Das Gesuch des Klägers, den Vizepräsidenten des Bundessozialgerichts Prof. Dr. S sowie die Richterin am Bundessozialgericht
Dr. R und die Richter am Bundessozialgericht O und Dr. Rö wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig
verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2015 wird als unzulässig
verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das obige Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen,
wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 25.8.2015 das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am LSG W. abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 6.9.2015 beim LSG, welches das Schreiben an das BSG weitergeleitet hat, "Rechtsbeschwerde" eingelegt. Auf das Hinweisschreiben des Senats vom 6.10.2015, dass der angefochtene
Beschluss des LSG nach §
177 SGG nicht anfechtbar sei und der Kläger bei Aufrechterhaltung seines Rechtsmittels mit einer kostenpflichtigen Verwerfung als
unzulässig rechnen müsse, hat dieser mit Schreiben vom 4. und 15.10.2015 die Richter des 10. Senats des BSG "in Gestalt von" Prof. Dr. S, die Richterin Dr. R und die Richter O und Dr. Rö wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
und Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt. Diese hätten in der Vergangenheit gesetzwidrige
Kostenentscheidungen getroffen, die nicht hätten ergehen dürfen.
II
Das Ablehnungsgesuch (1.) und die "Rechtsbeschwerde" (2.) des Klägers sind als unzulässig zu verwerfen. Infolgedessen steht
dem Kläger keine PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu (3.).
1. a) Der Senat kann abweichend von §
60 Abs
1 SGG iVm §
45 Abs
1 ZPO über das Ablehnungsgesuch in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung unter Mitwirkung der Richter entscheiden, die der
Kläger für befangen hält. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte und des BVerfG ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche
oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen
Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig
jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen
Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein
offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter
und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7; BVerfG NJW 2013, 1665; BVerfG NJW 2007, 3771; BFH, NJW 2009, 3806 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
60 RdNr 10d mwN; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl 2014, §
60 RdNr 79 ff; aA BVerwG, Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 58/12 - Juris). Mehr als eine solche bloße Formalentscheidung braucht der Senat vorliegend über das Befangenheitsgesuch des Klägers
nicht zu treffen, weil es offensichtlich unzulässig ist (b).
b) Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Nach §
60 Abs
1 SGG iVm §
42 Abs
2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen
gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit ist nur dann anzunehmen, wenn ein objektiv
vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der
Richter werde nicht unparteilich sachlich entscheiden. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger
objektiver Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl BVerfGE 82, 30, 38; 73, 330, 335; BSG SozR 3-1500 § 60 Nr 1; BSG SozR 1500 § 60 Nr 3). Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist dagegen grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen
unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen (auch in früheren Verfahren) eines Richters zu wehren (vgl BSG Beschluss vom 30.9.2013 - B 9 SB 2/13 C - RdNr 3), solange keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gericht
seinen Rechtsstandpunkt allein aus sachfremden Erwägungen eingenommen hat.
Einen solchen, die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigenden Anlass hat der Kläger nicht dargetan. Er hat keinerlei substantiierte
Tatsachen vorgetragen, die eine Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter rechtfertigen könnten (vgl BVerwG vom 7.8.1997
- 11 B 18/97 - NJW 1997, 3327). Die Behauptung einer "Missachtung" des klägerischen Vortrags sowie einer unbegründeten Voreingenommenheit der abgelehnten
Richter ist auch nicht ansatzweise dargelegt worden. Der bloße Verweis auf eine frühere, angeblich unrichtige Rechtsprechung
des Senats trägt dazu nichts bei. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich in bloßen Vorwürfen ohne tatsächliche Substanz
noch dazu gegen den gesamten Senat; dies kann eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen und ist deshalb
offensichtlich unzulässig (hierzu: vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11 Aufl. 2014, §
60 RdNr 10b).
2. Die vom Kläger sinngemäß eigenhändig erhobene Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß
§
177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach §
160a Abs
1 SGG und §
17a Abs
4 S 4
Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Dies hat der Senat dem Kläger bereits hinsichtlich der vorangegangenen Beschwerde gegen seine letztmalige
Ablehnung des Richters am LSG W. mit Beschluss vom 16.6.2014 (B 10 ÜG 1/14 S) mitgeteilt. Nichts anderes gilt hinsichtlich
der nunmehr vom Kläger beantragten "Zulassung der Rechtsbeschwerde".
3. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung vor dem BSG nach den obigen Ausführungen keine Aussicht auf Erfolg hat (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO). Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 ZPO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§
154 Abs
2 VwGO). §
183 S 1
SGG findet keine Anwendung, da der Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger auftritt (§
183 S 6
SGG). Dies ist dem Kläger bekannt, spätestens seit ihn der Senat hierüber nochmals mit Verfügung vom 6.10.2015 in Kenntnis gesetzt
hat. Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich.