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BSG, Beschluss vom 05.05.2015 - 10 ÜG 19/14 B
Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens Kriterien für die Angemessenheit Umstände des Einzelfalls Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung
1. Wie der Senat bereits entschieden hat, richtet sich die Angemessenheit gemäß § 198 Abs. 1 S. 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles.
2. Zu den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls zählen demnach insbesondere Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
3. Dabei ergibt sich die von § 198 Abs. 1 S. 2 GVG genannte Bedeutung eines Verfahrens aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten
4. Zur Bedeutung der Sache i.S. von § 198 Abs. 1 S. 2 GVG trägt dabei im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei.
5. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1- 2
,
GVG § 198 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Bayern 23.05.2014 L 8 SF 20/12 EK
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 9600 Euro festgesetzt.

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