Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom
7. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem am 22.11.2015 per Telefax beim BSG eingegangenen von ihm selbst unterzeichneten Schreiben Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 20.10.2015 zugestellt worden.
II
1. Die Bewilligung von PKH ist nur möglich, wenn sowohl das PKH-Gesuch als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingehen (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1). Darauf ist der Kläger bereits in den Erläuterungen zur PKH, die dem angefochtenen LSG-Urteil beigefügt waren, hingewiesen
worden. Der Antrag und die Erklärung sind nicht innerhalb der am 20.11.2015 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§
160a Abs
1 S 2
SGG) beim BSG eingegangen. Der Antrag auf PKH ist daher schon aus diesem Grunde abzulehnen.
2. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß §
73 Abs
4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BverfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 mwN) und nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist beim BSG eingelegt worden ist (§
160a Abs
1 S 2
SGG). Das somit nicht der gesetzlichen Form und Frist entsprechende Rechtsmittel ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Hinsichtlich der weiteren Anträge, Beschwerden gegen die Richter des LSG sowie der Anhörungsrüge fehlt es schon an der Zuständigkeit
des angerufenen BSG. Hierüber ist ggf noch durch das LSG zu entscheiden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.