Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Herabbemessung nach § 201 SGB III
Gründe:
Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe (PKH) nicht zu, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§
73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder
Verfahrensmangel) vorliegt. Ein solcher Grund ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers und nach Lage der Akten
nicht zu erkennen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) zu. Das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) wirft klärungsbedürftige und im konkreten Verfahren klärungsfähige Rechtsfragen
von allgemeinem Interesse (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7) nicht auf. Das Berufungsurteil steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) und der Gesetzeslage. Das LSG hat bei seiner Entscheidung über den nach vorübergehendem Bezug von Unterhaltsgeld (Uhg)
und Anschluss-Uhg wiederbewilligten Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab dem 2. Juli 2001 das für die Alhi
zuletzt maßgebliche Bemessungsentgelt zu Grunde gelegt, vermindert um den jährlichen Anpassungsfaktor nach § 201 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) in der hier maßgeblichen Fassung bis zum Inkrafttreten des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl I 3443) mit Wirkung
vom 1. Januar 2002 und ohne Berücksichtigung der (pauschalen) Erhöhung aus Anlass der Neuregelung von Einmalzahlungen (§ 200 Abs 1
SGB III idF des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2000, BGBl I 1971, § 434c Abs 4
SGB III). Die Anpassung steht im Einklang mit der gesetzlichen Vorschrift des § 201
SGB III aF. Die mit dem Job-AQTIV-Gesetz (aaO) für Fälle zwischenzeitlicher beruflicher Weiterbildung eingeführte Abmilderung der
automatischen jährlichen Anpassung der Alhi führt nicht - auch nicht etwa wegen verfassungsrechtlicher Bedenken - zu deren
Übernahme in den Geltungsbereich der Vorgängerregelung (BSG, Urteil vom 7. Februar 2002 - B 7 AL 42/01 R). Die Nichtberücksichtigung einmalig gezahlter Arbeitsentgelte im Rahmen der Alhi entspricht der gesetzlichen Regelung der
§§ 200
SGB III idF des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes, aaO, § 434c Abs 4
SGB III, welche verfassungsrechtlichen Bedenken nicht unterliegen (vgl hierzu BVerfG SozR 4-4300 § 434c Nr 6; BSG SozR 4-4300 § 434c Nr 3). Zugunsten des Klägers käme mangels neu erworbener Anwartschaft auch über §
133 SGB III idF des 2.
SGB III-Änderungsgesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl I 1648) keine Anknüpfung an das zuletzt dem Uhg und Anschluss-Uhg zu Grunde liegende
Bemessungsentgelt in Betracht (hierzu BSG SozR 4-4300 § 133 Nr 4 RdNr 16). Klärungsbedürftige Rechtsfragen zur Bemessung des
Alhi-Anspruchs werden sich deshalb im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht darlegen lassen. Auf die inhaltliche Richtigkeit
kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Ebenso wenig weicht das Urteil des LSG von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Anhaltspunkte für Verfahrensfehler, auf denen das Urteil der Vorinstanz beruhen könnte (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), sind nicht zu erkennen. Zwar geht der 4. Senat von der Möglichkeit einer Verfahrensrüge allein bei überlanger Verfahrensdauer
und der Vermutung eines Verfahrensverstoßes bei einer Dauer von mehr als drei Jahren aus (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 11; vgl
insoweit aber auch BSG, Beschluss vom 28. Dezember 2005 - B 2 U 52/05 B). Bei einer tatsächlichen Verfahrenslänge von noch unter drei Jahren zwischen dem für die Beurteilung maßgeblichen Berufungseingang
und gerichtlicher Entscheidung wird sich jedoch die geltend gemachte Verfahrensverschleppung auch nach den Maßstäben des 4.
Senats nicht bezeichnen lassen.
Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist daher abzulehnen.