Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage
zum Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz sind
nicht in der durch §
160a Abs
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gebotenen Weise bezeichnet.
1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung
über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse
erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG
SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auch auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage
nach dem Stand von Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen,
den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Selbst wenn mit der Frage, "wann von einer Verflechtung zwischen
dem Dritten und dem den Arbeitsnehmer vermittelten Makler im Sinne des Maklerrechts im Zusammenhang mit den Regelungen des
§ 421g
SGB III und § 421g Abs. 1 S. 2
SGB III auszugehen ist", noch eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage formuliert wird, zeigt der Kläger jedenfalls deren Klärungsbedarf
nicht auf. Allein der Hinweis auf die abweichende Fallgestaltung in der zitierten Entscheidung des 7a. Senats des Bundessozialgerichts
(BSG) vom 6. April 2006 - B 7a AL 56/05 R (BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1) ändert nichts daran, dass nach der genannten Entscheidung von wesentlicher Bedeutung für den Anspruch
des Vermittlungsmaklers gegen die Bundesagentur für Arbeit ein Anspruch auf Maklerlohn gegen den vermittelten Arbeitnehmer
ist und in diesem Zusammenhang - worauf der Kläger selbst hinweist - die Verflechtungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGH) zu §
652 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) zur Anwendung gelangt. Insoweit hätte sich die Beschwerdebegründung damit auseinandersetzen müssen, dass der BGH von einer
den Maklerlohn ausschließenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Verflechtung (Beherrschung oder institutionalisierter Interessenkonflikt)
grundsätzlich ausgeht, wenn das Zustandekommen des Hauptvertrags nicht allein von den Vertragsparteien, sondern (auch) von
der Entscheidung des Maklers abhängig ist (BGHZ 112, 240; zur Verflechtung bei Personenidentität des persönlich haftenden Gesellschafters einer vermittelnden OHG und späteren KG
sowie des Geschäftsführers und Mitgesellschafters der am Hauptvertrag beteiligten GmbH vgl BGH, Urteil vom 8. Oktober 1975
- IV ZR 13/75; zur Verflechtung auch ohne Beherrschung der Geschäftsführung bei lediglich 40 %iger Kapital- und Gewinnbeteiligung des Maklers
an der als KG organisierten Hauptvertragspartei vgl BGH, Urteil vom 30. Juni 1976 - IV ZR 28/75). Hiernach hätte es näherer Darlegung bedurft, wieso es gleichwohl weiterer Klärung durch das BSG für die vorliegende Fallgestaltung
bedarf, in der zwar - anders als in dem vom 7a. Senat entschiedenen Fall - keine Personenidentität des Alleingesellschafter-Geschäftsführers
sowohl des Maklers als auch des Arbeitgebers, wohl aber Personenidentität des Maklers mit einem der beiden gleichberechtigten
Gesellschafter-Geschäftsführer des Arbeitgebers besteht.
2. Um eine Abweichung iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter
Rechtssätze in der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) einerseits und in einer Entscheidung zB des BSG andererseits
aufzuzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung
eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist und nicht nur etwa ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum
im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (stRspr, ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG, Beschluss vom 27. Juni 2002 - B 11 AL 87/02 B -). Zweifelhaft ist bereits, ob die Beschwerdebegründung mit ihren Ausführungen zur Verflechtung bei gesellschaftsrechtlicher
Patt-Situation einen konkreten Rechtssatz der LSG-Entscheidung aufzeigt und zudem einem solchen der zitierten Entscheidung
des BSG gegenüberstellt. An keiner Stelle der Beschwerdebegründung behauptet der Kläger, das BSG habe bereits entschieden
bzw den Rechtssatz aufgestellt, dass "nur" bei Personenidentität des Alleingesellschafter-Geschäftsführers sowohl des Maklers
als auch des Arbeitgebers eine den Zahlungsanspruch ausschließende Verflechtung vorliege. Dessen unbeschadet zeigt die Beschwerdebegründung
aber auch keine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG auf und könnte sie auch nicht aufzeigen, nachdem sich die Vorinstanz
diese Rechtsprechung gerade zueigen gemacht hat. Dass der Kläger die Entscheidung der Vorinstanz anhand der von dieser angeführten
Umstände des Einzelfalls für unrichtig hält, ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ohne Belang (BSG SozR 1500 § 160a Nr
7).
Die unzulässige Beschwerde ist daher zu verwerfen.