Förderung aus einem Vermittlungsbudget
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. Februar
2021 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin, die im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens
eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß §
44 SGB III begehrt, formuliert zwar insgesamt sieben weitgreifende Fragen, die sich (auch) auf die Auslegung von §
44 SGB III und §
324 Abs
1 SGB III beziehen. Sie legt zudem zutreffend dar, dass die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Allgemeinen voraussetzt, dass
diese sich nach der Gesetzeslage, dem Stand der Rechtsprechung und ggf der Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt.
Im Anschluss an die aufgeworfenen Rechtsfragen enthält die Beschwerdebegründung allerdings keinerlei weitere Ausführungen
zu deren Klärungsbedürftigkeit und auch nicht zu deren Entscheidungserheblichkeit. Der Senat ist deshalb nicht in der Lage,
anhand der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.