Gründe:
I
Im Streit ist (noch) die Feststellung einer Sperrzeit vom 22.5.2012 bis 28.5.2012 wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
Der Kläger ist als Rechtsreferendar im Ergänzungsvorbereitungsdienst am 21.5.2012 mit dem Ablegen der mündlichen Prüfung des
Zweiten Juristischen Staatsexamens aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden. Zu der Prüfung ist er mit Schreiben vom April
2012 unter Mitteilung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung geladen worden. Auf seine Arbeitslosmeldung vom 22.5.2012 und
seinen Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg) stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 22.5.2012 bis 28.5.2012 fest,
weil der Kläger seiner Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung nicht rechtzeitig nachgekommen sei; Alg bewilligte sie deshalb erst
ab dem 29.5.2012 (Bescheide vom 21.6.2012; Widerspruchsbescheid vom 13.7.2012). Auf seine Klage hat das Sozialgericht Nürnberg
den Bescheid vom 21.6.2012 aufgehoben (Urteil vom 14.8.2013). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 27.1.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Frist zur Arbeitsuchendmeldung
habe erst mit dem Tag der Prüfung begonnen.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt die Beklagte als Verfahrensfehler, das LSG habe seine Pflicht
aus §
128 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) verletzt, die Gründe im Urteil anzugeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen seien.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des LSG
beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1
SGG, §
169 SGG).
Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels des LSG geltend gemacht, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie
bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision die diesen Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen
substantiiert bezeichnet werden (BSG SozR 1500 §
160a Nr 14, 24, 34 und 36; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160a RdNr 16 mwN). Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn die Beklagte vorbringt, das LSG hätte sich gedrängt fühlen müssen,
in den Entscheidungsgründen darzulegen (§
128 Abs
1 Satz 2
SGG), auf welchen besonderen Erfahrungssatz oder welche eigene Sachkunde es seine Auffassung stütze, dass der Kläger erst am
Tag seiner Prüfung vom Ende des Ausbildungsverhältnisses gewusst habe.
§
128 Abs
1 Satz 2
SGG konkretisiert §
136 Abs
1 Nr
6 SGG und regelt den Umfang des in der Entscheidung zu erörternden Streitstoffs. Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalls
ab, inwieweit ein Gericht seine Rechtsauffassung in den einzelnen Abschnitten seiner Entscheidung begründen muss. Eine Begründung
muss nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln; vielmehr reicht als Angabe der für die richterliche
Überzeugung leitenden Gründe die Darlegung der wesentlichen Gesichtspunkte aus (vgl BSG vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B - mwN; Senatsbeschluss vom 23.2.2010 - B 11 AL 121/09 B - mwN). Die Begründungspflicht ist deshalb nicht schon dann verletzt, wenn - wie die Beklagte meint - die Ausführungen des
Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein
sollten (vgl Senatsbeschluss vom 26.5.2011 - B 11 AL 145/10 B - mwN). Die Beklagte hätte aus diesem Grund darlegen müssen, dass die Entscheidung entweder überhaupt keine Begründung enthält
oder dass die Gründe in so extremem Maß mangelhaft sind, dass sie ihre Funktion (Unterrichtung der Beteiligten über die dem
Urteil zugrundeliegenden Erwägungen) nicht erfüllen können (vgl BSG vom 5.10.2010 - B 8 SO 62/10 B). Dem wird die Begründung nicht gerecht. Sie greift vielmehr in Wahrheit die Beweiswürdigung
des LSG an (§
128 Abs
1 Satz 1
SGG). Auf eine Verletzung der §
128 Abs
1 Satz 1
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG indes nicht gestützt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.