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BSG, Beschluss vom 09.12.2016 - 10 ÜG 5/16 BH
Nichtzulassungsbeschwerde PKH-Verfahren Wiederholte Antragstellung mit gleicher Begründung
1. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Bewilligung von PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden.
2. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2
Vorinstanzen: BSG B 10 ÜG 4/16 B , LSG Sachsen 01.12.2015 L 11 SF 5/15 EK
Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. Dezember 2015 - L 11 SF 5/15 EK - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

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