Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend
gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage,
(2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 12, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob Arbeitnehmer, die ihr Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf
der "theoretischen" Kündigungsfrist durch Aufhebungsvertrag und Erhalt einer sog Turboprämie lösen, entweder einen wichtigen
Grund, welcher eine Sperrzeit entfallen ließe, geltend machen können bzw darin eine besondere Härte liegen könne. Zur Klärungsbedürftigkeit
der Frage hat die Klägerin ausgeführt, bezüglich der Begriffe des "wichtigen Grunds" und der "besonderen Härte" bestünden
Auslegungszweifel. Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag könne
darin liegen, dass ein Beschäftigter im fortgeschrittenen Alter dadurch Zeit für eine frühere Vermittlung gewinne und die
Vermittlungschancen erhöhe.
Die Klägerin hat zwar die Klärungsbedürftigkeit ihrer Fragen behauptet, hat sie aber nicht hinreichend dargetan. Denn sie
hat sich nicht im Ansatz mit der Rechtsprechung des BSG zur Frage der Anerkennung eines wichtigen Grundes bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags und gleichzeitig drohender rechtmäßiger
Arbeitgeberkündigung auseinandergesetzt (vgl dazu BSG vom 12.7.2006 - B 11a AL 57/05 R, B 11a AL 73/05 R). Sie hat sich auch nicht damit beschäftigt, warum sich ihre Fragen nicht
bereits anhand der Rechtsprechung des BSG beantworten lassen. Denn nach dieser ist die vorzeitige Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses bei (später) drohender
Arbeitgeberkündigung trotz der Chance auf Abfindung nicht von einem wichtigen Grund gedeckt (vgl BSG vom 5.2.2004 - B 11 AL 31/03 R).
Soweit die Klägerin die weitere Frage aufwirft, ob ein wichtiger Grund darin gesehen werden könne, dass die Beklagte selbst
annehme, dass bei Überschreiten von 10 % im Rahmen einer Turboprämie eine Sperrzeit nicht in Frage komme (das gleiche gelte
für die Frage der besonderen Härte), hat sie schon keine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage formuliert. Die Klärungsbedürftigkeit
ihrer Frage hat sie nicht einmal behauptet, sondern lediglich kurz dargetan, dass die Frage Breitenwirkung habe.
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.