Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2015 wird als
unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hatte vor dem Sozialgericht (SG) Berlin am 25.2.2013 eine gerichtliche Vereinbarung geschlossen. Mit Schreiben vom 28.5.2013 hat er die Vollstreckung aus
der gerichtlichen Vereinbarung beantragt. Das SG hat "die Vollstreckungsanträge" abgelehnt (Beschluss vom 16.7.2015). Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat
die Beschwerde des Klägers dagegen zurückgewiesen (Beschluss vom 7.9.2015). Es hat den Kläger darüber belehrt, dass der Beschluss
gemäß §
177 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) unanfechtbar sei. Hiergegen hat der Kläger gleichwohl Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt, in der er auf §
160a SGG verweist.
Die Beschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 7.9.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen
hat, gemäß §
177 SGG weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG (etwa Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §
160a SGG) anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.