Den Klägern wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg vom 25. August 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K., B., beigeordnet. Der Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für den weiteren Sohn des Klägers zu 1., F., wird abgelehnt.
Gründe:
I
In der Hauptsache ist die Entschädigung wegen überlanger Dauer des Klageverfahrens S 102 AS 20826/07 vor dem SG Berlin sowie des Berufungsverfahrens L 29 AS 39/12 (später L 28 AS 39/12) vor dem LSG Berlin-Brandenburg streitig. Das wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.9.2005
bis 28.2.2006 geführte Klageverfahren endete durch klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG vom 16.12.2011. Das Berufungsverfahren begann im Januar 2012. Im März 2014 stellte der Kläger nach Hinweis des Gerichts unter
Vorlage von Vollmachten zunächst klar, dass er das Verfahren im Namen seiner beiden (1986 und 1988 geborenen und in seinem
Haushalt lebenden) Söhne führe, beschränkte die Prozessführung dann aber auf den 1988 geborenen Kläger zu 2. Das LSG wies
die Berufung durch Urteil vom 13.5.2014 zurück.
Im Januar 2014 hat der Kläger zu 1. auch für den Kläger zu 2. sowie seinen zweiten Sohn Entschädigungsklage erhoben. Die Klage
des (1986 geborenen) zweiten Sohnes hat der Kläger zu 1. mit Schriftsatz vom 5.4.2014 zurückgenommen. Das Entschädigungsgericht
hat den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung an den Kläger zu 1. in Höhe von 2900 Euro verurteilt und die auf Zahlung
von jeweils 7200 Euro gerichtete Klage des Klägers zu 1. und 2. im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 25.8.2015).
Für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger zu 1. für sich und seine
beiden volljährigen Söhne unter Vorlage entsprechender Vollmachten Prozesskostenhilfe (PKH).
II
Den Klägern zu 1. und 2. ist PKH zu bewilligen. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts auch
für den 1986 geborenen Sohn des Klägers zu 1., F., ist hingegen abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es in Bezug auf den 1986 geborenen Sohn des Klägers zu 1. Nach Durchsicht der Akten
fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers zu 1. - Anhaltspunkte dafür, dass insoweit einer der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe dargelegt werden könnte, weil der Kläger zu 1. die von ihm für seinen 1986 geborenen
Sohn erhobene Entschädigungsklage am 5.4.2014 zurückgenommen hat.