Gründe:
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 2.7.2015 gemäß §
102 Abs
3 S 1 iVm Abs
2 S 1
SGG deklaratorisch die Feststellung getroffen, dass die Berufung (berichtigt: Klage) des Klägers als zurückgenommen gilt, nachdem
der Kläger das Verfahren, trotz Aufforderung des Gerichts, länger als 3 Monate nicht betrieben hat, indem er den geforderten
Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat. Das LSG hat entschieden, dass der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen hat, und in
diesem Beschluss den Streitwert endgültig auf 6000 Euro festgelegt.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 12.7.2015 eigenhändig "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss des LSG vom 2.7.2015 ist, worauf das
LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß §
177 und §
102 Abs
3 S 2
SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des §
160a Abs
1 SGG und des §
17a Abs
4 S 4
GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des §
17a Abs
4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des §
160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung über die Berufung) liegen hier vor.
Der weitere Verlauf des Hauptsacheverfahrens - entsprechend dem Hinweis des Senats vom 29.7.2015 zur prozessualen Vorgehensweise
in Fällen dieser Art - hat an der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde nichts geändert. Im Streit um die Fiktion der Klagerücknahme
hat das LSG auf Antrag des Klägers festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt, und die im Beschluss vom 2.7.2015
getroffene Kostenentscheidung fortgeführt (Urteil vom 15.10.2015). Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil
wendet sich der Kläger nunmehr mit einer Beschwerde, die unter B 10 ÜG 21/15 B anhängig ist. In diesem Verfahren ist zu entscheiden,
ob und inwieweit die Entscheidung vom 15.10.2015 einer Überprüfung zugänglich ist.
Sofern der Kläger darüber hinaus eine Beschwerde gegen den Kostenansatz erhebt, ist eine Zuständigkeit des BSG nicht ersichtlich, da das LSG über den als Erinnerung anzusehenden Rechtsbehelf zu entscheiden hätte. Die von ihm zudem eingelegte
Dienstaufsichtsbeschwerde ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§
154 Abs
2 VwGO, §
183 S 6
SGG). Auf die fehlende Kostenfreiheit in Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer ist der Kläger vorab hingewiesen worden (vgl
Verfügung vom 29.7.2015).
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.