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BSG, Urteil vom 06.12.2012 - 11 AL 10/11
Anspruch auf eine erneute Gewährung von Insolvenzgeld nach Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG tritt ein neues Insolvenzereignis nicht ein und kann folglich auch Ansprüche auf Insolvenzgeld nicht auslösen, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert. Von andauernder Zahlungsunfähigkeit ist so lange auszugehen, wie der Schuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit endet nicht schon dann, wenn der Schuldner wieder einzelnen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: DB 2013, 1916
Normenkette: , , ,
Richtlinie 2002/74/EG Art. 2 Abs. 1
,
Richtlinie 2002/74/EG Erwägungsgrund 5
,
Richtlinie 2008/94/EG Art. 2 Abs. 1
,
Richtlinie 2008/94/EG Art. 2 Abs. 4
,
Richtlinie 80/987/EWG Art. 2 Abs. 1
,
SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB III § 183 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Chemnitz 09.03.2011 L 1 AL 241/06 , SG Leipzig 14.11.2006 S 5 AL 987/04
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. März 2011 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

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