Rückforderung von Elterngeld nach endgültiger Festsetzung
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Die Klägerin wehrt sich gegen eine endgültige Elterngeldfestsetzung und die damit verbundene Rückforderung bereits gezahlten
Elterngelds.
Wie vor ihm der Beklagte und das SG hat das LSG einen höheren Anspruch der Klägerin auf Elterngeld verneint. Die endgültige habe die zuvor erfolgte vorläufige
Elterngeldfestsetzung auf sonstige Weise erledigt und deren Bindungswirkung beseitigt. Das Vertrauen der Klägerin auf die
vorläufige höhere Festsetzung sei nicht geschützt(Urteil vom 28.2.2020).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG sei von der Rechtsprechung des Senats abgewichen und habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
verkannt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Dahinstehen kann, ob die Beschwerde bereits wegen der Versäumung
der Beschwerdefrist nach §
160a Abs
1 Satz 2
SGG unzulässig ist oder der Klägerin insoweit nach §
67 SGG Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. Denn die Beschwerdebegründung verfehlt in jedem Fall die gesetzlichen Anforderungen, weil
sie weder eine Divergenz noch eine grundsätzliche Bedeutung ordnungsgemäß darlegt (vgl §
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die prozessordnungsgemäße Darlegung scheitert schon daran, dass die Klägerin den streiterheblichen Sachverhalt nicht in dem
erforderlichen Mindestumfang mitgeteilt hat. Sowohl der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung als auch der Divergenz
verlangen die ausreichende Wiedergabe des streiterheblichen Sachverhalts sowie des Streitgegenstands. Nur auf dieser Grundlage
kann das Beschwerdegericht die Klärungsfähigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage und die Entscheidungserheblichkeit der geltend
gemachten Divergenz allein anhand der Beschwerdebegründung beurteilen (BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 3/20 B - mwN).
Entsprechende Darlegungen lässt die Beschwerde vermissen. Die Verfahrens- und Prozessgeschichte gibt sie nur bruchstückhaft
wieder. Vor allem hat die Klägerin die maßgeblichen vorläufigen Elterngeldbescheide, auf welche sie rechtlich geschütztes
Vertrauen gründen will, ihrer Beschwerde weder beigefügt noch darin vollständig wiedergegeben, sondern erkennbar lediglich
ausschnittsweise zitiert und interpretiert. Der Senat ist daher außerstande, allein aufgrund der Beschwerdebegründung darüber
zu befinden, ob sich in einem Revisionsverfahren die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen zu einem möglichen Vertrauensschutz
für die vorläufige Elterngeldfestsetzung nach § 8 Abs 3 BEEG (idF vom 15.2.2013) entscheidungserheblich stellen würden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.