Erfüllung der Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld
Gründe:
I
Streitig ist, ob die Klägerin ab 5. September 2002 Anspruch auf Teilarbeitslosengeld (Teil-Alg) hat.
Die Klägerin war in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis einschließlich 3. September 2002 im Umfang von 20 Stunden wöchentlich
bei der H.V. GmbH (im Folgenden: H) beschäftigt. Daneben übte sie zeitweise versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen
bei den Firmen M (bis 15. Oktober 2001) und W (16. Oktober 2001 bis 29. Januar 2002) aus. In der Zeit vom 30. Januar bis 30.
Juni 2002 bezog sie von der Beklagten Teil-Alg. Vom 1. Juli 2002 bis 31. Oktober 2003 war die Klägerin im Umfang von 20 Wochenstunden
bei der Firma F beschäftigt.
Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit H meldete sich die Klägerin am 5. September 2002 teilarbeitslos und beantragte
Teil-Alg. Die Beklagte lehnte eine Bewilligung mit der Begründung ab, der am 30. Januar 2002 erworbene Anspruch auf Teil-Alg
sei erloschen und ein neuer Anspruch sei mangels Erfüllung der erforderlichen Anwartschaftszeit nicht entstanden (Bescheid
vom 16. September 2002, Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2002).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9. Oktober 2003). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Klägerin das
Urteil des SG geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Teil-Alg ab 5. September 2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
zu zahlen. Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt: Die Anspruchsvoraussetzungen des §
150 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) lägen vor. Die Klägerin habe auch die Anwartschaftszeit für das Teil-Alg erfüllt. Die Regelung des §
124 Abs
2 SGB III, nach der die Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreichen dürfe, finde gesondert für zusammenhängende
Teilzeitarbeitsverhältnisse ("Beschäftigungsstränge") Anwendung. Diese Auslegung entspreche dem Wortlaut des §
150 Abs
2 Nr
2 SGB III, wonach die Regelungen zum Arbeitslosengeld (Alg) nur entsprechend anzuwenden seien. §
124 Abs
2 SGB III trage allein dem allgemeinen Grundsatz Rechnung, dass ein Versicherungspflichtverhältnis nicht mehrmals eine Anwartschaft
begründen, vielmehr eine zeitliche Nähe zum Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit bestehen solle. Zu berücksichtigen sei
auch der Zweck des Teil-Alg, den Teilzeitarbeitnehmer vor einem wesentlichen Einkommensausfall zu schützen, den er nach längerer
paralleler Ausübung mehrerer Beschäftigungen infolge des Wegfalls einer Beschäftigung erleide; bei Beschränkung der Rahmenfrist
auf den Zeitraum 30. Januar 2002 bis 4. September 2002 bliebe die Klägerin vor dem Einkommensausfall eben nicht geschützt,
obwohl sie die Beschäftigung bei H über einen längeren Zeitraum parallel zu den Beschäftigungen bei M, W und F ausgeübt habe.
Zu beachten sei auch, dass mit §
150 SGB III ein Anreiz habe geschaffen werden sollen, neben einer bereits ausgeübten Teilzeittätigkeit weitere Teilzeitarbeitsverhältnisse
einzugehen; dem würde die Auffassung, nicht jedes einzelne Teilzeitbeschäftigungsverhältnis begründe einen Anspruch auf Teil-Alg
mit eigener Anwartschaftszeit, zuwiderlaufen. Denn die Klägerin habe ohne die Aufnahme der Tätigkeit bei F für die Zeit ab
5. September 2002 Alg beanspruchen können.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des §
150 Abs
1 Nr
3, Abs
2 Nr
2 SGB III. Innerhalb der vom 5. September 2000 bis 4. September 2002 laufenden Rahmenfrist habe die Klägerin neben der Beschäftigung
bei H eine neue Beschäftigung erst am 1. Juli 2002 bei F aufgenommen und hierdurch keine neue zwölfmonatige Vorbeschäftigungszeit
erfüllt. Die zeitlich davor liegenden Beschäftigungen bei M und W könnten wegen des Teil-Alg-Bezugs vom 30. Januar bis 30.
Juni 2002 nicht nochmals berücksichtigt werden. Die bei H bis 3. September 2002 ausgeübte Beschäftigung könne nicht zur Erfüllung
einer neuen Anwartschaftszeit dienen, weil §
150 Abs
2 Nr
2 SGB III das Vorliegen zweier Beschäftigungsverhältnisse vorsehe. Diese Auslegung entspreche dem Willen des Gesetzgebers, der auf
eine restriktive Auslegung gerichtet sei. Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe in einer Entscheidung vom 21. Juni 2001,
B 7 AL 54/00 R, die Auffassung der Beklagten geteilt, dass die Klägerin keine neue Anwartschaftszeit erfüllt habe, weil die für einen Anspruch
bereits einmal herangezogene Rahmenfrist wegen §
124 Abs
2 SGB III nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreichen dürfe. Das BSG habe in der genannten Entscheidung und in einer weiteren
Entscheidung vom 9. Dezember 2003, B 7 AL 96/02 R, SozR 4-4300 § 131 Nr 1, auch den Willen des Gesetzgebers hervorgehoben, zur Begründung einer Anwartschaft auf Teil-Alg sei
die längere parallele Ausübung von mindestens zwei Teilzeitbeschäftigungen erforderlich. Durch diese Rechtsauslegung werde
die Klägerin auch nicht unbillig benachteiligt; im Gegenteil führe die Auslegung des LSG zu einer Bevorzugung der Klägerin
gegenüber den Empfängern des "normalen" Alg.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 21. September 2004 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 9. Oktober 2003 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat, wie das LSG zu Recht entschieden hat, für den streitgegenständlichen Zeitraum
ab 5. September 2002 Anspruch auf Teil-Alg.
1. Die Beteiligten sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keine Rechte mehr aus dem am 30. Januar 2002 erworbenen
Anspruch auf Teil-Alg herleiten kann, der zur Leistungsbewilligung bis zum 30. Juni 2002 geführt hat. Denn dieser Anspruch
ist durch die sich über mehr als zwei Wochen erstreckende Ausübung der Beschäftigung bei der Firma F ab 1. Juli 2002 erloschen
(§
150 Abs
2 Nr
5 Buchst a
SGB III).
2. Die Klägerin hat jedoch für die Zeit ab 5. September 2002 einen neuen Anspruch auf Teil-Alg erworben. Nach §
150 Abs
1 SGB III idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I 594) hat Anspruch auf Teil-Alg ein Arbeitnehmer, der 1. teilarbeitslos ist, 2. sich teilarbeitslos
gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit für Teil-Alg erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor.
a) Die Klägerin, die unzweifelhaft Arbeitnehmerin iS des §
150 Abs
1 SGB III ist, war ab 5. September 2002 teilarbeitslos. Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren
hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung
sucht (§
150 Abs
2 Nr
1 SGB III). Die Klägerin hat mit Ablauf des 3. September 2002 die versicherungspflichtige Beschäftigung (20 Wochenstunden) bei H verloren,
die sie neben der weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung bei F ausgeübt hat. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen
des LSG ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum eine (weitere) versicherungspflichtige
Beschäftigung gesucht hat.
b) Weiterhin hat sich die Klägerin nach den Feststellungen des LSG gemäß §
150 Abs
1 Nr
2 SGB III am 5. September 2002 teilarbeitslos gemeldet.
c) Schließlich hat die Klägerin auch die Anwartschaftszeit für Teil-Alg erfüllt iS des §
150 Abs
1 Nr
3 SGB III iVm §
150 Abs
2 Nr
2 SGB III. Denn sie hat in der Teil-Alg-Rahmenfrist von zwei Jahren neben der weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung
(bei F) mindestens zwölf Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung (bei H) ausgeübt.
aa) Nach §
150 Abs
2 Nr
2 Satz 1
SGB III hat die Anwartschaftszeit für das Teil-Alg erfüllt, wer in der Teil-Alg-Rahmenfrist von zwei Jahren neben der weiterhin ausgeübten
versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens zwölf Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt
hat. Nach §
150 Abs
2 Nr
2 Satz 2
SGB III gelten für die Teil-Alg-Rahmenfrist die Regelungen zum Alg über die Rahmenfrist entsprechend. Gemäß §
124 Abs
1 SGB III beginnt die Rahmenfrist mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg.
Die Rahmenfrist erstreckt sich im vorliegenden Fall gemäß §
150 Abs
2 Nr
2 SGB III iVm §
124 Abs
1 SGB III auf den Zeitraum vom 4. September 2002 bis - rückwärts gerechnet - zum 5. September 2000. Dem steht nicht die Regelung in
§
124 Abs
2 SGB III entgegen, wonach die Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreicht, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit
erfüllt hatte. Denn die Erfüllung der Anwartschaftszeit, die den Anspruch der Klägerin auf Teil-Alg für die Zeit ab 30. Januar
2002 wegen Verlusts der bei W ausgeübten Teilzeitbeschäftigung begründete, kann im Rahmen der über §
150 Abs
2 Nr
2 Satz 2
SGB III gebotenen entsprechenden Anwendung des §
124 Abs
2 SGB III nicht dem streitigen Anspruch auf Teil-Alg entgegengehalten werden, der darauf beruht, dass die Klägerin die bei H ausgeübte
versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung verloren hat.
Das LSG hat zutreffend hervorgehoben, dass nach §
150 Abs
2 Nr
2 Satz 2
SGB III die Regelungen zum Alg über die Rahmenfrist nur "entsprechend" gelten, weshalb bei der Anwendung des §
124 Abs
2 SGB III auf das Teil-Alg die Besonderheiten des Teil-Alg Berücksichtigung finden müssen. Maßgebende Voraussetzung eines Anspruchs
auf Teil-Alg ist vor allem der Verlust einer zusätzlich ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung (§
150 Abs
2 Nr
1 SGB III); das Teil-Alg soll gerade den Teil des Arbeitsentgelts ersetzen, das dem Beschäftigten wegen Beendigung der Teilbeschäftigung
nicht mehr zur Verfügung steht (vgl BT-Drucks 13/4941 S 181, zu § 151 Nr 2; vgl auch Franke, Arbeits- und sozialrechtliche
Fragen von Zweitarbeitsverhältnissen, 2003, S 186). Schon der Wortlaut der §§
150 Abs
2 Nr
2,
124 Abs
2 SGB III schließt nicht aus, hinsichtlich der Beschränkung der Rahmenfrist in Bezug auf vorangegangene Rahmenfristen grundsätzlich
nur auf das Teilzeitbeschäftigungsverhältnis abzustellen, das verloren gegangen ist. Es ist deshalb sachgerecht, bei der Prüfung,
ob die Beschäftigung der Klägerin bei H im Sinne der Erfüllung der Anwartschaftszeit über mindestens zwölf Monate innerhalb
der Teil-Alg-Rahmenfrist ausgeübt worden ist, die Berücksichtigung der Beschäftigung bei H nicht deshalb über §
124 Abs
2 SGB III zeitlich zu begrenzen, weil die Klägerin schon Ende Januar 2002 nach Verlust einer anderen Teilzeitbeschäftigung eine Anwartschaftszeit
erfüllt hatte.
Diese Auslegung entspricht auch durchaus dem Sinn und dem Zweck des §
124 Abs
2 SGB III. Mit §
124 Abs
2 SGB III soll - beim Alg - gewährleistet werden, dass dieselben Beschäftigungszeiten nicht mehrmals zur Erfüllung einer Anwartschaftszeit
dienen (vgl zur Vorgängervorschrift des § 104 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz >AFG<: BSG SozR 4100 § 117 Nr 19 S 95 mit Hinweis ua auf BSGE 13, 155, 158 f; zu §
124 Abs
2 SGB III: Valgolio in Hauck/Noftz,
SGB III, §
124 RdNr
10; Söhngen in Eicher/Schlegel,
SGB III, § 124 RdNr
32, mit Hinweis auf die ua § 104 Abs 3 AFG betreffende Entscheidung des BSG vom 1. April 1993, 7 RAr 68/92, BSGE 72, 177 = SozR 3-4100 § 112 Nr 13). Ist aber für das Teil-Alg entscheidend auf die verloren gegangene Beschäftigung abzustellen und
war insofern die Beschäftigung bei H für die Erfüllung der Anwartschaftszeit im Januar 2002 nicht maßgebend, entsteht bei
Annahme einer Erstreckung der Rahmenfrist in die Zeit vor dem Bezug von Teil-Alg kein Widerspruch gegen das Verbot der mehrmaligen
Heranziehung von Beschäftigungszeiten.
Gegen die beschriebene Auslegung des §
150 Abs
2 Nr
2 SGB III lassen sich auch entgegen dem Vorbringen der Revision nicht die Ausführungen im Urteil des 7. Senats des BSG vom 21. Juni
2001 (B 7 AL 54/00 R - BSGE 88, 180 = SozR 3-4300 §
150 Nr
1) anführen. Denn auch in diesem Urteil ist §
124 Abs
2 SGB III lediglich in Bezug auf eine Teilzeitbeschäftigung herangezogen worden, die der Arbeitslose unmittelbar vor der ersten Teilarbeitslosmeldung
verloren hatte, nämlich im damals zu beurteilenden Fall eine befristete versicherungspflichtige Beschäftigung von 19,25 Stunden
wöchentlich, während eine weitere unbefristete Teilzeitbeschäftigung fortgeführt worden war (vgl BSGE aaO S 180, 181 f). Das
Urteil vom 21. Juni 2001 enthält dagegen keine Aussage zur Frage der Anwendung des §
124 Abs
2 SGB III für den Fall der späteren Aufgabe der unbefristeten Teilzeitbeschäftigung.
bb) Die Klägerin hat innerhalb der Rahmenfrist (September 2000 bis September 2002) iS des §
150 Abs
2 Nr
2 Satz 1
SGB III neben der weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens zwölf Monate eine weitere versicherungspflichtige
Beschäftigung, nämlich die Beschäftigung bei H, ausgeübt. Dies ist im Hinblick auf das Beschäftigungsverhältnis bei H, das
im Zeitraum 1. Januar 2000 bis 3. September 2002 bestanden hat, unproblematisch. Dem Gesetzeswortlaut nach nicht eindeutig
ist allerdings, ob die Beschäftigung bei H auch im Sinne des Gesetzes "neben der weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen
Beschäftigung" ausgeübt worden ist, da in Bezug auf den Anspruch für die Zeit ab September 2002 die Beschäftigung bei F die
"weiterhin ausgeübte" Beschäftigung ist und diese erst im Juli 2002 begonnen hat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich
die Klägerin im Zeitraum September 2000 bis September 2002 nicht nur auf die etwa zweimonatige versicherungspflichtige Beschäftigung
bei F, sondern auch auf über mehr als 15 Monate hinweg ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigungen bei M und W berufen
kann. Das von der Beklagten besonders betonte Erfordernis der längeren parallelen Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger
Beschäftigungen (vgl BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003, B 7 AL 96/02 R, SozR 4-4300 § 131 Nr 1 RdNr 11) ist somit erfüllt. Dagegen kann nach dem Sinn des §
150 Abs
2 Nr
2 Satz 1
SGB III insbesondere unter dem Aspekt der Schutzbedürftigkeit des Teilarbeitslosen nicht verlangt werden, die zusätzlich ausgeübte
Beschäftigung (hier bei H) müsse über die Zeit von mindestens zwölf Monaten immer parallel zu der später fortgesetzten Tätigkeit
(hier bei F) ausgeübt worden sein (ebenso Henke in Eicher/Schlegel,
SGB III, §
150 RdNr 68, und Jahraus in Praxiskommentar
SGB III, 2. Auflage, §
150 RdNr 10, jeweils mit Hinweis auf Ricken NZS 1997, 558, 562; zustimmend auch Franke, Arbeits- und sozialrechtliche Fragen von Zweitarbeitsverhältnissen, 2003, S 186).
cc) Die vorstehend beschriebene Auslegung des Gesetzes ist - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - insbesondere auch mit
Blick auf den Zweck des Teil-Alg geboten. Denn mit dem durch das AFRG vom 24. März 1997 (BGBl I S 594) eingeführten Teil-Alg sollte dem Problem begegnet werden, dass Arbeitnehmer nach längerer
paralleler Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Teilzeitbeschäftigungen und Verlust einer dieser Beschäftigungen sowie
weiterer Ausübung der anderen Beschäftigung mangels Arbeitslosigkeit keine Leistungen erhalten konnten (vgl BT-Drucks 13/4941
S 146). Die damit vom Gesetzgeber beabsichtigte Beseitigung der Benachteiligung von Arbeitnehmern, die sich durch Aufnahme
von mehreren Teilzeitbeschäftigungen besonders flexibel zeigen (vgl Ricken NZS 1997, 558, 562), würde aber - wie der vorliegende Fall zeigt - vielfach nicht gelingen, wollte man der Rechtsauffassung der Beklagten
folgen. Die Gesetzesmaterialien enthalten entgegen dem Vorbringen der Revision keine Hinweise auf eine "restriktive Auslegung"
des §
150 SGB III. Vielmehr hat das LSG zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin bei Begrenzung der Rahmenfrist auf die Zeit von Januar
bis September 2002 keinerlei Anreiz zur Aufnahme einer weiteren Teilzeitbeschäftigung gehabt hätte und dass sie ohne die Aufnahme
der Beschäftigung bei F für die Zeit ab 5. September 2002 einen Anspruch auf Alg hätte geltend machen können.