Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 15.12.2008 - 11 AL 115/08 B
Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten im sozialgerichtlichen Verfahren, Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde
Der frühere Bevollmächtigte kann solange wirksame Prozesserklärungen abgeben, wie das Erlöschen seiner Prozessvollmacht dem Gericht nicht mitgeteilt ist. Dabei kann der Widerruf der Bestellung aus der Anzeige der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten nur dann hervorgehen, wenn sie die Bestellung des neuen Bevollmächtigten anstelle des früheren beinhaltet. Die wirksame Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde führt zum Rechtsmittelverlust, wenn die Kündigung bzw Entziehung der Prozessvollmacht des früheren Prozessbevollmächtigten durch den Vollmachtsgeber dem Gericht nicht angezeigt bzw mitgeteilt wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 156 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 160a
,
SGG § 165
,
SGG § 73 Abs. 2
,
SGG § 73 Abs. 3 S. 2
,
ZPO § 84 S. 1
,
ZPO § 87 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 06.12.2007 L 8 AL 460/04 , SG Augsburg S 1 AL 393/04
Das Verfahren der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2007 ist durch Zurücknahme erledigt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: