Gründe:
I
Die beklagte Bundesagentur bewilligte dem Kläger für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit am 15.12.2009 einen Gründungszuschuss
(GZ) für die Zeit vom 15.12.2009 bis 14.9.2010 als Zuschuss. Am 1.7.2010 nahm der Kläger ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
(Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche) auf, das er während der Probezeit am 30.7.2010 zum 13.8.2010 selbst wieder kündigte, um
zum 1.9.2010 ein anderes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Mit Bescheid vom 30.7.2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2010 hob die Beklagte daraufhin die Entscheidung über die Bewilligung des GZ auf und forderte
einen Teilbetrag in Höhe von 889,56 Euro zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger sich gegen die Aufhebung des GZ für die Zeit vom 14. bis 31.8.2010 gewandt und insoweit Zahlung
begehrt. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch auf GZ mit der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung erloschen sei. Das Landessozialgericht
(LSG) hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 21.3.2014 macht der Kläger eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache geltend, weil zu klären sei, ob es sich bei einer derart geringfügigen Unterbrechung um eine Fortsetzung
der ursprünglich geförderten oder die Aufnahme einer erneuten selbstständigen Tätigkeit handele; wörtlich:
"Steht §
57 Abs.
4 SGB III a. F. (bzw. heute die wortgleich gebliebene Nachfolgeregelung des §
93 Abs.
4 SGB III (Ausschluss einer erneuten Förderung, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach
diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind) einer 'erneuten' Förderung auch dann entgegen, wenn die erneute Aufnahme
der selbstständigen Tätigkeit noch vor Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums erfolgt und die zuvor geförderte hauptberufliche
selbstständige Tätigkeit nicht gänzlich aufgegeben, sondern nur für etwa 1 Monat ausschließlich wegen vorübergehender Aufnahme
eines noch während der Probezeit selbst gekündigten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beendet wurde,
jedoch nicht, weil die zuvor geförderte Gründung nicht erfolgreich war bzw. handelt es sich bei derart geringfügigen Unterbrechungen
nur um eine bloße Fortsetzung der ursprünglich geförderten, weiterhin als tragfähig anzusehenden Gründung, die auf der Grundlage
des ursprünglichen Bewilligungsbescheides zu fördern ist?"
Es bestehe Klärungsbedürftigkeit; denn mit dieser Rechtsfrage habe sich das Bundessozialgericht (BSG) noch nicht befasst. Die Rechtsfrage sei auch klärungsfähig. Die Beklagte und die Vorinstanzen hätten zumindest die Gründe
für die Unterbrechung der hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit prüfen müssen, anstatt schematisch §
57 Abs
4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) mit der Folge des Ausschlusses einer Förderung für zwei Jahre anzuwenden.
II
Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete
Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit)
sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl
nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 20.8.2014 nicht.
Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger mit seiner stark auf seinen Fall zugeschnittenen Frage überhaupt eine abstrakte,
grundsätzlicher Klärung zugängliche Rechtsfrage aufgeworfen und deren Klärungsbedürftigkeit dargelegt hat. Denn jedenfalls
kann die Klärungsfähigkeit dieser Frage vom Senat nicht hinreichend beurteilt werden, weil der Kläger Einzelheiten des zu
beurteilenden Sachverhalts, insbesondere die für die Entscheidung des LSG maßgeblichen Gründe, nicht mitgeteilt hat. Insbesondere
hat er nicht hinreichend aufgezeigt, dass und weshalb es bei der im vorliegenden Ausgangsverfahren allein angefochtenen Aufhebung
des ursprünglichen Bewilligungsbescheids wegen Wegfalls der Fördervoraussetzung mit Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung
zum 1.7.2010 durch Bescheid vom 30.7.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2010 zugleich um die Versagung einer
erneuten Bewilligung eines GZ durch die dafür zuständige Beklagte gegangen ist, die Beklagte einen solchen Versagungsbescheid
erteilt und hierüber bereits eine Entscheidung des SG und LSG ergangen ist, über die in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren entschieden werden könnte. Im Gegenteil
hat der Kläger ausgeführt, dass bei der Wiederaufnahme seiner hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit nach einem Monat und
13 Tagen "vorliegend nicht von einer erneuten Förderung für eine erneut ausgeübte hauptberufliche selbständige Tätigkeit im
Sinne von §
57 Abs.
4 SGB III gesprochen" werden könne, zumal sich während der gesamten Zeit inhaltlich nichts geändert habe.
Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG Beschluss vom 28.9.1993 - 7 BAr 58/93 - Juris; BFHE 105, 335; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 324 mwN). Über die betreffende Frage müsste das Revisionsgericht
also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden können (BSG SozR 1500 §
160 Nr 39 und
53 und § 160a Nr 31; BVerwG Buchholz 310 §
75 VwGO Nr 11). Dies erfordert, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der
Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darstellt, der die Entscheidung der als grundsätzlich
bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Hierfür ist die Schilderung des vollständigen Sachverhalts, insbesondere der vom LSG zugrunde gelegten Tatsachen
sowie des zur Begründung seiner Entscheidung eingenommenen Standpunkts, unumgänglich; sie ist Minimalvoraussetzung für eine
Prüfung der Entscheidungserheblichkeit, weil es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (BSG Beschlüsse vom 30.7.1993 - 7 BAr 12/93 -, vom 28.9.1993 - 7 BAr 58/93 - und vom 27.7.2011 - B 14 AS 3/11 B - alle veröffentlicht bei Juris).
Dem klägerischen Vortrag ist in Bezug auf die Entscheidung des LSG aber nur zu entnehmen, dass es dem SG gefolgt sei, angeblich §
57 Abs
4 SGB III "schematisch" angewandt habe und deshalb "falsch" sei. Von welchen Tatsachen es ausgegangen ist und welche Erwägungen zu
seiner Entscheidung geführt haben, stellt der Kläger nicht dar. Dass er die Entscheidung des LSG in der Sache für unzutreffend
hält, eröffnet indes die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
Soweit der Kläger nach Ablauf der bis zum 20.8.2014 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 21.8.2014 seine Angaben zur
Klärungsfähigkeit (um zwei Worte) ergänzt hat, können diese Ausführungen keine Berücksichtigung mehr finden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.