Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Antrag auf Terminverlegung
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 11. September 2019 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die noch von dem früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegte und begründete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig,
weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht in der gebotenen Weise bezeichnet wird (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung die diesen Verfahrensmangel
des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen
Mangel ergeben sollen (stRspr; s bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 §
160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160a RdNr 16 mwN).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin macht geltend, das LSG habe ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör nach Art
103 Abs
1 GG verletzt, weil es dem Antrag auf Terminverlegung nicht nachgekommen sei, obwohl sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zum
Termin hätte anreisen können. Zu Unrecht habe das LSG ein von ihr vorgelegtes ärztliches Attest einer englischen Ärztin nicht
als ausreichend erachtet. Der Beschwerdebegründung lässt sich indessen weder entnehmen, welchen Inhalt das dem LSG vorgelegte
Attest hatte, noch welche konkreten gesundheitlichen Leiden der Teilnahme der Klägerin an dem Termin entgegengestanden haben
sollen. Auf dieser Grundlage ist nicht nachvollziehbar, ob tatsächlich ein Attest - wie die Klägerin ausführt - zwar für den
englischen Sprachraum ausreichend zum Nachweis der gesundheitlichen Umstände gewesen sein könnte, auf die sie ihren Verlegungsantrag
gestützt hat, nicht aber für den deutschen Sprachraum.
Das weitere Vorbringen durch die Klägerin persönlich, nachdem ihr Bevollmächtigter das Mandat niedergelegt hatte, war nicht
zu berücksichtigen, weil es insoweit schon an der nach §
73 Abs
4 Satz 1
SGG erforderlichen Autorisierung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten fehlt. Abgesehen davon ergeben sich daraus
auch keine weiteren Gesichtspunkte, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.