Gründe:
I
Der Kläger begehrt Entschädigung wegen der überlangen Dauer eines beim SG Itzehoe und bei dem Schleswig-Holsteinischen LSG
geführten Gerichtsverfahrens über Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII.
Das LSG hat die Entschädigungsklage des Klägers abgewiesen (Urteil vom 19.9.2014). Bezogen auf das von Juli 2010 bis März
2012 geführte erstinstanzliche Ausgangsverfahren beim SG habe der Kläger nicht unverzüglich Verzögerungsrüge erhoben. Dies schließe auch die begehrte Feststellung der überlangen
Verfahrensdauer bis zu diesem Zeitpunkt aus. Für die Zeit danach bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens durch Urteil am
29.5.2013 bestehe ebenfalls kein Entschädigungsanspruch, weil die äußerste Grenze der angemessenen Verfahrensdauer nicht überschritten
sei.
Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil erhobenen Beschwerde, für die der Senat ihm Prozesskostenhilfe
gewährt hat, rügt der Kläger, das LSG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
verkannt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist teils unzulässig, teils unbegründet.
1. Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel rügt, genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des §
160a Abs
2 S 3
SGG.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des Klägers darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die
angefochtene Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§
103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt
ist. Daran fehlt es hier. Mit ihrem Vorwurf, das LSG habe ein Schreiben des Klägers zu Unrecht nicht als Verzögerungsrüge
gewertet, kann der Kläger im Übrigen nicht gehört werden. Er wendet sich damit gegen die Beweiswürdigung des LSG, die §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzieht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen
Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar
angegriffen werden (Karmanski in Roos/Wahrendorf,
SGG, 2014, §
160 RdNr 58 mwN). Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde
(vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
2. Soweit der Kläger als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) geltend macht, genügt die Beschwerdebegründung zwar den Anforderungen des §
160a Abs
2 S 3
SGG. Die Beschwerde hat insoweit jedoch keinen Erfolg, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
Grundsätzliche Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
besitzt (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von
vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) oder bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65). Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist in diesem Sinne nicht mehr klärungsbedürftig.
Die vom Kläger formulierte Frage, muss das Gericht in ÜGG-Verfahren, auch wenn es die Rüge als verspätet ansieht, gleichwohl,
insbesondere im Hinblick auf die Regelung des §
198 Abs
4 Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG), die Frage untersuchen, ob die Verfahrensdauer auch tatsächlich unangemessen verzögert ist,
erweist sich zumindest im maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung als nicht mehr klärungsbedürftig (vgl hierzu BSG Beschluss vom 16.5.2007 - B 11b AS 61/06 B - Juris RdNr 7 mwN). Wie der Senat inzwischen entschieden hat, führt die im Anwendungsbereich des Art 23 S 2 und 3 Gesetz
über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) nicht rechtzeitig erhobene
Verzögerungsrüge nicht nur zu einer materiell-rechtlichen Präklusion des Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Verfahrensdauer
nach §
198 Abs
1 S 1, Abs
2 S 2
GVG bis zum Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 (vgl Art 24 ÜGG), sondern bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt. Diese Präklusion umfasst auch die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer
nach §
198 Abs
4 S 3 Halbs 2
GVG (BSG Urteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4 - 1710 Art 23 Nr 4 = Juris, RdNr 23 und 27).
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist damit geklärt. Warum gleichwohl noch Klärungsbedarf fortbestehen sollte, hat er
nicht begründen können, zumal er sich mit der inzwischen ergangenen Senatsrechtsprechung nicht auseinandergesetzt hat (vgl
dazu BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2). Insbesondere hat er weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, welche Besonderheiten sein Fall aufweisen sollte,
die noch einer grundsätzlichen rechtlichen Einordnung und Klärung bedürften.
4. Die Streitwertentscheidung folgt aus §
197a Abs
1 S 1
SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 2 und § 47 GKG. Da der Kläger den geltend gemachten immateriellen Schaden nicht beziffert hat, ist der Streitwert in Höhe des Auffangstreitwerts
festzusetzen.