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BSG, Beschluss vom 13.12.2018 - 10 ÜG 4/18 BH
Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Versäumung der Klagefrist Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist
1. Die Klagefrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG ausscheidet.
2. Auch ein vor Ablauf der Klagefrist eingegangener isolierter PKH-Antrag hemmt den Ablauf der Frist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG nicht.
3. Die Klagefrist ist aber noch gewahrt, wenn der Kläger vor Fristablauf einen vollständigen PKH-Antrag gestellt und unverzüglich nach Bekanntgabe der abschließenden PKH-Entscheidung Entschädigungsklage erhoben hat.
Normenkette:
GVG § 198 Abs. 5 S. 2
,
SGG § 67
Vorinstanzen: LSG Hessen 01.08.2018 L 6 SF 1/17 EK AS
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. August 2018 - L 6 SF 1/17 EK AS - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

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