereinbar, als § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II die Höhe der Regelleistung für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 vH festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.

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