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BSG, Urteil vom 12.12.2017 - 11 AL 28/16
Insolvenzgeld Altersteilzeit im Blockmodell Maßgebliches Entgelt Bereichsspezifische Berechnung
1. Eine systematische Auslegung ergibt, dass § 183 Abs. 1 Satz 4 SGB III a.F. auch für die Arbeitsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell Geltung beansprucht.
2. Hierbei ist deren Zusammenhang mit § 131 Abs. 3 Nr. 2 SGB III a.F. (jetzt § 151 Abs. 3 Nr. 2 SGB III) zu berücksichtigen.
3. Wenn Arbeitslosigkeit während der Dauer einer Altersteilzeitvereinbarung eintritt, ist der Berechnung des Alg für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b SGB IV das Entgelt zugrunde zu legen, das der Arbeitslose ohne die Vereinbarung erzielt hätte, also das erarbeitete Entgelt; bei Eintritt von Arbeitslosigkeit während der Freistellungsphase ist dagegen das erzielte Entgelt maßgeblich.
4. Daraus, dass der Gesetzgeber in § 131 Abs. 3 Nr. 2 SGB III a.F. für die Arbeitsphase und die Freistellungsphase ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen hat, ist zu folgern, dass er das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt während einer Altersteilzeit im Blockmodell für die Entgeltersatzleistungen Alg und Insg bewusst in unterschiedlicher Weise regeln wollte.
5. Aufgrund der bestehenden Unterschiede zwischen beiden Leistungen ist der Gesetzgeber nicht gehindert gewesen, deren jeweilige Berechnung bereichsspezifisch zu regeln; denn Alg wird ausgehend von einem mit Pauschalen ermittelten Nettoentgelt bemessen und nach einer Entgeltersatzquote gezahlt, dagegen wird beim Insg das geschuldete und wegen Insolvenz des Arbeitgebers ausgefallene Entgelt in vollem Umfang ersetzt, dies allerdings nur für den vergleichsweise kurzen Insg-Zeitraum.
Normenkette:
SGB III a.F. § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4
,
SGB III a.F. § 131 Abs. 3 Nr. 2
,
SGB III § 151 Abs. 3 Nr. 2
,
Vorinstanzen: LSG Thüringen 21.07.2016 L 10 AL 208/15 , SG Meiningen 07.01.2015 S 6 AL 1182/13
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 21. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Die Auferlegung von Verschuldenskosten im bezeichneten Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts wird aufgehoben.

Entscheidungstext anzeigen: