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BSG, Beschluss vom 02.08.2018 - 10 ÜG 7/18 B
Entschädigung für überlange Verfahrensdauer eines Prozesskostenhilfeverfahrens Kein eigenständiger Entschädigungsanspruch gegenüber dem Hauptsacheverfahren
1. Ein gleichzeitig neben dem Hauptsacheverfahren geführtes PKH-Verfahren als dessen Annex führt nicht zu einem eigenständigen Entschädigungsanspruch.
2. Verzögerungen im PKH-Bewilligungsverfahren während der Dauer eines gleichzeitig rechtshängig gewordenen Hauptsacheverfahrens sind nach § 198 Abs. 1 S. 2 GVG im Rahmen der Einzelfallumstände zu bewerten.
3. Nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit einem Rechtsschutzbegehren stellt ein entschädigungspflichtiges Verfahren dar.
Normenkette:
GVG § 198 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 13.12.2017 L 12 SF 58/15 EK AS
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: