Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
31. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I
In der Hauptsache begehrt der Kläger die Rücknahme der Aussagen von Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit in einem vor
dem LG Karlsruhe geführten Rechtsstreit (5 O 94/07). Das SG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Sozialgerichte nicht zuständig seien und der Kläger denselben Streitgegenstand
auch beim LG Karlsruhe zeitgleich anhängig gemacht habe (Gerichtsbescheid vom 17.2.2014). Die dagegen gerichtete Berufung
hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 31.3.2014).
Für seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Senat Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt
und Rechtsanwalt S aus beigeordnet. Der Beschluss vom 12.8.2014 ist dem Kläger am 16.8.2014 zugestellt worden und dem beigeordneten
Rechtsanwalt am 18.8.2014 zeitgleich mit einem Begleitschreiben vom 12.8.2014, in dem ua darauf hingewiesen wurde, dass der
Lauf der Einlegungsfrist mit der Zustellung des PKH-Beschlusses an den Antragsteller beginnt.
Mit Schreiben vom 17.9.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am selben Tag Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingelegt.
II
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 16.9.2014 abgelaufenen Frist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§
160a Abs
1 S 2 iVm §
67 Abs
2, §
73 Abs
4 SGG). Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 12.8.2014 ist der beigeordnete Rechtsanwalt darauf hingewiesen worden, dass die Frist
für die Einlegung einer formgültigen Nichtzulassungsbeschwerde mit der Zustellung des PKH-Bewilligungsbeschlusses an den Kläger
zu laufen beginnt (vgl auch BSG SozR 1500 § 64 Nr 1).
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels (§
154 Abs
2 VwGO). §
183 SGG findet keine Anwendung, da der Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger auftritt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 2 und § 47 Abs 2 GKG und ist in Höhe des vom LSG festgesetzten Streitwertes angesetzt.