Gründe:
I
Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 16. Juli 2004, das auf die Berufung der Beklagten
die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen hat. Die Rechtsauffassung des LSG, wonach der Bescheid
der Beklagten vom 20. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2002 rechtmäßig sei, sei unzutreffend.
Entgegen der Rechtsauffassung des LSG habe es sich bei dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 16. April 2002 nicht iS
des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) um einen rechtswidrigen Bescheid gehandelt und sei die für die Berechnung seines Arbeitslosengeldes (Alg) maßgebliche Vorschrift
des §
135 Nr 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) so zu verstehen, wie das erstinstanzliche Gericht die Vorschrift interpretiert habe. Aber selbst wenn der Bewilligungsbescheid
vom 16. April 2002, was ausdrücklich bestritten werde, rechtswidrig gewesen sein sollte, sei die Rechtsauffassung des LSG
falsch, wonach er sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs 2 Satz 2 SGB X berufen könne. Das LSG habe insoweit auf einen möglichen Ermessensfehlgebrauch der Beklagten näher eingehen müssen.
Insgesamt werfe der Rechtsstreit daher eine Reihe (insgesamt sieben) grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen auf, die klärungsbedürftig
und klärungsfähig seien.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
ist nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gebotenen Weise dargelegt.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage
sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung
im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach
dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt
die Beschwerdebegründung nicht.
In der Beschwerdebegründung sind zwar eine Reihe von Fragen aufgeführt. Es fehlt jedoch an der erforderlichen Darlegung, inwieweit
zumindest eine dieser Fragen bei Zulassung der Revision notwendigerweise vom Revisionsgericht zu entscheiden ist (Klärungsfähigkeit).
Dies ist kaum möglich, ohne dass in der Beschwerdebegründung zunächst der Streitgegenstand klar dargestellt und der der Entscheidung
des LSG zu Grunde liegende Sachverhalt aus sich heraus verständlich nachgezeichnet wird. Daran fehlt es hier von vornherein.
Stattdessen beschränkt sich die Beschwerdebegründung im Wesentlichen darauf, einzelne Ausführungen des LSG zu beanstanden,
ohne dass sich deren Zusammenhang erschließt. Schon aus diesem Grund wird nicht deutlich, inwieweit sich der Vortrag auf den
Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bezieht, das allein die Nebenentscheidung über die Nichtzulassung der Revision,
nicht aber die Richtigkeit der Entscheidung des LSG in der Hauptsache zum Inhalt hat.
Selbst wenn man der Beschwerdebegründung als zentrale Frage die Rechtsfrage entnimmt, wie die in §
135 Nr 4 Halbsatz 2
SGB III enthaltene Formulierung "mindestens" auszulegen ist, genügt deshalb das Vorbringen gleichwohl mangels hinreichender Ausführungen
zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit nicht den Anforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG. Abgesehen davon, dass die Beschwerdebegründung schon die (erforderliche) Darstellung und Auseinandersetzung mit dem Wortlaut
der gesetzlichen Regelung vermissen lässt, beschränkt sie sich auf die Behauptung, die aufgeworfene Rechtsfrage sei (ebenso
wie die anderen Fragen) im vorliegenden Rechtsstreit klärungsfähig und auch klärungsbedürftig; sie sei, soweit ersichtlich,
bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Die vom LSG herangezogene Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 29. September 1997
(8 RKn 5/97 - BSGE 81, 119 = SozR 3-2600 § 166 Nr 1) betreffe eine andere Fallkonstellation, nämlich das Verhältnis zwischen Arbeitslosenversicherung
und Rentenversicherung, während es vorliegend um das Verhältnis Arbeitslosenversicherung und Krankenversicherung gehe.
Ohne dass die vorliegende Entscheidung hierauf beruht, sei darauf hingewiesen, dass insbesondere letztere Behauptung die erforderliche
Auseinandersetzung mit der zitierten Rechtsprechung des BSG und mit der genannten Vorschrift des §
135 Nr 4 Halbsatz 2
SGB III vermissen lässt. Denn diese Vorschrift hat mit Wirkung ab 1. August 1999 ihre jetzige Fassung durch das Zweite
SGB III-Änderungsgesetz vom 21. Juli 1999 (BGBl I 1648) erhalten. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (BT-Drucks 14/873,
S 14 zu Buchst b = §
135 Nr 4
SGB III), berücksichtigt der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neufassung gerade die zitierte Entscheidung des BSG vom 29. September
1997 (aaO) zur Berechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung aus Entgeltersatzleistungen. In Fällen, in denen es für den Betroffenen
ungünstiger wäre, der Bemessung des Alg das Entgelt zu Grunde zu legen, das der Sozialleistung zu Grunde lag, soll danach
"zur Vermeidung leistungsrechtlicher Nachteile für die Betroffenen das höhere - der Beitragsberechnung zu Grunde liegende
- Entgelt auch für die Leistungsbemessung maßgeblich sein" (vgl im Übrigen auch Brand in Niesel, Komm zum
SGB III, 2. Aufl, §
136 RdNr 2 und Pilz in Gagel, Komm zum
SGB III, Stand Juli 2004, §
135 RdNr 13).
Schließlich ist auch die grundsätzliche Bedeutung der unter Nr 7 der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Frage, ob sich der
Kläger nicht doch - entgegen der Rechtsauffassung des LSG - auf einen Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs 2 SGB X berufen könne, soweit er die erbrachten Leistungen verbraucht habe, nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Abgesehen
davon, dass schon nicht schlüssig vorgetragen ist, inwiefern es sich hierbei um eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende
Frage von allgemeiner Bedeutung handeln könnte, fehlt es auch hier insbesondere an Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser
Frage. Denn der Verbrauch erbrachter Leistungen steht nach § 45 Abs 2 Satz 2 SGB X (naturgemäß) nur der Rücknahme eines Verwaltungsaktes für die Vergangenheit, nicht mit Wirkung für die Zukunft entgegen.
Dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 20. September 2002 um eine rückwirkende Aufhebung des ursprünglichen
Bewilligungsbescheides gehandelt hat, ist indes der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 2, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.