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BSG, Urteil vom 21.06.2018 - 11 AL 4/17
Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen Kurzarbeitergeld Begriff des unabwendbaren Ereignisses Rein innerbetriebliche Entwicklung als Ursache für den Arbeitsausfall
1. Unter einem "unabwendbaren Ereignis" war schon nach der Begründung zum Arbeitsförderungsgesetz "jedes objektiv feststellbare Ereignis, das auch durch äußerste, nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt nicht abzuwenden war" zu verstehen.
2. Durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld als Leistung der aktiven Arbeitsförderung soll nicht das gesamte Betriebs- und Wirtschaftsrisiko auf die Solidargemeinschaft verlagert werden, sodass eine rein innerbetriebliche Entwicklung als Ursache für den Arbeitsausfall nicht genügt.
Normenkette:
SGB III i.d.F.v. 01.04.2006 § 169 S. 1
,
SGB III § 3 Abs. 3 Nr. 5
,
SGB III § 3 Abs. 4 Nr. 4
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 05.12.2016 L 20 AL 92/14 , SG Gelsenkirchen 31.01.2014 S 4 AL 312/11
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

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