Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung der Divergenz bei der Frage der Arbeitnehmereigenschaft
von Vorstandsmitgliedern einer AG
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht in der durch §
160a Abs
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gebotenen Weise bezeichnet.
Um eine Abweichung iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter
Rechtssätze in der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) einerseits und in einer Entscheidung zB des Bundessozialgerichts
(BSG) andererseits aufzuzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67) und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass
sie ohne Weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass
in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist und nicht nur etwa ungenaue oder unzutreffende
Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (stRspr, ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG,
Beschluss vom 27. Juni 2002 - B 11 AL 87/02 B -).
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Zwar vertritt danach das LSG die Rechtsauffassung, dass Vorstandsmitglieder
einer Aktiengesellschaft (AG) bei Tätigkeiten für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, grundsätzlich keine Beschäftigten
iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch und damit keine Arbeitnehmer iS des § 183 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch
Drittes Buch sind, während der Entscheidung des BSG vom 31. Mai 1989 in (4 RA 22/88 = BSGE 65, 113 = SozR 2200 § 1248 Nr 48) der Rechtssatz entnommen wird, dass Vorstandsmitglieder einer AG nach den vorgenannten Vorschriften
in Beschäftigung stehen und damit Arbeitnehmer sind. Damit hat der Kläger eine Divergenz aber nicht hinreichend dargelegt.
Denn zum einen setzt er sich nicht mit dem von ihm ebenfalls vorgetragenen Umstand auseinander, dass die zitierte Entscheidung
des BSG zum Rentenrecht ergangen ist, während er selbst in der Hauptsache als stellvertretendes Vorstandsmitglied Insolvenzgeld
(Insg) begehrt. In Anbetracht der danach vorhandenen Zweifel an einer Divergenz hätte jedenfalls Anlass bestanden, sich mit
der auch vom LSG zitierten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. April 1987 - 10 RAr 6/86 = BSGE 61, 282 = SozR 4100 § 141a Nr 8) zum Konkursausfallgeld (Kaug) auseinander zu setzen und darzulegen, weshalb die dort entwickelten
Grundsätze für das Insg, welches aus Anlass der Reform des Konkursrechts im Jahre 1999 das Kaug abgelöst hat, keine Gültigkeit
haben sollten. Zum anderen kommt hinzu, dass sich die Beschwerdebegründung nicht mit der ebenfalls vom LSG zitierten neueren
Rechtsprechung des BSG zur (fraglichen) Arbeitnehmereigenschaft von Vorstandsmitgliedern (BSGE 85, 214, 216 = SozR 3-2200 § 539 Nr 48) auseinander setzt, welche die vom Kläger zitierte Entscheidung inzwischen überholt haben
könnte (zum Vorstandsmitglied derselben AG vgl die Parallelentscheidung des erkennenden Senats vom 14. März 2007 - B 11a AL
143/06 B).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.