Gründe:
I
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) infolge des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit vom
21.11. bis 11.12.2009 sowie die Pflicht zur Erstattung der gezahlten Leistungen (821,92 Euro).
Der Kläger erhielt am 16.11.2009 von der Beklagten einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle bei der M GmbH. Der Kläger
bewarb sich nicht. Er wandte ein, ihm sei das Angebot "wahrscheinlich per Post zugegangen", aber er habe es "vielleicht übersehen".
Die Beklagte hob die Bewilligung von Alg für die fragliche Zeit auf und verpflichtete den Kläger zur Erstattung der bezogenen
Leistungen. Der Kläger erhob Widerspruch. Es sei fraglich, ob dem Vermittlungsvorschlag eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt
gewesen sei. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Das Sozialgericht (SG) Landshut hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Bayerische Landessozialgericht
(LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für den Zugang und die Vollständigkeit und Richtigkeit einer diesen Anforderungen genügenden
Rechtsfolgenbelehrung trage "im Zweifel" die Beklagte die Beweislast. In der Gesamtschau habe der Senat aber keinen Zweifel
daran, dass der Kläger den Vermittlungsvorschlag mit ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung erhalten habe.
Der Kläger rügt mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine Divergenz und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
a) Soweit der Kläger eine Divergenz rügt, auf der die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG; zu den Begründungsanforderungen BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26), hat er zwar einen Rechtssatz aus der Entscheidung des LSG angeführt. Er zeigt aber nicht auf, welcher Stelle im Urteil
des LSG der von ihm angeführte abstrakt-generelle Rechtssatz zu entnehmen ist. Insbesondere wird nicht deutlich, an welcher
Stelle das LSG von einem "Beweis des ersten Anscheins" gesprochen hat. Vielmehr dürfte das LSG den Obersatz gebildet haben,
dass die Beklagte die Beweislast für den Zugang des Schreibens trage, soweit an dessen Zugang "Zweifel" bestehen. Dass das
LSG den ihm zugeschriebenen Rechtssatz zu Grunde gelegt hat, wird daher nicht deutlich.
b) Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), wirft er die Frage auf, ob für einen vollständigen Zugang eines Vermittlungsvorschlags inclusive einer Rechtsfolgenbelehrung
der Beweis des ersten Anscheins spreche, wenn die Versendung des Vermittlungsvorschlags mit ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung
im Computersystem der Beklagten eingegeben worden ist und Postsendungen maschinell in der Zentralstelle ausgedruckt und kuvertiert
werden.
Der Kläger legt nicht dar (zu den Begründungsanforderungen BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN), dass die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit
hätte es der Auseinandersetzung mit der vom LSG und vom Kläger selbst in anderem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung bedurft,
um aufzuzeigen, dass die Fragen nach der Beweislast für den Zugang eines Vermittlungsvorschlags in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung nicht bereits geklärt sind.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.