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BSG, Beschluss vom 13.11.2017 - 10 ÜG 15/17 B
Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Divergenzrüge Formgerechte Darlegung einer Divergenz Entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze
1. Divergenz i.S.v. § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat.
3. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss somit entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung, hier des Entschädigungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits, gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen.
4. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich das Recht fehlerhaft angewendet hat.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 06.07.2017 L 37 SF 352/15 EK KR
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1400 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: