Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 12.12.2017 - 11 AL 21/16
Arbeitslosengeld Umzug in die Schweiz Begriff des Wohnsitzes Schwerpunkt der Lebensverhältnisse
1. Nach der auch für die Arbeitslosenversicherung verbindlichen Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I - abweichende Regelungen gelten für Ansprüche auf Alg nicht (§ 37 SGB I) - hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
2. Entscheidend sind in erster Linie die tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten; ein Wohnsitz liegt dort, wo jemand den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse hat.
3. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
4. Auch die Möglichkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn der Betreffende im streitigen Zeitraum (im Inland) über keinen Wohnsitz verfügt, ist in erster Linie nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung des subjektiven Willens des Betreffenden zum Verbleib am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zu beurteilen.
Normenkette:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 1
,
Vorinstanzen: LSG Bayern 30.09.2015 L 10 AL 81/15 , SG Nürnberg 18.12.2014 S 1 AL 245/14
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: