Gründe:
I
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Dauer von sechs Wochen wegen
des Eintritts einer Sperrzeit und die entsprechende Minderung der Anspruchsdauer.
Die 1960 geborene Klägerin ist die leibliche Mutter der am 5. März 1988 geborenen Tochter Anita. Die Ehe der Klägerin mit
ihrem früheren Ehemann wurde am 9. März 2001 geschieden. Ab 1. Dezember 1995 war die Klägerin als Gruppenleiterin in einer
Werkstatt für Behinderte in Eschwege beschäftigt. Sie beendete das Arbeitsverhältnis durch einen auf ihren Wunsch geschlossenen
Aufhebungsvertrag vom 19. Juni 2001 zum 31. Juli 2001.
Die Klägerin meldete sich am 30. Juli mit Wirkung ab 1. August 2001 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Zu
den Gründen für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gab sie an, sie habe das Arbeitsverhältnis wegen eines Umzugs nach
Dresden zwecks Eheschließung beendet. Möglichkeiten, das Beschäftigungsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beenden,
habe es nicht gegeben, da wegen des Schulwechsels ihrer Tochter zum 8. August 2001 der 31. Juli letztmöglicher Termin für
die Beendigung gewesen sei. Sie habe sich seit September 2000 nachweislich um eine Arbeitsstelle in Dresden bemüht. Mit Schreiben
vom 11. September 2001 übersandte die Klägerin der Beklagten eine "Eidesstattliche Erklärung", worin sie und ihr späterer
Ehemann angaben, sie würden noch in diesem Jahr heiraten. Tatsächlich heiratete die Klägerin ihren jetzigen Ehemann am 27.
Dezember 2001.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Anspruch auf Alg ruhe für die Zeit vom 1. August
bis 23. Oktober 2001 wegen des Eintritts einer Sperrzeit. Die Sperrzeit mindere den Leistungsanspruch um 90 Tage. Mit einem
weiteren Bescheid vom 25. Oktober 2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg ab dem 24. Oktober 2001 in Höhe von 505,19
DM wöchentlich für die Dauer von 270 Kalendertagen. Zur Begründung ihres Widerspruchs vertiefte die Klägerin ihr bisheriges
Vorbringen und wies ergänzend daraufhin, dass sie sich im Juni 2001 durch eine Mitarbeiterin des Arbeitsamtes Leinefelde habe
beraten lassen. Diese habe ihr mitgeteilt, dass eine "Sperrzeit im Sinne des Arbeitsamts gegenstandslos" sei, nachdem ihr
die beabsichtigte Eheschließung im Jahr 2001 mit dem damit verbundenen Ortswechsel und der Umschulung ihrer 13-jährigen Tochter
sowie die Nachweise über Bewerbungen und Bemühungen bekannt gegeben worden seien. Die Arbeitsvermittlerin teilte hierzu schriftlich
mit, sie habe zwar mit Sicherheit nicht gesagt, dass keine Sperrzeit eintrete, da hierüber das Arbeitsamt Dresden zu entscheiden
habe, sie könne aber gesagt haben, dass nach ihrer Auffassung bei dem von der Beratenen geschilderten Sachverhalt keine Sperrzeit
eintreten dürfte.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2002 setzte die Beklagte die Sperrzeit wegen einer besonderen Härte auf sechs Wochen herab und bewilligte
Alg ab 12. September 2001 für 318 Leistungstage. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2002
im Übrigen zurück.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2003 verpflichtet, der Klägerin Alg für die Zeit vom 1. August bis zum
23. Oktober 2001 zu zahlen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 2. April 2004 zurückgewiesen.
Das LSG hat ua ausgeführt: Zwar habe die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis in Eschwege gelöst, obwohl sie keine konkreten Aussichten
auf einen Anschlussarbeitsplatz in Dresden gehabt habe. Der Klägerin habe jedoch für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
ein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Die Klägerin habe rechtzeitige Bemühungen um einen Anschlussarbeitsplatz nachgewiesen.
Sie habe bereits im Juni 2001 beim Arbeitsamt Leinefelde das für die Vermittlung in Arbeit erforderliche Tätigkeitsprofil
erstellen lassen, welches - zumindest nach ihrer glaubhaften Einlassung ihrer Auffassung nach - vom Arbeitsamt Leinefelde
an die Arbeitsvermittlung in Dresden übermittelt worden sei. Zudem habe sie bereits seit September 2000 mehrere Bewerbungsversuche
im Großraum Dresden unternommen. Selbst wenn man die Bemühungen der Klägerin nicht ausreichen lassen wolle, könne ihr dies
wegen der Beratung durch das Wohnort-Arbeitsamt nicht vorgeworfen werden. Die Entfernung der bisherigen Arbeitsstelle zur
gemeinsamen neuen Wohnung schließe die zumutbare Erreichbarkeit aus. Die Klägerin habe die bereits in Eschwege in Anfängen
(an Wochenenden) begründete nichteheliche Lebensgemeinschaft aufrecht erhalten. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nach den
Kriterien des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) - Hinweis auf BVerfGE 87, 234, 264 ff und BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 26 - habe vorgelegen. Hierfür reiche aus, dass dem dauerhaften Zusammenleben in der
gleichen Wohnung eine Wochenendbeziehung vorausgegangen sei. Auch die Partner einer Ehe lebten mitunter nicht ständig in der
gleichen Hauptwohnung zusammen. Zu Gunsten der Klägerin sei auch zu berücksichtigen, dass die Eheschließung im Jahre 2001
"planmäßig" erfolgt sei. Zwar habe die Beziehung zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufgabe und des Umzuges noch keine drei Jahre
bestanden, jedoch sei die vom 7. Senat des BSG angenommene "Drei-Jahres-Grenze" (Hinweis auf BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 15)
nicht im Sinne einer absoluten Mindestvoraussetzung zu verstehen. Hierbei könne der Umstand berücksichtigt werden, dass der
Partner der Klägerin auch im Vorfeld des Umzugs bereit gewesen sei, sich an der Erziehung der Tochter zu beteiligen. Der Umzug
habe auch der Entwicklung und Verfestigung einer Erziehungsgemeinschaft zwischen den Partnern und der leiblichen Tochter der
Klägerin dienen sollen, die gerade in dem für die seelische Entwicklung der Tochter problematischen Lebensabschnitt der Pubertät
besondere Bedeutung habe. Das BSG habe bereits entschieden (Hinweis auf BSGE 52, 276, 280 = SozR 4100 § 119 Nr 17), dass der Zuzug einer Mutter zum Vater eines gemeinsamen Kindes - bei Hinzutreten weiterer
Gründe des Kindeswohls - einen wichtigen Grund darstellen könne. In Anbetracht der heute herrschenden gesellschaftlichen Verhältnisse
und der Tatsache, dass Art
6 Abs
1 Grundgesetz (
GG) in einem weiten Familienbegriff das Zusammenleben von Erwachsenen mit Kindern schütze, könne dabei nicht maßgeblich sein,
ob das Kind das leibliche Kind beider Partner sei. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei auch hinsichtlich des Auflösungszeitpunktes
von einem wichtigen Grund gedeckt. Die Einschulung des Kindes mit Beginn des neuen Schuljahres in einem anderen Bundesland
sei einer späteren Einschulung im Verlauf des Schuljahres vorzuziehen.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung des §
144 Abs
1 Nr
1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (
SGB III). Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit lägen vor. Die Klägerin habe erst am 7. Juni
2001 um Vermittlung nachgesucht. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin in die neuen Bundesländer umgezogen sei,
in denen die berufliche Situation bekanntermaßen weit schwieriger sei. Für eine "Chance auf Vermittlung" hätte sie sich frühzeitig
beraten lassen müssen. Auch könne ein wichtiger Grund nicht anerkannt werden. Die "Lebensgemeinschaft in Anfängen" als Rechtskonstrukt
des LSG sei nach der Rechtsprechung des BSG jedenfalls nicht geschützt. Vor Begründung einer dauerhaften Wohngemeinschaft
sei auch keine gemeinsame Wirtschaftsführung und damit keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft denkbar. Es liege
auch nicht der Fall vor, dass die Klägerin eine Lebensgemeinschaft mit dem Vater ihres Kindes habe aufnehmen wollen. Ein Vertrauen
in den Nichteintritt der Sperrzeit auf Grund der Beratung durch die Mitarbeiterin der Beklagten bestehe nicht. Im Übrigen
könne die Klägerin auf Grund des Herstellungsanspruchs nicht so gestellt werden, als habe sie das Arbeitsverhältnis nicht
gelöst, sich früher bei der Beklagten arbeitsuchend gemeldet und als sei die Eheschließung schon zum Zeitpunkt der Lösung
des Arbeitsvertrages erfolgt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. April 2004 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom
10. April 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Klägerin ein wichtiger
Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zugestanden hat und demzufolge die Rechtsfolgen einer Sperrzeit nicht
eingetreten sind.
Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht nur der Sperrzeitbescheid vom 24. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 1. Juli 2002, sondern auch der Bewilligungsbescheid vom 25. Oktober 2001 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.
Mai 2002 (vgl BSG SozR 4-4300 § 144 Nr 4). Die Beteiligten haben zwar auf Anregung des LSG in der mündlichen Verhandlung erklärt,
der Änderungsbescheid sei Gegenstand des Verfahrens, jedoch haben weder das LSG noch das SG über den Bescheid vom 10. Mai 2002 entschieden. Der genannte Bescheid war ebenfalls zu ändern, da in ihm ein gegenüber der
Verurteilung zur Zahlung von Alg ab 1. August 2001 abweichender Leistungsbeginn (12. September 2001) ausgesprochen worden
war. Im Übrigen war der Tenor des erstinstanzlichen Urteils insofern zu berichtigen, als dort eine Verurteilung zur Zahlung
von Alg "bis zum 23.10.2001" ausgesprochen worden war. Hierbei ist nicht berücksichtigt worden, dass die Beklagte bereits
unter Zugrundelegung einer Sperrzeit von sechs Wochen der Klägerin Alg ab dem 12. September 2001 für 318 Leistungstage zuerkannt
hatte.
Nach §
144 Abs
1 Nr
1 SGB III (idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes [AFRG] vom 24. März 1997, BGBl I 594) tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn
der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Zutreffend
ist das LSG davon ausgegangen, dass die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis dadurch gelöst hat, dass sie mit ihrem Arbeitgeber
am 19. Juni 2001 einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat.
Die Klägerin hat durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ihre Arbeitslosigkeit auch zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.
Nach der Rechtsprechung des BSG führt der Arbeitnehmer mit einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitslosigkeit
jedenfalls grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (BSGE
43, 269, 270 = SozR 4100 § 119 Nr 2; BSGE 52, 276, 281 = SozR 4100 § 119 Nr 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr 28). Hingegen reichen bloße Hoffnungen und Erwartungen nicht aus. Demzufolge
steht der vom LSG festgestellte Umstand, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages noch Bewerbungen im Raum
Dresden "offen" waren, der Annahme von grober Fahrlässigkeit nicht entgegen.
Dem LSG ist im Ergebnis auch darin zuzustimmen, dass die Klägerin für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses einen wichtigen
Grund hatte. Hierbei kommt es allerdings entgegen der Rechtsansicht des LSG nicht entscheidend auf den Umstand an, dass die
Klägerin eine eheähnliche Lebensgemeinschaft hat fortsetzen wollen. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob der Annahme des LSG,
es habe bereits vor dem Umzug der Klägerin auch ohne dauerhaftes Zusammenleben eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden,
nach den getroffenen Feststellungen gefolgt werden kann.
Denn es ist hier vorrangig zu prüfen, ob der Klägerin nicht schon im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
bestehende Absicht, ihren jetzigen Ehemann noch im Laufe des Jahres zu heiraten, ein wichtiger Grund zur Seite stand. Die
Eheschließung und der Zuzug zum Ehegatten wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung als wichtiger Grund anerkannt, wenn der
Arbeitslose seine Arbeitsstelle von der gemeinsamen Wohnung aus nicht zumutbar erreichen kann (vgl BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr 2; BSGE 64, 202, 204 = SozR 4100 § 119 Nr 34; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 14). Es unterliegt im Hinblick auf die Entfernung zwischen dem bisherigen
Beschäftigungsort und der Wohnung keinem Zweifel, dass eine zumutbare Erreichbarkeit nicht gegeben ist. Hierbei ist nicht
zu beanstanden, dass das LSG bei der Beurteilung dieser Frage §
121 Abs
4 SGB III entsprechend herangezogen hat.
Allerdings muss sich der wichtige Grund mit dem konkreten Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses decken
(BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr 17). Dies bedeutet grundsätzlich für den Zuzug zum Verlobten, dass die Aufgabe zum gewählten Zeitpunkt
notwendig gewesen sein muss, um ab dem beabsichtigten Heiratstermin die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen (BSGE 64,
202, 204 = SozR 4100 § 119 Nr 34). Zwar muss die Ehe zum Zeitpunkt der Kündigung bzw des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages
noch nicht geschlossen sein, jedoch muss der Arbeitslose zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses davon ausgehen
können, die Eheschließung werde bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen. Die Klägerin trägt selbst nicht vor,
sie habe ursprünglich die Eheschließung mit ihrem jetzigen Mann bereits bis zum 1. August 2001 beabsichtigt. Vielmehr hatten
sie und ihr Partner die Eheschließung, wie dann auch geschehen, für das zweite Halbjahr 2001 geplant.
Die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ist gleichwohl - in Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung zum Zeitpunkt des
Zuzugs zum Ehegatten - auch zu dem von der Klägerin gewählten Zeitpunkt von einem wichtigen Grund gedeckt. Eine Fortsetzung
ihres Arbeitsverhältnisses bis zum Termin der Eheschließung war der Klägerin nicht zuzumuten. Denn der gewählte Zeitpunkt
erklärt sich nach den Feststellungen des LSG damit, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrer 13-jährigen Tochter, die zum Schuljahreswechsel
umgeschult werden sollte, nach Dresden umgezogen ist und sie beabsichtigte, die Tochter gemeinsam mit ihrem jetzigen Ehemann
zu betreuen und zu erziehen. Insoweit tritt das Interesse der Versichertengemeinschaft, für die Beschäftigungslosigkeit nur
bei zeitgleicher Eheschließung einzutreten, aus Gründen des Kindeswohls zurück. Diese Wertung folgt aus Art
6 Abs
2 Satz 1
GG, denn dieses Grundrecht gewährleistet die Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls (vgl BVerfGE 24,
119, 144; 51, 386, 398; 59, 360, 381). Der Senat geht deshalb davon aus, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der Lösung
des Beschäftigungsverhältnisses und der späteren Eheschließung aus besonderen Gründen im Interesse des Kindeswohls gewahrt
ist. Das LSG hat im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen der Schulwechsel mit Beginn des neuen Schuljahres in einem anderen
Bundesland einem späteren Wechsel im Verlauf des Schuljahres vorzuziehen war. Dem ist zuzustimmen. Auf die Frage, ob auch
die beabsichtigte Herstellung oder Aufrecherhaltung einer Erziehungsgemeinschaft für sich allein einen wichtigen Grund dargestellt
hätte, kommt es bei dieser Sachlage nicht an (ebenso offen gelassen in SozR 3-4300 § 144 Nr 10, S 27 mwN). Diese Frage ist
durch die bisherige Rechtsprechung des BSG lediglich bei dem Zuzug zum leiblichen Elternteil bejaht worden (BSGE 52, 276, 280 = SozR 4100 § 119 Nr 17 - Zuzug zum Erzeuger des nichtehelichen Kindes bei Hinzutritt weiterer Gründe des Kindeswohls;
s hierzu aber auch Voelzke im Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 12 RdZiff 365).
Der Senat folgt dem LSG auch darin, dass die Beklagte der Klägerin nicht entgegenhalten kann, sie könne sich nicht auf einen
wichtigen Grund berufen, weil sie ihrerseits nicht die erforderlichen Anstrengungen zur Vermeidung des Eintritts von Arbeitslosigkeit
unternommen habe. Der erkennende Senat hat zu einer Fallgestaltung, bei der sich der Arbeitslose auf den Zuzug zum eheähnlichen
Partner als wichtigen Grund im Sinne der Sperrzeitregelung berufen hatte, entschieden, dass derjenige, der die Arbeitsvermittlung
des Arbeitsamtes nicht rechtzeitig eingeschaltet oder sich nicht selbst um eine Neubeschäftigung bemüht hat, sich nicht auf
einen wichtigen Grund berufen kann (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 14). Der 7. Senat ist dieser Rechtsprechung für die Fälle der
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus persönlichen Gründen gefolgt (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 15; SozR 3-4300 § 144
Nr 12; vgl auch BSGE 91, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr 3).
Auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen ist es der Klägerin indes nicht verwehrt, sich für den Abschluss
des Aufhebungsvertrages auf einen wichtigen Grund zu berufen, weil ihre Anstrengungen um einen Anschlussarbeitsplatz den zu
stellenden Anforderungen genügen. Denn die Klägerin hat sich noch vor Abschluss des Aufhebungsvertrages im Juni 2001 an das
Arbeitsamt gewandt, ein entsprechendes Tätigkeitsprofil erstellen lassen und um Vermittlung nachgesucht. Ob die Beklagte ihr
auf das Ersuchen entsprechende Angebote unterbreitet hat und die ihr obliegenden Anstrengungen zur Vermittlung der Klägerin
unternommen hat, liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs der Klägerin. Zudem hat sie bereits seit September 2000 mehrere
eigene Bewerbungsversuche im Großraum Dresden unternommen. Bei der Bewertung des Verhaltens der Klägerin geht der Senat davon
aus, dass die Anforderungen an die Bemühungen, durch die nahtlose Erlangung eines Anschlussarbeitsplatzes die Arbeitslosigkeit
zu vermeiden, nicht überspannt werden dürfen. Dies folgt aus dem Ziel der Sperrzeit und der daraus herzuleitenden Funktion
des Merkmals "wichtiger Grund" im Rahmen des Sperrzeittatbestandes. Danach soll eine Sperrzeit nicht eintreten, wenn dem Arbeitnehmer
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft
ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (zu BT-Drucks V/4110 S 21; stRspr: BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 11, 15 und 16 jeweils
mwN). Das Gewicht der Interessen des Arbeitslosen tritt umso mehr zurück, als er Bemühungen unterlässt, seine Interessen auch
ohne den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu verwirklichen. Dies erfordert lediglich, "naheliegende Möglichkeiten" der Beschäftigungssuche
wahrzunehmen (so bereits BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 14; ähnlich BSGE 91, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr 3). Da die Klägerin die hiernach erforderlichen Anstrengungen unternommen hat, bedarf es keiner weiteren
Entscheidung darüber, ob ihr angesichts der Beratung durch eine Mitarbeiterin des Arbeitsamtes ein Verschulden (zu dieser
Anforderung BSGE 91, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr 3) vorzuwerfen wäre.