Berücksichtigung der Sonderzahlung einer Sparkasse bei der Elterngeldbemessung
Fehlende grundsätzliche Bedeutung von auslaufendem Recht
Fortwirkende allgemeine Bedeutung einer Rechtsfrage
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Elterngeld der Klägerin für ihre im August 2012 geborene Tochter eine ihr gewährte
Sparkassen-Sonderzahlung zu berücksichtigen ist.
Das LSG hat wie vor ihm das SG und die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld verneint (Urteil vom 18.5.2017). Die Sonderzahlung sei
vom Arbeitgeber als sonstiger Bezug im Sinne des Steuerrechts gewertet worden. Die Klägerin habe darauf zudem nur einmal im
Jahr Anspruch. Die Zahlung werde deshalb nicht zeitraumbezogen und wiederkehrend im Sinne der Rechtsprechung des BSG gewährt (Verweis auf BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 14/13 R).
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, das LSG sei von der von ihm zitierten Rechtsprechung des BSG abgewichen und habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt. Sehr viele Sparkassenbeschäftigte erhielten Sonderzahlungen
wie sie.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil
weder eine Divergenz (1.) noch eine grundsätzliche Bedeutung (2.) ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Die Klägerin legt die für eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht wie vom
SGG verlangt dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung
des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein
sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Zieht der Beschwerdeführer dafür eine höchstrichterliche Entscheidung zu einer bereits geänderten Norm
heran, so hat er schlüssig darzulegen, warum die Rechtsprechung zur alten Rechtslage für das neue Recht erheblich geblieben
ist und auf die Neufassung übertragen werden kann. Für die Zulassung der Revision gemäß §
160a SGG fehlt es an der auch hier erforderlichen Klärungsbedürftigkeit, wenn die Divergenz eine ältere, inzwischen überholte Rechtsprechung
des Revisionsgerichts betrifft (BSG Beschluss vom 19.3.1986 - 7 BAr 75/85 - SozR 1500 § 160a Nr 58).
Schon daran fehlt es hier. Der Elterngeldanspruch der Klägerin richtet sich nach § 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) idF vom 23.11.2011. Nach § 2 Abs 7 S 2 BEEG aF waren im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen für die Bemessungsgrundlage des Elterngeldes
nicht zu berücksichtigen. Inzwischen hat der Gesetzgeber auf die von dem LSG zitierte Senatsrechtsprechung reagiert und den
einschlägigen gesetzlichen Tatbestand in § 2c Abs 1 S 2 BEEG neu gefasst. Er lautet jetzt: Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen
Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Mit diesem geänderten Gesetzeswortlaut und seinen Abweichungen zu der für
die Klägerin noch einschlägigen Norm setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Daher legt sie auch nicht dar, warum die
Rechtsprechung zur alten Rechtslage auf die Neufassung übertragen werden könnte, obwohl der Gesetzgeber mit der Neufassung
gerade darauf reagiert hat (vgl dazu nunmehr BSG Urteil vom 14.12.2017- B 10 EG 7/17 R). Mit ihrem Vorwurf, die Vorinstanz verstoße gegen die Rechtsprechung des BSG, behauptet die Beschwerde ohnehin nur deren Fehlerhaftigkeit. Diese ist kein möglicher Zulassungsgrund (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
2. Ebenso wenig dargelegt hat die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, warum die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich
sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).
Soweit die Klägerin es für klärungsbedürftig hält, ob Lohn- und Gehaltsbestandteile wie unterjährig mehr als einmal zufließende
Provisionen zu behandeln sind und damit Einkommen gemäß § 2c Abs 1 BEEG darstellen, hat sie bereits nicht dargelegt, warum es auf diese Rechtsfrage zu dieser Norm für sie ankommen sollte. Denn
ihr Elterngeldanspruch richtet sich noch nach § 2 BEEG idF vom 23.11.2011. Im Falle eines solchen "auslaufenden Rechts" ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann
gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung
der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht)
fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (BSG Beschluss vom 17.6.2013 - B 10 EG 6/13 B - Juris mwN).
Die Beschwerde zitiert zwar die neugefasste Vorschrift und behauptet insoweit Klärungsbedarf. Sie setzt sich aber in keiner
Weise mit dem wie ausgeführt wesentlich geänderten Gesetzeswortlaut und seinen Abweichungen zu der in ihrem Fall einschlägigen
Norm auseinander (vgl dazu nunmehr BSG Urteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R). Umso weniger kann sie darlegen, welcher Klärungsbedarf trotz dieser Neuregelung noch zur alten Gesetzesfassung bestehen
sollte.
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.