Anspruch auf Arbeitslosengeld, Minderung bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung, Belehrungs- und Hinweispflichten der Bundesagentur
für Arbeit
Gründe:
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) für die Zeit ab 27. Juli 2004 wegen verspäteter
Meldung als arbeitsuchend.
Die Klägerin bezog Alg in der Zeit vom 1. Oktober bis 26. Oktober 2003. Am 27. Oktober 2003 nahm sie eine befristete Beschäftigung
als kaufmännische Angestellte auf, die am 26. Juli 2004 endete. Am 19. Juli 2004 meldete sie sich zum 27. Juli 2004 arbeitslos
und beantragte Alg.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 4. August 2004 mit, sie habe sich spätestens am 28. April 2004 arbeitsuchend
melden müssen und ihr Anspruch auf Alg mindere sich um 35,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung, längstens für 30 Tage,
sodass sich ein Minderungsbetrag von 1.050,00 EUR errechne, der in Höhe von täglich 11,78 EUR einbehalten werde. Sodann bewilligte
die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 9. August 2004 Alg ab 27. Juli 2004 nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt
von 430,00 EUR und Leistungsgruppe A/0.
Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 31. August 2004).
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, ab 27. Juli 2004 ungemindert Alg zu bewilligen (Urteil vom 8. März 2005). Das Landessozialgericht
(LSG) hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen (Urteil vom 24. Mai 2006). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Die Voraussetzungen für
eine Minderung des Alg nach den §§ 37b, 140 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) lägen nicht vor. Zwar sei die den Versicherten in § 37b
SGB III auferlegte Obliegenheit hinreichend bestimmt und auch befristet Beschäftigte seien zur Meldung unverzüglich nach Kenntnis
des Beendigungszeitpunktes angehalten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in Unkenntnis über die ihr auferlegte
Obliegenheit gewesen sei; denn sie bestreite nicht, den Aufhebungsbescheid anlässlich ihrer Arbeitsaufnahme am 27. Oktober
2003 bekommen und vom Inhalt des Merkblattes für Arbeitslose Kenntnis genommen zu haben. Sie habe auch wiederholt erklärt,
mit der Arbeitsuchendmeldung so lange gewartet zu haben, bis klar gewesen sei, dass eine von ihr erhoffte Verlängerung des
Arbeitsvertrages nicht in Betracht gekommen sei. Dennoch könne ihr die Nichterfüllung der "Verpflichtung" zur frühzeitigen
Meldung nicht vorgeworfen werden, weil es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf subjektive Kenntnis bzw
das Kennenmüssen des Arbeitsuchenden sowie auf die dem Arbeitsamt auferlegten Belehrungspflichten ankomme. An die Belehrungspflicht
habe die Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt; sie dürfe sich insbesondere nicht auf eine formelhafte Wiederholung des
Gesetzestextes beschränken. Eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung liege nur vor, wenn sie konkret, richtig und vollständig sei
und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutere, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen aus dem
versicherungswidrigen Verhalten resultierten. Diese Voraussetzungen erfülle weder Nr 1.7 des Merkblattes, dessen Erhalt die
Klägerin unterschriftlich bestätigt habe, noch der entsprechende Hinweis im Aufhebungsbescheid anlässlich der Arbeitsaufnahme
am 27. Oktober 2003. Bei den Formulierungen, die verspätete Meldung führe "in der Regel zu einer Minderung" (Merkblatt) bzw
sie "könne zu einer Verringerung der Höhe" des Leistungsanspruchs führen (Aufhebungsbescheid), handle es sich allenfalls um
formelhafte inhaltliche Wiedergaben des Gesetzestextes, die zudem unrichtig seien. Denn nach dem Wortlaut des §
140 Satz 1
SGB III mindere sich das Alg zwingend und nicht "in der Regel" und auch nicht nur möglicherweise. Auf Grund der unrichtigen Rechtsfolgenbelehrung
könne der Klägerin die Nichterfüllung der Verpflichtung zur frühzeitigen Meldung nicht vorgeworfen werden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte ua Verletzungen der §§ 37b, 140
SGB III. Die Auffassung des LSG sei mit der Rechtsprechung des BSG nicht vereinbar.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 24. Mai 2006 sowie das Urteil des SG vom 8. März 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Rechtsauffassung des LSG. Ergänzend trägt sie vor, die Ausführungen des LSG, die Klägerin habe den erwähnten
Aufhebungsbescheid mit dem Hinweis auf die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung erhalten und vom Merkblatt Kenntnis
genommen, beruhe nicht auf entsprechenden Feststellungen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§
124 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
II. Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§
170 Abs
2 Satz 2
SGG). Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob die angefochtenen Bescheide zu Recht
ergangen sind und in welcher Höhe die Klägerin für die Zeit ab 27. Juli 2004 Anspruch auf Alg hat.
Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Bescheide vom 4. bzw 9. August 2004, die eine rechtliche Einheit bilden und
einerseits die Höhe der geminderten Alg-Zahlbeträge ab 27. Juli 2004 bzw andererseits die maximale Minderung von 1.050,00
EUR regeln (vgl BSGE 95, 8, 9 f = SozR 4-4300 § 140 Nr 1 RdNr 6). Eine Beschränkung auf die Anfechtung der Minderung (hierzu BSG SozR 4-1500 § 95 Nr
1 RdNr 8) ist nicht vorgenommen worden, sodass der streitige Anspruch auf ungeminderte Leistung dem Grunde und der Höhe nach
zu prüfen ist.
Ob die Voraussetzungen für eine Minderung des Alg wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung gegeben sind, richtet sich nach den
mit Wirkung ab 1. Juli 2003 in Kraft getretenen §§ 37b, 140
SGB III idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607). Nach § 37b Satz 1
SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts
persönlich bei der Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt, insoweit geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl I 2848, mit Wirkung vom 1. Januar 2004) arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines
befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen (§ 37b Satz 2
SGB III). Nach §
140 SGB III idF des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607) mindert sich, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b
SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend meldet, in bestimmter Höhe das Alg, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht,
der nach der Pflichtverletzung entstanden ist.
Das LSG ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass der Klage nicht schon mit der vom SG gegebenen Begründung, es gehe nicht um einen Anspruch auf Alg iS des §
140 Satz 1
SGB III, der "nach der Pflichtverletzung entstanden" sei, stattgegeben werden kann (vgl BSGE 95, 191, 197 f = SozR 4-4300 § 37b Nr 2 RdNr 21). Weiter hat das LSG seinen Ausführungen zutreffend die Rechtsprechung zu Grunde
gelegt, wonach die Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung auch bei von vornherein befristeten Arbeitsverhältnissen
durch die Norm des § 37b
SGB III ausreichend inhaltlich bestimmt ist (BSGE 95, 191, 194 = SozR 4-4300 § 37b Nr 2 RdNr 14). Auszugehen ist nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG auch davon, dass die
objektiven Voraussetzungen einer verspäteten Meldung vorgelegen haben.
Die Rechtmäßigkeit der auf §§ 37b und 140
SGB III gestützten Bescheide der Beklagten lässt sich jedoch entgegen der Auffassung des LSG nicht schon mit der Überlegung verneinen,
der Klägerin könne die Nichterfüllung der Verpflichtung zur frühzeitigen Meldung nicht vorgeworfen werden, weil es auf die
subjektive Kenntnis bzw das Kennenmüssen des Arbeitslosen sowie die dem Arbeitsamt auferlegten Belehrungspflichten ankomme
und die Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsfolgenbelehrung nicht erfüllt seien.
Entgegen der Auffassung des LSG kann dem Gesetz keine den Agenturen für Arbeit auferlegte Pflicht zur individuellen Belehrung
über die Notwendigkeit einer frühzeitigen Arbeitsuche entnommen werden. Besondere Belehrungs- bzw Hinweispflichten hat der
Gesetzgeber den Agenturen für Arbeit etwa auferlegt vor Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung (jetzt §
144 Abs
1 Satz 2 Nr
2 SGB III), vor Eintritt einer Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (jetzt §
144 Abs
1 Satz 2 Nr
4 SGB III), vor einer Verneinung von Arbeitslosigkeit wegen fehlender Eigenbemühungen (§
119 Abs
5 SGB III idF bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, aaO, am 1. Januar 2005, hierzu
BSGE 95, 176 = SozR 4-4300 § 119 Nr 3 RdNr 25; ab 1. Januar 2005 vor Eintritt einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen, §
144 Abs
1 Satz 2 Nr
3 SGB III) und vor Eintritt einer Säumniszeit (§
145 SGB III, aufgehoben durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, aaO; ab 1. Januar 2005 vor Eintritt einer
Sperrzeit bei Meldeversäumnis, §
144 Abs
1 Satz 2 Nr
6 SGB III). Über die ausdrücklich geregelten Fälle hinaus hat die Rechtsprechung eine Belehrungspflicht zudem angenommen vor Eintritt
einer Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (jetzt §
144 Abs
1 Satz 2 Nr
5 SGB III) und ihre Notwendigkeit vor allem aus der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung hergeleitet, den Maßnahmeteilnehmer hinreichend
über die gravierenden Folgen einer Sperrzeit zu informieren und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen (BSGE 84, 270 = SozR 3-4100 § 119 Nr 19 S 99). Eine funktionsgerechte Wahrnehmung der genannten Belehrungspflichten setzt der Natur der
Sache nach voraus, dass der Arbeitslose und die Agentur für Arbeit - wie in den vorbezeichneten Fällen - bereits miteinander
in Kontakt stehen. Besteht ein solcher Kontakt nicht, sondern soll er - wie im Falle einer frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung
bei noch bestehendem Arbeitsverhältnis - erst hergestellt werden, kann eine Belehrungspflicht nicht auferlegt werden. Hierauf
hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R (BSGE 95, 8 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1 RdNr 19) hingewiesen. Er hat dabei verdeutlicht, dass selbst die - faktisch - an die Stelle der
Belehrung durch die Agentur für Arbeit tretende Information durch den Arbeitgeber (§
2 Abs
2 Satz 2 Nr
3 SGB III) keine objektive Voraussetzung für eine Minderung des Alg ist, sondern lediglich bei der Frage Berücksichtigung findet, ob
der Arbeitslose subjektiv vorwerfbar seiner Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nicht nachgekommen ist (BSG,
aaO, RdNr 14, 15, 24). Ein fehlender Hinweis der Beklagten kann deshalb ebenfalls nur bei der Beurteilung, ob der Arbeitslose
seine Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung schuldhaft verletzt hat oder nicht, von Bedeutung sein (BSG, aaO,
RdNr 23).
Ohnedies waren die Hinweise der Beklagten im Merkblatt bzw in einem Aufhebungsbescheid inhaltlich nicht zu beanstanden. Eine
Rechtsfolgenbelehrung darf sich allerdings nicht auf eine bloß formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes beschränken. Vielmehr
muss sie konkret, richtig sowie vollständig sein und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche
unmittelbaren und konkreten Auswirkungen aus dem versicherungswidrigen Verhalten resultieren (vgl schon BSGE 53, 13 = SozR 4100 § 119 Nr 18). Hieran anknüpfend hat der 7. Senat mit Urteil vom 28. August 2007 (B 7/7a AL 56/06 R) zwischenzeitlich
aber entschieden, dass die Hinweise der Beklagten auf eine mögliche ("kann") Verringerung der Höhe des zukünftigen Leistungsanspruchs
bzw eine "in der Regel" eintretende Minderung nicht falsch sind. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat
ausdrücklich an. Gerade der nach den Ausführungen des LSG im Aufhebungsbescheid enthaltene Hinweis auf die bloße Möglichkeit
einer Minderung des Alg bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung trägt trotz der damit verbundenen Abweichung vom zwingenden Wortlaut
des §
140 Satz 1
SGB III ("mindert sich") dem Umstand Rechnung, dass diese nicht nur von objektiven, sondern auch subjektiven Gegebenheiten und damit
von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist.
Ist somit von der inhaltlichen Richtigkeit der Hinweise der Beklagten im Merkblatt bzw im Aufhebungsbescheid auszugehen, reichen
die tatsächlichen Feststellungen des LSG schon deswegen für eine abschließende Entscheidung nicht aus, weil nicht geklärt
ist, ob die Klägerin ihre Obliegenheit nicht schon anlässlich ihrer Abmeldung aus dem Leistungsbezug im Oktober 2003 erfüllt
hat (vgl dazu Urteil des 7. Senats vom 28. August 2007, B 7/7a AL 56/06 R, mit Hinweis auf BSGE 95, 191 RdNr 15 und RdNr 19). Es kann jedenfalls nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass die
Klägerin der Beklagten schon damals die Befristung des neuen Arbeitsverhältnisses mitgeteilt hat. Insoweit geben auch die
Akten der Beklagten, auf die das LSG in seinem Urteil ergänzend Bezug genommen hat, keinen eindeutigen Aufschluss.
Im Übrigen kann den Ausführungen des LSG, es sei "nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in Unkenntnis über die ihr auferlegte
Obliegenheit" gewesen sei, keine eindeutige und nachvollziehbare Feststellung eines subjektiven Verschuldens der Klägerin
entnommen werden. Unabhängig davon, ob das LSG auf Grund einer Unterschrift der Klägerin vom August 2003, sie habe das "Merkblatt
1 für Arbeitslose" erhalten, oder auf Grund des Erhalts eines Aufhebungsbescheides vom Oktober oder November 2003, zu dem
nähere Feststellungen fehlen, von der Kenntnis der Klägerin hinsichtlich der Obliegenheit ausgehen durfte, ist jedenfalls
nicht eindeutig festgestellt, inwieweit der Klägerin ein individuelles Verschulden angelastet werden kann (vgl auch BSG, Urteil
vom 24. April 1997, 11 RAr 89/96, AuB 1997, 282). Unklar ist ferner, zu genau welchem Zeitpunkt die Klägerin sicher davon ausgehen konnte, dass ihr Beschäftigungsverhältnis
zu einem konkreten Zeitpunkt enden würde (vgl BSGE 95, 191, 197 = SozR 4-4300 § 37b Nr 2 RdNr 19). Das LSG hat hierzu im Urteil ausgeführt, die Klägerin habe erklärt, sie habe mit
der Arbeitsuchendmeldung gewartet, bis klar gewesen sei, dass eine erhoffte Verlängerung nicht in Betracht komme; nach der
aus den Akten ersichtlichen Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem LSG hat die Klägerin aber auch erklärt, ihr
zunächst auf sechs Monate befristeter Arbeitsvertrag sei später um drei Monate verlängert worden. Das LSG wird hierzu die
näheren Umstände der Verlängerung oder Nichtverlängerung sowie die für die Frage des individuellen Verschuldens bedeutsamen
Umstände - auch hinsichtlich etwaiger rechtzeitiger Aufklärung durch den Arbeitgeber - aufzuklären haben.
Vor der erneuten Entscheidung wird das LSG auch Gelegenheit erhalten, eindeutige Feststellungen zur Höhe des der Klägerin
im streitigen Zeitraum zustehenden Alg sowie uU zur Höhe der von der Beklagten errechneten Minderungsbeträge zu treffen.
Das LSG wird auch über die Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.