Elterngeld
Nichtzulassungsbeschwerde
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Geltendmachung einer Verfassungswidrigkeit
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich
sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
2. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze
beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.
3. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen
Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des
GG dargelegt werden.
Gründe:
I
Mit Urteil vom 26.9.2016 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für seine am 10.5.2013 geborenen Tochter M. F. unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG Chemnitz
vom 7.5.2015 verneint, weil dem Kläger unter Berücksichtigung seines für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens aus Gewerbebetrieb
kein höherer Anspruch zustehe. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung begründet.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der - sinngemäß - allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
ist nicht hinreichend bezeichnet (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Der Kläger legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf
den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich
sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 §240 Nr 33 S 151 f mwN).
Der Kläger hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Berechnungsweise des Elterngeldes verfassungswidrig
ist, soweit gemäß § 2e Abs 3 BEEG der Abzug einer pauschalen Versteuerung nach Lohnsteuerklasse IV, die der tatsächlichen Steuerpflicht des Elterngeldberechtigten
nicht annähernd entspricht, erfolgt?
Die Elterngeldberechnung auf der Grundlage von § 2e Abs 3 BEEG sei verfassungswidrig wegen eines Verstoßes gegen Art
3 GG. Insofern sei zu entscheiden, ob die Berechnung des Elterngeldes für Nichtselbstständige und Selbstständige insofern gleich
erfolgen könne, dass hier pauschale Steuersätze berücksichtigt und in Abzug gebracht würden. Mit diesen Ausführungen hat der
Kläger die ihn treffenden Darlegungsanforderungen jedoch nicht erfüllt. Es ist schon zweifelhaft, ob sich mit der von ihm
aufgeworfenen Frage eine in jeder Hinsicht hinreichend konkrete Rechtsfrage verbindet. Aber selbst für diesen Fall zeigt der
Kläger den Klärungsbedarf nicht auf. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die
Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG
und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl zB BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG Beschlüsse vom 4.4.2006 - B 12 RA 16/05 B - und vom 16.2.2009 - B 1 KR 87/08 B). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen
Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des
GG dargelegt werden. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger behauptet zwar eine Ungleichbehandlung
zu der von ihm für maßgeblich gehaltenen Vergleichsgruppe der Nichtselbstständigen. Er versäumt aber schon jede Auseinandersetzung
mit dem Umstand, ob die aus seiner selbstständigen Tätigkeit resultierenden Unterschiede im Vergleich zu einer nichtselbstständigen
Tätigkeit durchschlagende Differenzierungskriterien enthalten könnten. Im Übrigen fehlt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung
des BSG zur Berücksichtigung von Einkommen bei selbstständig Tätigen vollständig.
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.