Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Prüfung der Bedürftigkeit, Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler)
sind nicht in der durch §
160a Abs
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gebotenen Weise dargelegt bzw geltend gemacht.
1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche
Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht
zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; BVerwG NJW 1999,
304; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auch auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage
nach dem Stand von Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen,
den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Zwar formuliert die Beschwerdeführerin als Rechtsfrage, ob eine
in einem Zweifamilienhaus vermietete Wohnung durch Verkauf oder Beleihung "verwertbar" iS des § 1 Abs 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 ist, wenn eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 3 Abs 2 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nicht vorliegt. Die Beschwerdebegründung zeigt aber den nötigen Klärungsbedarf der Frage vor dem Hintergrund der von ihr
selbst zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht auf, nach der es für die Verwertbarkeit von Vermögen
im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe (Alhi) darauf ankommt, ob die betroffenen Vermögensgegenstände
verbraucht, übertragen oder belastet werden können und ob der Verwertung Hindernisse entgegenstehen, welche vom Inhaber des
Vermögens nicht beseitigt werden können (vgl BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R; Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 76/04 R = SozR 4-4300 § 193 Nr 10). Im Übrigen hätte es in diesem Zusammenhang auch
näherer Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage bedurft. Denn eine Rechtsfrage ist nur dann klärungsfähig, wenn
sie entscheidungserheblich ist, dh es auf ihre Beantwortung für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ankommt (vgl
BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5). Dies ist hier zweifelhaft, da es nach den Darlegungen in der Beschwerdebegründung nur um einen
Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 12. Januar bis 6. März 2003 geht. Die Kurzzeitigkeit des Leistungsbezugs als solche ist
zwar nach der Rechtsprechung des BSG kein Faktor für die Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung (vgl Urteil vom 17. Oktober
1990 - 11 RA 133/88). Sie ist jedoch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der weiteren Voraussetzung der Zumutbarkeit der Verwertung (hierzu
BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 3 RdNr 21 - unter Hinweis auf § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II]; ebenso
BSG SozR 4-4220 § 6 Nr 3 RdNr 20) zu berücksichtigen (vgl BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 6, S 57).
2. Wegen eines Verfahrensmangels ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensfehler des LSG iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG substantiiert dargelegt wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
a) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§
62,
128 Abs
2 SGG, Art
103 Abs
1 Grundgesetz) rügt, fehlt es schon an schlüssigen Ausführungen zum vorgebrachten Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung.
Sie macht zwar geltend, sie sei vom LSG verfahrensfehlerhaft nicht zu der Frage gehört worden, ob der Kläger zum Zweck der
Beleihung der vermieteten Wohnung in seinem Haus einen weiteren Kredit erhalten hätte. Indes ist angesichts der von der Beschwerdeführerin
geschilderten zentralen Streitfrage der Verwertbarkeit des vorhandenen Zweifamilienhauses bzw der vermieteten Wohnung, der
mitgeteilten Rechtsauffassung des Sozialgerichts und der von ihr erwähnten Verfügung des LSG vom 9. Juni 2005 (Beschwerdebegründung
S 5) nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich nicht eingehend und umfassend mit allen in Betracht kommenden Formen der Verwertung
des Zweifamilienhauses bzw einer noch zu bildenden Eigentumswohnung einschließlich der vom LSG letztlich angenommenen Unverwertbarkeit
hätte auseinander setzen können (hierzu BSG, Beschluss vom 21. Juli 2006 - B 11a AL 283/05 B mwN). So ist insbesondere der
nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung aus Sicht des LSG entscheidende Gesichtspunkt der fehlenden Teilungserklärung
nach dem WEG bereits - wenn auch mit anderem Ergebnis - in der Entscheidung des SG angesprochen worden. Der Hinweis auf einen anderenfalls gestellten Beweisantrag verdeutlicht stattdessen, dass in Wahrheit
eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG) gerügt werden soll. Hierauf kann die Beschwerde aber nur gestützt werden, wenn sich die unterlassenen Ermittlungen auf einen
Beweisantrag beziehen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG). Dergleichen behauptet die Beschwerdebegründung selbst nicht.
b) Auch der behauptete Verstoß gegen die Verpflichtung des Gerichts, die für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe
im Urteil (§
128 Abs
1 Satz 2
SGG) anzugeben, ist nicht ausreichend bezeichnet. Denn die Bezeichnung eines Verstoßes gegen §
128 Abs
1 Satz 2
SGG setzt die Darlegung voraus, dass nach der Rechtsauffassung des LSG wesentliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte in
den Entscheidungsgründen nicht behandelt worden sind (BSG SozR Nr 79 zu §
128 SGG; BSG, Beschluss vom 12. September 2006 - B 11a AL 93/06 B; BSG, Beschluss vom 21. September 2006 - B 11a AL 83/06 B). Nach
der Beschwerdebegründung (S 3, 4 und 7) hat das LSG die mangelnde Belastbarkeit des Zweifamilienhauses auf die vorhandenen
Ermittlungsergebnisse sowie die danach bereits vorhandene Belastung der Immobilie bei unzureichend gesichertem Schuldendienst
gestützt. Hiernach ist nicht einsichtig oder wäre zumindest näher erläuterungsbedürftig gewesen, wieso es zusätzlich der von
der Beschwerdeführerin geforderten Angabe eines besonderen Erfahrungssatzes bzw zur Begründung der Entscheidung der Bezugnahme
auf eigene Sachkunde bedurft hätte. Der erhobene Vorwurf, das LSG habe seiner Entscheidung Mutmaßungen ohne zureichende Bankauskünfte
zu Grunde gelegt, zielt in Wahrheit auf eine fehlerhafte Beweiswürdigung (§
128 Abs
1 Satz 1
SGG) und vermag die Zulassung der Revision nicht zu begründen (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG).
Schließlich ist in der Beschwerdebegründung auch ein Verstoß gegen das in §
123 SGG enthaltene Gebot zur vollständigen Entscheidung über den erhobenen Anspruch (vgl BSG SozR 3-1500 § 96 Nr 9) nicht hinlänglich
dargelegt. Denn nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat der Kläger ein Grundurteil (§
130 Abs
1 Satz 1
SGG) beantragt und das LSG ersichtlich ein solches Urteil erlassen. Auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es im Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.