Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 03.12.2009 - 10 EG 7/08
Anspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer auf Bundeserziehungsgeld nur bei der Erfüllung zusätzlicher, über die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit hinausgehender Anforderungen; Verfassungsmäßigkeit; Vorlagebeschluss an das BVerfG
Ist § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. c in Verbindung mit Nr. 3 Buchst. b BErzGG in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als danach Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 Aufenthaltsgesetz erteilt wurde, ein Anspruch auf Bundeserziehungsgeld nur dann zusteht, wenn sie im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen? [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AufenthG (2004) § 23 Abs. 1
,
AufenthG (2004) § 23a
,
AufenthG (2004) § 24
,
AufenthG (2004) § 25 Abs. 3
,
AufenthG (2004) § 25 Abs. 4
,
AufenthG (2004) § 25 Abs. 5
,
BErzGG § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. c
,
BErzGG § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchst. b
,
BErzGG § 24 Abs. 3
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Potsdam 07.03.2008 S 29 EG 2/06
Das Verfahren wird ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage eingeholt:
Ist § 1 Abs 6 Nr 2 Buchstabe c in Verbindung mit Nr 3 Buchstabe b Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2915) insoweit mit Art 3 Abs 1 Grundgesetz vereinbar, als danach Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 1 Aufenthaltsgesetz wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs 3 bis 5 Aufenthaltsgesetz erteilt wurde, ein Anspruch auf Bundeserziehungsgeld nur dann zusteht, wenn sie im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen?

Entscheidungstext anzeigen: