Gründe:
I
In der Hauptsache begehrt der Kläger im Wege der Nichtigkeitsklage die Wiederaufnahme des Verfahrens über eine Entschädigung
nach dem Gesetz zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG)
und Schadensersatz im Wege der Amtshaftung.
Nachdem das LSG die Klage des Klägers auf Entschädigung nach dem ÜGG abgewiesen und dafür die Prozessfähigkeit des Klägers
bejaht hatte (Urteil vom 30.4.2014 - L 2 SF 3694/12 EK), erhob der Kläger dagegen Nichtigkeitsklage, die das LSG als unzulässig und unbegründet zurückwies (Urteil vom 25.6.2014
- L 2 SF 2019/14 WA).
Dagegen hat der Kläger erneut Nichtigkeits- und hilfsweise Amtshaftungsklage erhoben, die das LSG mit dem angefochtenen Urteil
wiederum als unzulässig und unbegründet abgewiesen hat (Urteil vom 18.2.2015). Es fehle schon an einem rechtskräftigen Endurteil.
Den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Prozessunfähigkeit habe der Senat zudem im Ausgangsverfahren gerade geprüft und
verneint. Zudem habe der Kläger in anderen Verfahren dezidiert behauptet, prozessfähig zu sein. Schließlich sei seine Klage
offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Die Klage sei auch unbegründet, weil der behauptete Wiederaufnahmegrund der Prozessunfähigkeit
auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und des bereits im Ausgangsverfahren gewonnenen persönlichen Eindrucks des Gerichts
nicht vorliege. Die hilfsweise erhobene Amtshaftungsklage sei aus denselben Gründen wie die Nichtigkeitsklage unzulässig,
unter anderem sei sie ebenfalls offenkundig rechtsmissbräuchlich.
Mit seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) macht der Kläger geltend, das LSG habe §
41 Nr 6
ZPO verletzt, zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden und ihn zu den verwerteten Gutachten nicht angehört. Der Rest seien
übelste Verleumdungen. In der Sache bestehe sein Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer. Seine Amtshaftungsklage
hätte das LSG verweisen müssen an das zuständige Amtsgericht.
II
Der PKH-Antrag ist abzulehnen, sodass auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts ausscheidet.
Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist
hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, wie ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
1. Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine
Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig
sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die
Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinn grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht zu erkennen und vom Kläger
auch nicht aufgeworfen.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder
- anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen
zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung
von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend ebenfalls nicht ausgegangen werden. Ein tragender abstrakter Rechtssatz des LSG, mit
dem dieses der Rechtsprechung des BSG widersprochen haben könnte, ist weder vom Kläger benannt worden noch sonst ersichtlich.
3. Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Das gilt vor allem für die vom Kläger im Verfahren vor dem LSG behauptete Prozessunfähigkeit.
Der Senat sieht den Kläger ebenso wie das LSG als prozessfähig an (vgl ausführlich BSG Beschluss vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 8/14 B - SozR 4-1720 § 198 Nr 8 RdNr 10 mwN). Das LSG hat diese Frage sowie die zugrunde
liegenden Gutachten mit dem Kläger an anderer Stelle auch im Einzelnen erörtert (vgl Beschluss des Senats vom heutigen Tag
im Verfahren B 10 ÜG 16/14 B). Diesbezügliche Rügen des Klägers sind und bleiben daher unbeachtlich. Deshalb kann auch eine
auf die Behauptung der Prozessunfähigkeit gestützte Nichtigkeitsklage von vornherein keinen Erfolg haben.
Der Vorwurf des Klägers, das LSG habe ein rechtswidriges Prozessurteil anstatt eines Sachurteils gesprochen, geht ins Leere.
Das LSG hat die Klage als unzulässig und unbegründet angesehen und damit durch Sachurteil entschieden. Das LSG durfte über
die Nichtigkeitsklage auch in derselben Besetzung wie im Ausgangsverfahren urteilen. Die bloße Mitwirkung in einem Vorprozess
rechtfertigt - anders als diejenige in der Vorinstanz - offensichtlich keine Ablehnung, wenn nicht Besonderheiten hinzukommen
(Sommer in Zeihe,
SGG, Anhang 8, §
42 RdNr 6f cc
ZPO mwN). Für solche Besonderheiten ist nichts ersichtlich.
Hinsichtlich der vom Kläger hilfsweise erhobenen Amtshaftungsklage scheidet die Bewilligung von PKH schon deshalb aus, weil
die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint (§
114 Abs
1 S 1
ZPO; vgl BSG Beschluss vom 5.3.2015 - B 8 SO 38/14 BH - Juris). Mutwillen im Sinne dieser Vorschrift ist zu bejahen, wenn ein verständiger
Beteiligter, der den Rechtsstreit auf eigene Kosten finanzieren muss, von der Prozessführung absehen oder sie nicht in gleicher
Weise vornehmen würde (vgl BVerfGE 81, 347 ff; BVerfG Beschluss vom 18.11.2009 - 1 BvR 2455/08 - NJW 2010, 988). Eine solche mutwillige Rechtsverfolgung liegt hier vor; denn mit dem nur behaupteten, in der Sache nicht nachvollziehbaren
Amtshaftungsanspruch, der richtigerweise vor einem Zivilgericht anhängig zu machen wäre und der auch im sozialgerichtlichen
Verfahren nicht der kostenrechtlichen Privilegierung des §
183 SGG unterfällt, geht bei dem vom Kläger behaupteten Streitwert in Höhe von 10 Millionen Euro ein immenses Kostenrisiko einher
(vgl §
197a SGG), das ein verständiger Beteiligter in der vorliegenden, völlig unspezifizierten Form nicht eingehen würde (vgl zur Berücksichtigung
des Kostenrisikos: BVerfGE 9, 124, 130 f; 81, 347, 357).
Die inhaltliche Richtigkeit der LSG-Entscheidung, die der Kläger angreifen möchte, lässt sich mit einer Verfahrensrüge nicht
überprüfen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).