Gründe:
I
Der Kläger beantragte bei der Beklagten die Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum "Betriebswirt des Handwerks".
Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 28.6.2010; Widerspruchsbescheid vom 23.9.2010); das Sozialgericht Augsburg
hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 28.3.2012). Die Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) ist
ohne Erfolg geblieben (Beschluss vom 17.6.2015).
Der Kläger macht mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Er wirft die Frage
auf,
inwiefern in dem vorliegenden bzw in vergleichbaren Fällen die zuständigen Agenturen für Arbeit bei der Entscheidung über
die Übernahme von Weiterbildungskosten im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liege, bzw in welchen Fallkonstellationen hierbei
eine Ermessensreduktion auf Null vorliegen könne.
Er legt dar, dass vorliegend eine Ermessensreduktion "auf Null" anzunehmen sei.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1
SGG, §
169 SGG).
Soweit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird, setzt dies voraus, dass eine Rechtsfrage aufgeworfen
wird, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch
das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss dafür anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch
nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich
ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Rechtsfrage
formulieren, deren (abstrakte) Klärungsfähigkeit und (konkrete) Klärungsbedürftigkeit sowie deren über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger erstrebt nicht die Klärung einer abstrakt-generellen
Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung des Bundesrechts (§
162 SGG), sondern er erbittet kommentarähnliche Ausführungen des Senats zu der Frage, in welchen Konstellationen die Beklagte über
die Übernahme von Weiterbildungskosten nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden kann und in welchen Fällen ihr Ermessen auf
Null reduziert ist. Eine solche Begutachtungsaufgabe ist dem Senat im Rahmen der Regelungen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde
nicht übertragen worden.
Soweit der Kläger entschieden wissen möchte, dass in seinem konkreten Einzelfall eine Ermessensreduzierung der Beklagten auf
Null vorliegt, wirft er keine abstrakte allgemeingültige Rechtsfrage auf, sondern nur eine solche, die lediglich nach Maßgabe
der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden kann. In Wahrheit rügt er nur eine fehlerhafte Entscheidung des LSG, was nicht
zu einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen kann.
Er hat aber auch die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend aufgezeigt. Er behauptet zwar, die Frage zur Ausübung von Ermessen
im Rahmen der Bewilligung von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen sei ungeklärt, setzt sich dabei aber nicht in der gebotenen
Weise mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zB Beschluss vom 23.2.2011 - B 4 AS 170/10 B - mwN) oder der einschlägigen Literatur (zB Schmidt in Eicher/Schlegel,
SGB III, §
77 RdNr 54a, Stand August 2009) auseinander.
Insbesondere ist die Klärungsfähigkeit nicht hinreichend aufgezeigt. Es fehlt gänzlich an der Darlegung des Sachverhalts und
des Streitgegenstands.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.