Höheres Elterngeld unter Zugrundelegung eines anderen Bemessungszeitraumes
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld.
Mit dem angefochtenen Urteil hat es das LSG ebenso wie vor ihm der Beklagte und das SG abgelehnt, der Klägerin höheres Elterngeld unter Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums von November 2016 bis Oktober 2017
zuzusprechen. Der Beklagte habe vielmehr nach § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 2 BEEG (idF vom 18.12.2014) zutreffend den Monat Oktober 2017 aus dem Bemessungszeitraum ausgeklammert, weil die Klägerin ab dem 18.10.2017 Mutterschaftsgeld
bezogen habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen; sie
hat es versäumt, die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung ordnungsgemäß darzulegen (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des
Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch
nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin,
um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B - juris RdNr 7 mwN).
Diese Anforderungen verfehlt die vorliegende Beschwerdebegründung. Sie formuliert bereits keine klare und eindeutige, aus
sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage. Darüber hinaus hat sie auch die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit)
der von ihr thematisierten Rechtsproblematik eines Verzichts auf den Ausklammerungstatbestand des § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 2 2. Alt BEEG in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht dargestellt. Das BSG hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, deren Feststellungen
es nach §
163 SGG binden. Nur auf dieser Grundlage kann das Revisionsgericht beurteilen, ob eine Rechtsfrage überhaupt entscheidungserheblich
und damit klärungsfähig ist (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2020 - B 10 EG 17/19 B - juris RdNr 6 mwN). Eine Entscheidung des BSG über eine Nichtzulassungsbeschwerde setzt daher die geordnete und strukturierte Wiedergabe des Sachverhalts voraus, den das
Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese Sachverhaltsdarstellung muss es dem Revisionsgericht ermöglichen,
sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers ein vollständiges
Bild über den Streitgegenstand und rechtliche wie tatsächliche Streitpunkte zu machen (vgl BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 3/20 B - juris RdNr 6 mwN).
Bereits daran fehlt es hier. Der Hinweis der Beschwerde, der Sachverhalt sei zwischen den Beteiligten im Wesentlichen unstreitig,
genügt nicht.
Unabhängig davon hat die Beschwerde auch keinen erneuten Klärungsbedarf dargelegt. Eine Rechtsfrage ist jedenfalls dann höchstrichterlich
geklärt, wenn das BSG sie bereits ausdrücklich beantwortet hat. Zwar kann die Frage erneut klärungsbedürftig werden. Dies erfordert jedoch die
Darlegung, dass und mit welchen Gründen ihr widersprochen worden ist oder welche völlig neuen, nicht erwogenen Gesichtspunkte
sich ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG Beschluss vom 13.5.2020 - B 12 KR 89/19 B - juris RdNr 9 mwN).
Dazu führt die Beschwerde zu wenig aus. Zwar weist sie insoweit zutreffend auf die aktuelle Senatsrechtsprechung hin. Danach
ist die Regelung des § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 2 2. Alt BEEG aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts zwingend und einer teleologischen Reduktion nicht zugänglich. Von ihrer Anwendung kann
auch dann nicht abgesehen werden, wenn die Verlängerung des Bemessungszeitraums in die Vergangenheit letztlich zu einem geringeren
Elterngeldanspruch führt (Senatsurteil vom 16.3.2017 - B 10 EG 9/15 R - BSGE 123, 1 = SozR 4-7837 § 26 Nr 4, RdNr 33 ff). Die Beschwerde legt aber nicht dar, ob und wie dieser Rechtsprechung von anderer Seite substantiell widersprochen worden
wäre. Ebenso wenig zeigt sie selbst völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte auf, die eine andere Beurteilung nahelegen
könnten. Wie der Senat in dem zitierten Urteil ausdrücklich ausgeführt hat, besteht, anders als die Beschwerde meint, kein
Anhaltspunkt für ein gesetzgeberisches Versehen. Dabei hat sich der Senat ausdrücklich auf die von der Beschwerde angeführte
Beschlussempfehlung des zuständigen Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gestützt (Urteil vom 16.3.2017 aaO unter Hinweis auf BT-Drucks 17/9841 S 20). Dem setzt die Beschwerde lediglich ihr eigenes Verständnis dieses Dokuments und damit keinen völlig neuen, nicht erwogenen
Gesichtspunkt entgegen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.