Entschädigung wegen einer überlangen Verfahrensdauer in einem Kostenfestsetzungsverfahren
PKH-Verfahren
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen
Landessozialgerichts vom 19. Februar 2015 Prozesskostenhilfen zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. W beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1400 Euro festgesetzt.
Gründe:
I
Der Kläger begehrt die Gewährung von Entschädigungsleistungen in Höhe von 1400 Euro wegen einer behaupteten überlangen Verfahrensdauer
in einem Kostenfestsetzungsverfahren im Anschluss an ein Hauptsacheverfahren bezüglich der Herausgabe von Behandlungsunterlagen
des Klägers gegenüber der Barmer Ersatzkasse vor dem SG Nürnberg und dem Bayerischen LSG. Das Bayerische LSG hat als Entschädigungsgericht
mit Urteil vom 19.2.2015 einen entsprechenden Anspruch abgelehnt, weil die Entschädigungsklage für die Ausgangsverfahren (S 11 KR 219/03 und L 12 KA 5002/08) bereits unzulässig sei. Das SG habe mit Gerichtsbescheid vom 16.4.2013 (S 1 SV 8/12) zwar unzuständig aber letztlich rechtskräftig über den Entschädigungsanspruch
des Klägers entschieden.
Mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 20.3.2015 (eingegangen am 26.3.2015) hat der Kläger sinngemäß Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 26.2.2015 zugestellten Urteil des LSG eingelegt und die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. W beantragt. Dem Schreiben war ein älteres Erklärungsformular
über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Mit Schreiben vom 30.3.2015 hat der Berichterstatter
des Senats unter Beifügung eines aktuellen PKH-Formulars den Kläger auf die Verpflichtung zur Nutzung des neuen PKH-Formulars
hingewiesen und diesen gebeten, das aktuelle Formular schnellstmöglich wieder einzureichen. Mit Schreiben vom 15.5.2015 hat
der Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Attests vom selben Tage eine Aussetzung aller Fristen und Notfristen bis zum 15.6.2015
erbeten.
II
1. Der Antrag des Klägers, ihm PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, ist abzulehnen. Voraussetzung
der PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG, §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem in der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 6.1.2014 (BGBl I 34) vorgeschriebenen Formular, bis zum Ablauf der
Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist,
die am 26.3.2015 endete (§
160a Abs
1 S 2, §
64 Abs
2, §
63 Abs
2 SGG, §
180 ZPO), hat der Kläger zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht in der gesetzlich geforderten Form vorgelegt.
Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, das Erklärungsformular
rechtzeitig einzureichen. Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass
sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Zudem ist der Kläger mit Schreiben des Senats vom 30.3.2015 darauf hingewiesen worden, dass seit dem 22.1.2014
eine neue Prozesskostenhilfeformularverordnung gilt und das von ihm eingereichte Formular zur Erklärung über seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse veraltet ist. Dem Hinweis des Senats, dass das ihm gleichzeitig übersandte neue Formular
ausgefüllt und schnellstmöglich wieder einzureichen ist, ist der Kläger nicht gefolgt. Auch mit Schreiben vom 15.5.2015 hat
der Kläger keine plausiblen Gründe dargetan, dass er ohne Verschulden daran gehindert ist, das erforderliche Erklärungsformular
einzureichen. Denn die vorgelegte Bescheinigung des Dr. H vom 15.5.2015 bestätigt lediglich, dass der Kläger aufgrund erneuter,
sehr schmerzhafter Komplikationen und Wundheilungsstörungen nicht in der Lage sei, Tätigkeiten im Sitzen auszuführen. Damit
ist der Kläger aber nicht daran gehindert, das ihm vorgelegte Erklärungsformular auszufüllen und bei dem BSG einzureichen. Das bestätigt auch sein Schreiben vom 15.5.2015, zu dessen Abfassung der Kläger gleichfalls in der Lage war.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb er an der Vorlage des ihm übersandten PKH-Formulars gehindert sein sollte.
Damit kann dem Kläger auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) nicht gewährt werden.
Da die Bewilligung von PKH abzulehnen war, entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
2. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde,
worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen
vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) einlegen lassen. Der Kläger gehört selbst nicht zu dem vor dem BSG vertretungsberechtigten Personenkreis (§
73 Abs
4 S 5
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§
154 Abs
2 VwGO, §
183 S 6
SGG).
4. Die Streitwertentscheidung folgt aus §
197a Abs
1 S 1
SGG iVm § 52 Abs 1 und 3 S 1 GKG. Da der Kläger einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 1400 Euro für das Kostenfestsetzungsverfahren geltend macht, ist
der Streitwert in entsprechender Höhe festzusetzen.