Gründe:
I
Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 2. April bis 8. April 1999.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 12. Januar 1999 Alhi im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld (Alg).
Der Kläger zeigte am 8. März 1999 an, dass er ab 10. März bis voraussichtlich zum 31. März 1999 eine von der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte (BfA) bewilligte Heilbehandlungsmaßnahme in B. S. antreten werde. Daraufhin hob die
Beklagte mit Bescheid vom 15. März 1999 die Bewilligung von Alhi ab dem 10. März 1999 auf. Während der Dauer der Reha-Maßnahme
erhielt der Kläger von der BfA Übergangsgeld. Am 31. März 1999 wurde der Kläger als sofort arbeitsfähig aus der Heilbehandlungsmaßnahme
entlassen. Aus persönlichen Gründen trat er die Rückreise zu seinem Wohnort erst am 1. April 1999 an.
Am 9. April 1999 erfolgte erstmals nach der Heilbehandlungsmaßnahme eine Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsamt (ArbA) durch persönliche
Vorsprache des Klägers. Die Beklagte bewilligte Alhi erst ab dem 9. April 1999 (Bescheid vom 15. April 1999).
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe sich am 1. April 1999 noch auf der Rückfahrt befunden und aus diesem
Grunde nicht beim ArbA melden können. Nachdem das ArbA wegen der Ostertage erst am 6. April 1999 nicht mehr geschlossen gewesen
sei, sei er auf Grund von gesundheitlichen Problemen erst am 9. April 1999 zu einer persönlichen Meldung beim ArbA in der
Lage gewesen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit der Begründung zurück, nach der vorausgegangenen Aufhebung der Leistungsbewilligung
habe die Alhi erneut beantragt werden müssen (Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1999).
Das Sozialgericht Dresden hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alhi auch für den Zeitraum vom 1. April bis zum 8. April
1999 zu zahlen (Gerichtsbescheid vom 30. März 2001). Die vorangegangene Arbeitslosmeldung sei in Folge der Reha-Maßnahme nicht
erloschen. Für das Bestehen eines Anspruchs habe es keines neuen Antrages bedurft. Die Beklagte habe deshalb die Leistung
ab dem 1. April 1999 von Amts wegen zu gewähren.
Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) erklärt, für den 1. April 1999 keine
Alhi mehr geltend zu machen. Daraufhin hat das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit nicht der Klageantrag
des Klägers eingeschränkt worden sei. Außerdem hat das LSG die Beklagte verpflichtet, den Aufhebungsbescheid vom 15. März
1999 aufzuheben (Urteil vom 29. Januar 2004). Es hat zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe Alhi auf der Grundlage der
Bewilligungsentscheidung zu. Nach Beendigung der Reha-Maßnahme und Rückkehr an den Wohnort seien sämtliche gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt gewesen. Dem Alhi-Anspruch habe in der Zeit ab 2. April 1999 kein gesetzliches Ruhen des Leistungsanspruchs entgegengestanden,
weil Übergangsgeld von der BfA nur für die Dauer der Reha-Maßnahme gezahlt worden sei. Der Alhi-Anspruch sei wieder aufgelebt,
ohne dass es einer erneuten Arbeitslosmeldung und Leistungsbeantragung oder auch einer anderweitigen Rückmeldung bedurft hätte.
Mit der in §
122 Abs
2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (
SGB III) getroffenen Regelung habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass bei rechtstreuen Leistungsbeziehern die Leistung nach
kurzen Unterbrechungen ohne die Notwendigkeit erneuter anspruchsbegründender Handlungen nahtlos und ohne zeitliche Verzögerung
fortgezahlt werden könne. Dem Anspruch des Klägers auf Wiederaufnahme der Zahlung der Alhi stehe auch nicht entgegen, dass
die Beklagte die vorangegangene Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 15. März 1999 ohne zeitliche Beschränkung aufgehoben
habe. Diese Aufhebungsentscheidung sei zwar mangels Anfechtung bindend geworden, dürfe dem Anspruch jedoch nicht entgegengehalten
werden, weil die Beklagte verpflichtet sei, diese Entscheidung im Wege einer Überprüfung für die Zeit ab dem 2. April 1999
wieder aufzuheben. Die durch die Durchführung der Kurmaßnahme eingetretene Änderung habe die Beklagte nicht zu einer zeitlich
unbeschränkten Aufhebung der vorangegangenen Leistungsbewilligung berechtigt. Insbesondere bei Unterbrechungen, bei der der
planmäßige, voraussichtliche Endzeitpunkt im Regelfall nicht verändert und die zulässige Gesamtdauer der Unterbrechung von
sechs Wochen nicht überschritten werde, sei eine Aufhebung lediglich zeitlich beschränkt zulässig. Der somit rechtswidrige
bindende Bescheid der Beklagten sei damit im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens mit der Folge aufzuheben, dass der zuerkannte
Alhi-Anspruch ab dem 2. April 1999 wiederauflebe.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 44 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) und des § 119 Abs 2 und 3, §
122 Abs
2 Nr
1, §
126 Abs
1 und §
311 Satz 1 Nr
1 SGB III. Das Urteil des LSG sei verfahrensfehlerhaft, da es die Beklagte verpflichte, den Bescheid vom 15. März 1999 aufzuheben.
Das LSG habe zu Unrecht eine Beschwer des Klägers und damit sein Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Aufhebung des Bescheides
bejaht. Keine der beteiligten Parteien habe jemals eine mögliche Anfechtung des Bescheides oder einen Antrag auf Rücknahme
dieses Bescheides zum Gegenstand des Rechtsstreites gemacht. Außerdem habe das LSG übersehen, dass es an einem Vorverfahren
als Klagevoraussetzung fehle. Dem Kläger stehe Alhi für die Zeit vom 2. April bis 8. April 1999 nicht zu, da die Bewilligung
zu Recht unbefristet aufgehoben worden sei. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung keine abschließende
Informationen über den Zeitraum der anstehenden Kur besessen und habe die Leistungsbewilligung unbefristet aufheben müssen.
Für ein anderes Vorgehen habe sie keine andere rechtliche Möglichkeit gehabt, wenn sie nicht gegen das Verbot vorzeitigen
Verfahrensabschlusses habe verstoßen wollen. Der Kläger könne sich nicht auf §
122 Abs
3 SGB III berufen, weil er sich nicht am 6. April 1999 arbeitslos gemeldet habe. Dass er sich nach eigenen Angaben wegen Krankheit
nicht habe melden können, führe zu keinem anderen Ergebnis, denn der Kläger habe seine Krankheit nicht unverzüglich angezeigt.
Der Anspruch des Klägers scheitere auch an der Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB X. Schließlich sei das Urteil materiell-rechtlich zu Unrecht ergangen, weil der Kläger niemals eine Aufhebung des Bescheides
vom 15. März 1999 beantragt habe. Der Verstoß gegen §
123 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) werde als Verstoß gegen materielles Recht subsumiert.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2004 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom
30. März 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Kläger in der Zeit vom
2. April bis 8. April 1999 Alhi zusteht.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 2. bis 8. April 1999 gemäß § 190 Abs 1
SGB III. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung, Nichterfüllung der Anwartschaftszeit, Bezug
von Alg in der Vorfrist, Bedürftigkeit) sind nach den Feststellungen des LSG für den fraglichen Zeitraum erfüllt. Dem Alhi-Anspruch
steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger sich nicht unmittelbar nach Rückkehr von der Kurmaßnahme, sondern erst
am 9. April 1999 beim ArbA gemeldet hat.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es keiner erneuten Arbeitslosmeldung des Klägers, denn die Wirkung der ursprünglichen
Arbeitslosmeldung ist nicht erloschen. Nach §
122 Abs
1 Satz 1
SGB III hat sich der Arbeitslose persönlich beim zuständigen ArbA arbeitslos zu melden. Die Arbeitslosmeldung stellt nach ständiger
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Tatsachenerklärung dar. Mit dieser Erklärung wird dem ArbA gegenüber die
Tatsache des Eintritts der Arbeitslosigkeit, also des Eintritts des in der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risikos angezeigt
(BSGE 77, 175, 178 f = SozR 3-4100 § 105 Nr 2; BSG SozR 3-4300 § 122 Nr 1). Eine derartige Erklärung hat der Kläger gegenüber dem ArbA
bei Aufnahme des Leistungsbezuges abgegeben. Es sind weder durch die Teilnahme an der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme
in der Zeit vom 10. März 1999 bis zum 31. März 1999 bzw durch die Mitteilung dieses Umstandes an das ArbA, noch durch die
um einen Tag verzögerte Rückkehr von der Maßnahme am 1. April 1999 tatsächliche Umstände eingetreten, die eine erneute persönliche
Arbeitslosmeldung zur Begründung eines Leistungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt erforderlich machen würden.
1.1 Die Wirkung der ursprünglichen Arbeitslosmeldung ist nicht durch die Teilnahme an der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme
erloschen. Das Erlöschen der Arbeitslosmeldung regelt §
122 Abs
2 SGB III (in der hier noch maßgebenden Fassung des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeiten vom 6. April
1998, BGBl I S 688). Nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung bei einer mehr als
sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit (Nr 1), mit der Aufnahme einer dem ArbA nicht unverzüglich mitgeteilten Beschäftigung
oder Tätigkeit (Nr 2) sowie mit Ablauf von drei Monaten nach der letzten persönlichen Meldung des Arbeitslosen (Nr 3). Die
ausdrücklich geregelten Tatbestände des Erlöschens liegen im Hinblick auf Art und Umfang der Unterbrechung ersichtlich nicht
vor.
Allerdings hat der 7. Senat des BSG unter Hinweis auf die Materialien zum Arbeitsförderungsreformgesetz (BT-Drucks 13/4941
S 176) zutreffend hervorgehoben, dass die Regelung in §
122 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGB III eine Aufzählung von Fallkonstellationen enthält, bei denen die Arbeitslosmeldung spätestens erlischt, jedoch hierdurch im
Gegenschluss andere Gründe für eine Unwirksamkeit der Arbeitslosmeldung nicht ausgeschlossen werden (BSG SozR 3-4300 § 122
Nr 1). Ein Beispiel hierfür bietet eine zeitliche Beschränkung der Arbeitslosmeldung durch eine Erklärung des Arbeitslosen.
Eine derartige Beschränkung seiner Arbeitslosmeldung hat der Kläger dadurch vorgenommen, dass er dem ArbA angezeigt hat, er
werde in der Zeit vom 10. März 1999 bis voraussichtlich 31. März 1999 an einer von der BfA bewilligten Reha-Maßnahme teilnehmen.
Mit dieser Erklärung hat der Kläger angezeigt, dass er im angesprochenen Zeitraum jedenfalls die Anspruchsvoraussetzungen
der Beschäftigungssuche nicht erfüllt. Über den angezeigten Zeitraum hinaus entfaltet die Tatsachenerklärung jedoch keine
Wirkung.
Der Senat hält die Erklärung des Klägers trotz des Zusatzes, die Rehabilitationsmaßnahme werde bis "voraussichtlich" 31. März
1999 durchgeführt, für hinreichend bestimmt. Allerdings führt eine Erklärung des Arbeitslosen darüber, dass er nicht mehr
beschäftigungslos ist, auch zum Entfallen der Wirkung der Arbeitslosmeldung, wenn völlig offen bleibt, zu welchem Zeitpunkt
er wieder alle Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt. Ebenso dürften Fallgestaltungen zu behandeln sein, bei denen
einer Erklärung die Dauer der Unterbrechung nicht mit hinreichender Eindeutigkeit entnommen werden kann. Eine derartige Unklarheit
über die Bedeutung des Inhalts der Erklärung kann jedoch nicht aus dem Zusatz "voraussichtlich" hergeleitet werden, denn damit
wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Ende des Kuraufenthalts nicht mit letzter Sicherheit vorausgesagt werden kann.
Ein derartiger "Vorbehalt" ist gegenüber allen in der Zukunft liegenden Ereignissen angebracht und beeinträchtigt die Eindeutigkeit
der Erklärung nicht.
1.2 Keine andere Beurteilung ergibt sich dadurch, dass der Kläger die Rückreise gegenüber der ursprünglichen Planung und der
Anzeige an das ArbA einen Tag später angetreten hat. Allerdings hat das LSG den genauen Zeitpunkt der Rückkehr des Klägers
am 1. April 1999 nicht festgestellt, sodass nicht feststeht, ob der Kläger im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Rückkehr sämtliche
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi an diesem Tag erfüllte. Dies kann jedoch im Hinblick darauf dahinstehen, dass
der Kläger vor dem LSG erklärt hat, Alhi erst ab dem 2. April 1999 zu beanspruchen. Jedenfalls ab diesem Tag sind nach den
bindenden Feststellungen des LSG alle Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi erfüllt. Unabhängig davon wird auch durch die
Verschiebung der Rückreise um einen Tag der Zeitraum einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit, der
nach §
122 Abs
2 Nr
1 SGB III zum Erlöschen des Anspruchs führt, nicht erreicht.
Ebenfalls für die Frage der Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung ohne Bedeutung ist, ob sich die Anzeige, voraussichtlich bis
zum 31. März 1999 an der Reha-Maßnahme teilzunehmen und dem ArbA aus diesem Grunde erst ab dem 1. April 1999 zur Verfügung
zu stellen, als unrichtig erweist. Denn für die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung ist - ebenso wie für die Wirksamkeit einer
entsprechenden Gegenerklärung - unerheblich, ob die damit verbundene Tatsachenerklärung inhaltlich zutrifft (Spellbrink in
Eicher/Schlegel, SGB III¸ § 122 Rz 25; Valgolio in Spellbrink/Eicher, Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 10 Rz 79). Eine
Übereinstimmung des Inhalts der Erklärung mit den zu Grunde liegenden Tatsachen wird auch durch den Zweck der Meldung nicht
gefordert. Denn der Zweck der Arbeitslosmeldung, ein Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen, das einerseits die Vermittlung
des Arbeitslosen und andererseits die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Leistung zum Ziel hat (Spellbrink in Eicher/Schlegel,
SGB III, §
122 Rz 7: Türöffner-Funktion), fordert eine derartige "Überfrachtung" der Meldung nicht. Auch ein Bedürfnis nach einer "materiell
zutreffenden Tatsachenerklärung" ist insoweit nicht ersichtlich, denn für den Zeitraum einer unzutreffenden Erklärung ist
ein Leistungsanspruch schon mit Blick auf die fehlende Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit zu verneinen. Soweit der
erkennende Senat unter der Geltung des § 105 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Auffassung vertreten hatte, eine nicht der Wahrheit entsprechende Arbeitslosmeldung sei als unwirksam anzusehen (BSGE
77, 175, 179 = SozR 3-4100 § 105 Nr 2; BSG 18. September 1977 - 11 RAr 9/97 = DBlR § 152 AFG Nr 4454a) wird daran unter der Geltung des
SGB III nicht festgehalten. Diese frühere Auffassung beruhte auf der Annahme, die Arbeitslosmeldung sei auf den jeweils eingetretenen
Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu beziehen und ihre Wirkung deshalb auf die Dauer der gemeldeten Arbeitslosigkeit
zu beschränken. Diese Grundannahme trifft unter der Geltung des
SGB III nicht mehr zu, weil der Gesetzgeber entgegen der "bisherigen Auslegung der Praxis" in §
122 Abs
2 Nr
1 SGB III eine ausdrückliche Regelung über das Anhalten der materiellen Wirkung der Arbeitslosmeldung getroffen hat (BT-Drucks 13/4941
S 176).
2. Schließlich wird eine erneute Arbeitslosmeldung auch nicht etwa deshalb erforderlich, weil die Beklagte die ursprüngliche
Alhi-Bewilligung nicht nur für den voraussichtlichen Zeitraum der Kur, sondern ohne Einschränkungen aufgehoben hat. Mit der
auf § 48 Abs 1 SGB X gestützten Aufhebung der Leistungsbewilligung hat die Beklagte zutreffend dem Umstand Rechnung getragen, dass die Voraussetzung
des Anspruchs auf Alhi ab dem 10. März 1999 nicht mehr vorgelegen haben. Erweist sich der aufhebende Verwaltungsakt vom 15.
März 1999 deshalb materiell als rechtmäßig, so war die Aufhebung des Bescheides durch das LSG - unabhängig von Verfahrensrügen
der Beklagten - schon aus diesem Grunde aufzuheben.
Im Übrigen beruht die der Aufhebung des Verwaltungsaktes durch das LSG zu Grunde liegende Vorstellung, die Aufhebung der Leistungsbewilligung
habe die verfahrensrechtliche Folge, "dass zur Wiederbegründung des Anspruchs auf Alhi sämtliche Voraussetzungen des § 190
SGB III neu herbeigeführt werden müssten", auf einem fehlerhaften Verständnis von der Reichweite der Entscheidungen nach § 48 SGB X. Der Regelungsgehalt des Aufhebungsbescheides ist auf seinen Verfügungssatz, dem Kläger stehe ab 10. März 1999 keine Alhi
mehr zu, beschränkt. Dem Verfügungssatz ist schon keine Aussage zum Vorliegen (Fehlen) einzelner Anspruchsvoraussetzungen
am 10. März 1999 zu entnehmen. Erst recht verhält sich der Bescheid nicht zur Frage des Wiederauflebens der Arbeitslosmeldung
am 1. April 1999, denn die Aufhebung einer Leistungsbewilligung hat jedenfalls keine weiter gehenden Folgen als eine Leistungsablehnung
(BSG SozR 1300 § 45 Nr 5; Steinwedel in KassKomm § 45 SGB X RdNr 21). Sie hindert die Beklagte folglich nicht daran, die Leistung wiederzubewilligen, wenn alle Voraussetzungen der Leistung
vorliegen.
Die Beklagte kann deshalb unter Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und der Verwaltungspraktikabilität darüber entscheiden,
ob sie bei einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit von bis zu sechs Wochen die Leistungsbewilligung insgesamt oder nur für
den angegebenen Zeitraum aufhebt. Bei Zweifeln an der Erklärung ist das ArbA zur vollständigen Aufhebung berechtigt, ohne
dass Rechtsnachteile für den Arbeitslosen eintreten würden, denn unabhängig vom Vorgehen des ArbA kann der Arbeitslose Leistungen
ab dem Zeitpunkt beanspruchen, zu dem er alle Anspruchsvoraussetzungen wieder erfüllt. Eines nochmaligen Antrags (§
323 Abs
1 Satz 1
SGB III) bedarf es im vorliegenden Fall nicht, weil Alg als mit der Arbeitslosmeldung beantragt gilt (§
323 Abs
1 Satz 2
SGB III) und damit der Alhi-Antrag mit der fortwirkenden Arbeitslosmeldung weiterhin als gestellt gilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.