Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2014 wird als unzulässig
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 19.5.2014 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 9.7.2014 beim BSG Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß §
177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach §
160a Abs
1 SGG und §
17a Abs
4 S 4
Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§
154 Abs
2 VwGO). §
183 SGG findet keine Anwendung, da der Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger auftritt.