Gründe:
I
Der Kläger nahm als Zahnarzt an der vertragsärztlichen Versorgung in Niedersachsen teil. Das SG wies seine Klage gegen einen Bescheid der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) über die Gewährung eines Härtefallzuschlags
ab und lehnte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ab (Urteil vom 26.9.2007 - S 43 KA 170/04).
Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das sozialgerichtliche Urteil aufgehoben und die KZÄV zur Neubescheidung des Klägers
verurteilt (Urteil vom 12.5.2010 - L 3 KA 82/07). Das BSG hat das Urteil wegen der Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossen ehrenamtlichen Richters aufgehoben und die Sache
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 48/10 B). Im wieder eröffneten Berufungsverfahren hat das LSG das Urteil des SG vom 26.9.2007 erneut aufgehoben und die KZÄV wiederum zur Neubescheidung des Klägers verurteilt (Urteil vom 21.3.2012 - L 3 KA 45/11 ZVW). Die auch dagegen vom Kläger erhobene erneute Nichtzulassungsbeschwerde ist erfolglos geblieben (B 6 KA 24/12 B).
In einem undatierten Schriftsatz, beim LSG eingegangen am 10.11.2010, hat der Kläger gerügt, das Urteil des LSG vom 12.5.2010
habe nicht über die von ihm ebenfalls angegriffene Versagung der PKH im Urteil des SG entschieden und um Mitteilung gebeten, wann das LSG darüber entscheiden werde. Nachdem der Kläger danach nicht auf eine Aufforderung
des Gerichts reagiert hatte, das PKH-Formular zu übersenden, hat das LSG die Beschwerde des Klägers gegen den ablehnenden
PKH-Beschluss im Urteil des SG Hannover vom 26.9.2007 zurückgewiesen (Beschluss vom 3.1.2011 - L 3 KA 125/10 B).
Am 19.1.2012 hat der Kläger wegen der unangemessener Dauer des Beschwerdeverfahrens eine Entschädigung in Höhe von 3800 Euro
immateriellen Schadens zuzüglich eines unbezifferten materiellen Schadenersatzes geltend gemacht. Das Beschwerdeverfahren
habe bereits mit der Einlegung der Berufung am 26.9.2007 begonnen und erst nach unangemessener Dauer geendet.
Mit Urteil vom 27.2.2014 hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Schadensersatz wegen der geltend gemachten
Nachteile aus der überlangen Dauer des PKH-Beschwerdeverfahrens L 3 KA 125/10 B verneint. Die Dauer des Beschwerdeverfahrens bis zur ablehnenden Beschwerdeentscheidung sei nicht unangemessen lang gewesen.
Selbst wenn der Senat dem Kläger in seiner Auffassung folgen würde, es sei bereits mit Einlegung der Berufung auch ein Beschwerdeverfahren
gegen die PKH-Entscheidung des SG in seinem Urteil vom 26.9.2007 eingeleitet worden, so sei dieses Verfahren durch das Berufungsurteil des LSG vom 12.5.2010
beendet worden, weil das LSG damit das Urteil des SG vollständig aufgehoben habe.
Folge man dagegen der Auffassung des Klägers, das Urteil des LSG enthalte noch keine Entscheidung zur Bewilligung von PKH,
führe dies ebenfalls nicht zu einer anderen Entscheidung. In diesem Fall habe der Kläger erstmals mit am 10.11.2010 beim LSG
eingegangenen Schriftsatz erkennbar dargelegt, sich auch gegen die PKH-Entscheidung des SG wehren zu wollen. Seinem sonstigen Vortrag im Berufungsverfahren und insbesondere seinen in der mündlichen Verhandlung am
12.5.2010 gestellten Sachanträgen sei ein solches Begehren vorher nicht zu entnehmen gewesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Beschwerde und macht geltend,
das Urteil des LSG weise diverse Verfahrensfehler auf. Das LSG habe schon den Sachverhalt gezielt nicht wahrheitsgemäß dargestellt.
Das Gericht habe zudem gegen das Gebot fairen Verfahrens verstoßen, indem es sich über die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) hinweggesetzt, ein durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung veranlasstes Rechtsmittel nicht beachtet, den Verfahrensbeginn
nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) in
einer dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Weise bestimmt und ihm verfahrensfehlerhaft die Kosten auferlegt habe. Die Entscheidung
werfe zudem grundsätzliche Rechtsfragen auf, insbesondere zur Pflicht des Gerichts, Beweisanträge zu lesen, zum Umfang der
Berufung bei PKH ablehnender Entscheidung im Urteil des SG, zur Angemessenheit der Verfahrensdauer, zur Auslegung von Rechtsmitteln und zu den rechtlichen Konsequenzen gerichtlicher
Versäumnisse. Das Urteil des LSG weiche schließlich von der Rechtsprechung des BSG ab, wonach ein Rechtsmittel sinnvoll ausgelegt werden müsse.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Die Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Verfahrensfehlers (dazu 1.), der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 2.) sowie
der Divergenz (dazu 3.).
1. Einen Verfahrensfehler des LSG hat die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde
darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Schon daran fehlt
es hier.
a) Mit ihrer Rüge, das LSG habe in seinem Urteil einen falschen Sachverhalt dargestellt, kann die Beschwerde von vornherein
nicht durchdringen. Unrichtigkeiten im Tatbestand können in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht als Verfahrensfehler geltend
gemacht werden. Der Beteiligte, der Nachteile aus einer Unrichtigkeit im Tatbestand befürchtet, muss statt einer Verfahrensrüge
mit der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der in den gesetzten Vorschriften vorgesehenen Fristen einen Tatbestandsberichtigungsantrag
stellen, vgl §
139 SGG (zB BSG Beschluss vom 13.8.2013 - B 9 SB 38/13 B; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 768 mwN).
b) Den von ihr behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz fairen Verfahrens hat die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert
dargelegt. Der aus Art
2 Abs
1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip bzw Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren ist nur verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards, wie das Gebot der
Waffengleichheit zwischen den Beteiligten (vgl EGMR NJW 1995, 1413 - Dombo Beheer B. V.), das Verbot von widersprüchlichem Verhalten oder von Überraschungsentscheidungen nicht gewahrt werden
(BSG SozR 4-1500 § 118 Nr 3 mwN).
Indes hat es die Beschwerde bereits versäumt, den für das Revisionsgericht allein maßgeblichen Sachverhalt vollständig und
nachvollziehbar darzulegen, wie ihn das LSG festgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dadurch ist es dem Senat
verwehrt, die behaupteten Verstöße des LSG gegen den Fairnessgrundsatz allein aufgrund der Beschwerdebegründung zu überprüfen.
Es ist aber nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich die maßgeblichen Sachverhaltselemente selber aus den Akten herauszusuchen.
Bereits deshalb verfehlt die Beschwerde die qualifizierten Darlegungsanforderungen an die Rüge einer Verletzung verfahrensrechtlicher
Grundsätze.
Soweit der Kläger im Übrigen einen Verstoß gegen "verfahrensrechtliche Fairnessvorgaben des EGMR" in der Rechtsansicht des LSG sehen will, am 3.12.2011 habe möglicherweise eine Art 23 ÜGG nicht genügende weil unzulässige Beschwerde beim EGMR vorgelegen, räumt er selbst ein, dass es sich dabei nicht um eine tragende Erwägung des angegriffenen Urteils handelt. Damit
fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Darlegung einer möglichen Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensfehlers
(vgl §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG).
Indem der Kläger sich unter Berufung auf seinen Anspruch auf ein faires Verfahren sowie auf Sinn und Zweck des §
198 GVG und das Willkürverbot in umfangreichen Ausführungen gegen die Art und Weise wendet, wie das LSG die Verfahrensdauer im Beschwerdeverfahren
L 3 KA 125/10 B berechnet und auf dieser Grundlage eine unangemessene Verfahrensdauer iS des §
198 GVG verneint hat, rügt er der Sache nach keinen Verstoß gegen Verfahrensrecht, sondern macht eine falsche Anwendung materiellen
Rechts geltend. Ein Verfahrensmangel ist dadurch nicht dargelegt. Zu den Verfahrensfehlern zählen nur Verstöße gegen das Prozessrecht
einschließlich der Vorschriften, auf die das
SGG unmittelbar oder mittelbar verweist. Rügefähig sind folglich nur Fehler, die dem Gericht auf dem Weg zu seiner Entscheidung
(bis zur Zustellung an die Beteiligten) unterlaufen sind (error in procedendo; vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde,
2. Aufl 2010, RdNr 445; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 16a und §
144 RdNr 32; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 87). Mit seinem Vortrag,
durch materielle Fehler habe das LSG gleichzeitig das Fairnessgebot verletzt, rügt der Beschwerdeführer der Sache nach indes
nur einen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblichen Rechtsanwendungsfehler (error in iudicando): Die inhaltliche
Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Nichts anderes gilt für die Behauptung des Klägers, das LSG habe ihm verfahrensfehlerhaft die Kosten des Verfahrens auferlegt,
denn die Rüge der Verletzung des §
197a SGG betrifft ebenfalls nicht das Verfahren, sondern den Inhalt der Entscheidung (vgl BSG SozR Nr 2 zu §
192 SGG).
c) Soweit der Kläger rügt, das LSG habe eine Überraschungsentscheidung getroffen und damit seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, weil es nicht darauf hingewiesen habe, sein gegen das SG-Urteil aufklärungsrichtig eingelegte Rechtsmittel nicht als statthaft ansehen zu wollen, so übergeht er: Das LSG hat seine
abweisende Entscheidung auf zwei alternative Begründungen gestützt. Jedenfalls für den einen Begründungsstrang ist es dabei
von einer vollständigen Erledigung des von ihm insoweit als zulässig angesehenen Rechtsmittels durch das Ausgangsgericht ausgegangen
(S 6 Berufungsurteil). Der Kläger legt nicht dar, warum das Urteil gleichwohl tragend auf der von ihm behaupteten unrichtigen
Rechtsansicht des LSG beruhen kann. Eine solche Darlegung ist für eine Gehörsrüge aber unerlässlich (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 36).
2. Ebenso wenig hat die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) substantiiert vorgetragen. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die
über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht
bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre
(abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung deutlich.
a) Soweit die Beschwerde die Frage für klärungsbedürftig hält,
ob ein Rechtsmittelgericht verpflichtet ist, den gesamten Urteilstenor zur Überprüfung zu stellen, wenn sich daraus ergibt,
dass PKH abgelehnt worden ist und gegen das gesamte Urteil das Rechtsmittel der Berufung zugelassen und vom Rechtsmittelführer
aufklärungsrichtig eine umfassende Berufung gegen das gesamte Urteil eingelegt worden ist,
so legt sie schon nicht hinreichend dar, warum sich die Antwort nicht bereits aus §
123 SGG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BSG ergibt. Danach entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an deren Fassung gebunden zu sein. Bei
nicht eindeutigen Anträgen ist das verfolgte Prozessziel im Wege der Auslegung festzustellen, die neben dem Wortlaut auch
die sonstigen erkennbaren Umstände des Falles berücksichtigt und im Zweifel davon ausgeht, dass unter Berücksichtigung des
Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt wird, was dem Kläger aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (vgl etwa BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 16). Welchen grundsätzlichen Klärungsbedarf der vorliegende Fall darüber hinaus aufwirft, legt die Beschwerde nicht
substantiiert dar. Vielmehr führt sie sogar selbst aus, die von ihr gestellte Frage lasse sich eindeutig aus den gesetzlichen
Vorgaben beantworten.
b) Die von der Beschwerde formulierten Fragen,
ob und ggf wie es zulässig ist, dass ein Rechtsmittelgericht, das es versäumt hat, über eine in einem Urteil abgelehnte PKH
zu entscheiden, mit der Begründung, eine Erinnerung an das Rechtsmittel nach 3 ¼ Jahren sei das zu beachtende Rechtsmittel,
erst nach 3 ¼ Jahren darüber entscheidet,
bzw
als was das Rechtsmittel anzusehen ist, das der Kläger im Jahr 2007 gegen das gesamte Urteil eingelegt und dadurch zum Ausdruck
gebracht hat, das gesamte, die PKH-Ablehnung umfassende Urteil des SG zur Überprüfung zu stellen und ob und wie ein Rechtsmittel nach 3 ¼ Jahren möglich ist,
zielen ersichtlich allein auf den Einzelfall des Klägers ab und haben schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem
führt die Beschwerde selber aus, die Fragen seien aus den gesetzlichen Vorgaben eindeutig zu beantworten. Damit hat sie auch
den erforderlichen Klärungsbedarf nicht dargelegt.
c) Warum sich die Antwort auf die sinngemäß gestellten Fragen,
ob ein Gericht ... nicht einmal die Nummer 1. ... der in der mündlichen Verhandlung übergebenen ... Beweisanträge durchlesen
muss
bzw
ob ein Gericht völlig eindeutige und an Klarheit nicht mehr steigerbare Beweisanträge durchlesen muss, obwohl ihm dies lästig
erscheint,
nicht ebenfalls insbesondere mit Blick auf den Grundsatz rechtlichen Gehörs unmittelbar aus dem gesetzlichen Vorschriften,
vgl §
62 SGG, beantworten lässt, legt die Beschwerde ebenfalls nicht dar.
d) Ebenfalls allein auf den Einzelfall des Klägers bezogen und damit einer grundsätzliche Klärung nicht zugänglich sind die
von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
ob das Nichtauffindenkönnen eines konkreten PKH-Antrags in den Gerichtsakten, über welchen das Urteil entschieden hat, das
Nichtauffindenkönnen eines PKH-Hefts und das gerichtliche Nichtauffindenkönnen einer Erklärung des Klägers über seine persönlichen
Verhältnisse, die Gegenstand der Urteilsentscheidung des SG gewesen war und ausdrücklich im Urteil als existent genannt wurde, einem Kläger angelastet werden kann,
bzw
ob von dem Grundsatz, dass das Gericht seine Fehler und Organisationsmängel im PKH-Verfahren zu vertreten hat, beim Fehlen
ausdrücklich genannter PKH-Unterlagen bei Gericht eine Ausnahme von der Regel zu machen ist, wonach das Gericht seine Fehler
vertritt.
Zudem legt die Beschwerde nicht dar, warum sich diese inhaltlich weitgehend identischen Fragen nicht anhand der gesetzlichen
und grundrechtlichen Vorgaben, insbesondere von ihr vielfach angeführten Grundsatzes des fairen Verfahrens aus Art
2 Abs
1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip bzw Art 6 EMRK beantworten lässt.
3. Auch die behauptete Divergenz des Urteils des LSG von der Rechtsprechung des BSG hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten
Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich
nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die
Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene
Urteil auf der Abweichung beruht. Daher muss die Beschwerdebegründung erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der
höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht;
ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren
seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN).
Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht einmal ansatzweise gerecht. Der Kläger hat keinen tragenden
abstrakten (fallübergreifenden), klärungsbedürftigen und -fähigen Rechtssatz des LSG herausgearbeitet und einem Rechtssatz
des BSG gegenübergestellt, sondern wendet sich unter dem Deckmantel der Divergenzrüge in Wirklichkeit gegen die Auslegung seines
prozessualen Begehrens und damit gegen die Rechtsanwendung durch das LSG im Einzelfall.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
6. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §
197a Abs
1 S 1
SGG iVm § 47 Abs 2 und 3, § 52 Abs 3, § 63 Abs 2 S 1 GKG. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger nur noch, wie zuletzt mit seinem in der mündlichen Verhandlung beim
LSG gestellten Antrag, einen materiellen Schadensersatz von 20 Euro sowie einen immateriellen Schaden in Höhe von 3800 Euro
geltend.