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BSG, Beschluss vom 16.12.2016 - 10 EG 15/16 B
Elterngeld Nichtzulassungsbeschwerde Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Geltendmachung einer Verfassungswidrigkeit
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
2. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.
3. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden.
Normenkette:
BEEG § 2e Abs. 3
,
GG Art. 3
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen 26.09.2016 L 7 EG 7/15 , SG Chemnitz S 18 EG 40/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. September 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: