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BSG, Beschluss vom 02.08.2018 - 10 ÜG 2/18 B
Entschädigung für eine überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Keine Klärungsfähigkeit bei Fehlen einer weiteren Anspruchsvoraussetzung
1. Eine Rechtsfrage muss, um klärungsbedürftig zu sein, gerade für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich sein.
2. Für die Entscheidung des Rechtsstreits muss es auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommen und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne ausfallen.3. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung am Fehlen einer weiteren Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage.
Normenkette:
GVG § 198
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 13.12.2017 L 12 SF 3/17 EK AS
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: