BSG, Beschluss vom 14.09.2005 - 11a AL 67/05 B
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als Verfahrensmangel im sozialgerichtlichen Verfahren
Bei in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten abgegebenen Erklärung, es werde "nach wie vor angeregt" ua diesen Zeugen zu hören, handelt es sich um einen Beweisantrag iS. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, wenn die Vernehmung eines bestimmten Zeugen zuvor schriftsätzlich beantragt wurde, das LSG diesen Zeugen unter Angabe eines bestimmten Beweisthemas zum Termin geladen hat und der Zeuge vor dem Sitzungssaal auf seine Vernehmung wartete. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 103
Vorinstanzen: Landessozialgericht für das Saarland - L 6 AL 12/04 - 23.11.2004 , Sozialgericht für das Saarland - S 13 AL 106/01 - 22.03.200

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